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Beitragsanpassung zum 1. Januar 2027

in der Privaten Krankenversicherung

Liebe Mitglieder unserer Privaten Krankenversicherung,

wie Sie (aus unserem Schreiben und den Medien) erfahren haben, werden sich bei uns und vielen anderen Versicherern zum Jahreswechsel die Beiträge in der Privaten Krankenversicherung (PKV) ändern. Wir laden Sie ein, sich auf dieser Seite noch detaillierter über die Ursachen und Hintergründe zu informieren und geben Ihnen Hinweise, wie Sie heute schon aktiv werden können, um Ihre Beiträge im Alter zu reduzieren.

Warum steigen die Beiträge?

Steigende Beiträge in der privaten Krankenversicherung werfen verständlicherweise viele Fragen auf. Doch was steckt eigentlich dahinter? Die Gründe sind vielfältig – und sie betreffen das gesamte Gesundheitssystem.
 

Inflation und Kostenentwicklung

Die hohe Inflation der vergangenen Jahre wirkt nach. Auch wenn sich die Preissteigerungen zuletzt etwas abgeschwächt haben, setzen die gestiegenen Kosten im Gesundheitswesen ihren Trend fort. Medizinischer Fortschritt, neue Therapien, teurere Medikamente und höhere Löhne sorgen dafür, dass die Ausgaben weiter steigen – und das spüren Versicherte trotz bereits erfolgter Anpassungen auch in diesem Jahr.
 

Langfristige Stabilität durch Rückstellungen
Beitragsanpassungen dienen nicht nur dazu, aktuelle Kostensteigerungen auszugleichen. Sie sorgen auch dafür, dass die sogenannten Alterungsrückstellungen angepasst werden. So wird verhindert, dass Beiträge allein durch das Älterwerden steigen – und die Beiträge bleiben auch in Zukunft möglichst stabil.

 

Warum sind Anpassungen notwendig?
Die medizinische Inflation ist deutlich höher als die allgemeine Inflation. Neue Behandlungsmöglichkeiten, innovative Medikamente und steigende Pflegekosten treiben die Ausgaben weiter nach oben. Hinzu kommen gesetzliche Vorgaben: Beitragsanpassungen erfolgen nicht willkürlich, sondern sind streng geregelt und werden von unabhängigen Treuhändern geprüft.
 

Konkrete Beispiele für Kostensteigerungen:

  • Die Kosten für Pflege im Krankenhaus sind seit 2022 um mehr als 50 Prozent gestiegen.
  • Eine Blinddarm-Operation kostet heute fast doppelt so viel wie vor fünf Jahren (Anstieg von ca. 3.500 Euro auf fast 7.000 Euro).
  • Im Bereich moderner Diagnostik (z. B. MRT, CT) stiegen die Ausgaben allein in den letzten zwei Jahren um 26 Prozent.
  • Im Bereich der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie liegt die Steigerung im entsprechenden Zeitraum sogar bei 46 Prozent.
  • Neue Präparate für Autoimmunerkrankungen verursachen monatlich teilweise Kosten von über 60.000 Euro – ein Vielfaches früherer Therapien.
  • Die Ausgaben für Impfstoffe haben sich durch Preissteigerungen und größere Nachfrage massiv erhöht.

Gesamtgesellschaftliche Entwicklung
Nicht nur die private, auch die gesetzliche Krankenversicherung ist von diesen Entwicklungen betroffen. Die Höchstbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung liegen inzwischen bei über 1.300 Euro monatlich. Kein Versicherer – weder privat noch gesetzlich – kann sich diesen Trends entziehen. Beitragsanpassungen sind daher branchenweit unvermeidbar und spiegeln immer nur den aktuellen Stand wider.

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Wie kann ich meinen Beitrag im Alter gestalten?

  • Veränderung des Leistungsumfangs
  • Selbstbehalt vereinbaren oder erhöhen*
  • Heute investieren und den Beitrag garantiert im Alter senken

* gilt nur für Personen ohne Beihilfeanspruch

Informationen für Selbstständige, Freiberufler und versicherungsfreie Arbeitnehmer

Wie verändert sich Ihr Beitrag im Alter?

1. Wegfall des gesetzlichen Beitrags­zuschlags

Bis zum Ende des Kalender­jahres, in dem Sie 60 Jahre alt werden, zahlen Sie einen 10-Prozent-Zuschlag. Dieses Kapital legen wir verzinslich an und verwendenes zur Beitrags­stabilisierung im Alter.

2. Wegfall des Kranken­tage­gelds

Mit Eintritt in die Rente zahlen Sie automatisch weniger Beitrag, da die Kranken­tage­geld­versicherung endet.

3. Beitrags­zuschuss der gesetzlichen Renten­versicherung

Sie erhalten einen Zuschuss zur PKV in Höhe von 8,75 Prozent* (Stand 2026) Ihrer gesetzlichen Rente.

 

* Rechenbeispiel:
Bei 2.054 Euro mtl. Rente ergibt sich für Sie somit ein Zuschuss in Höhe von 179,73 Euro.

Sie haben heute die Möglichkeit, zusätzlich eine garantierte Reduzierung der Beiträge zur Privaten Krankenversicherung ab 67 zu vereinbaren. Unter Umständen wird der dafür erforderliche Zusatzbeitrag sogar von Ihrem Arbeitgeber bezuschusst.

 

Beitragssenkung im Alter - Berechnen Sie jetzt schnell und einfach, wie Sie heute schon die Beiträge Ihrer privaten Krankenversicherung ab dem 67. Geburtstag senken können.

Und so geht's:

  • Haupttarif wählen und Tarifbeitrag eingeben
  • Angaben zur Person machen
  • Gewünschte Beitragsreduzierung wählen
  • Kontakt aufnehmen

Durch Anpassungen Ihres vereinbarten Leistungsumfangs sowie einer Erhöhung des Selbstbehalts ist auch heute schon eine Reduzierung des Beitrags möglich. Wir beraten Sie gerne zu Ihren individuellen Möglichkeiten und den damit verbundenen Auswirkungen.

Informationen für beihilfeberechtigte Personen und Beamte

Wie verändert sich Ihr Beitrag im Alter?

1. Wegfall des gesetzlichen Beitrags­zuschlags

Bis zum Ende des Kalender­jahres, in dem Sie 60 Jahre alt werden, zahlen Sie einen 10-Prozent-Zuschlag. Dieses Kapital legen wir verzinslich an und verwenden es zur Beitrags­stabilisierung im Alter.

2. Erhöhte Beihilfe für Beamte

Für Beamte erhöht sich in der Regel die Beihilfe des Dienstherrn mit Eintritt in die Pension. Gleichzeitig sinkt der Beitrag zur PKV, da der Versicherungs­schutz entsprechend reduziert werden kann.

Als Beamtin oder Beamter erhöht sich in der Regel die Beihilfe des Dienstherrn mit Eintritt in den Ruhestand. Gleichzeitig sinkt der Beitrag zur Privaten Krankenversicherung, da der Versicherungsschutz entsprechend reduziert werden kann.

 

Im öffentlichen Dienst lassen sich mit einer zusätzlichen Vorsorge später Kosten sparen. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin und finden Sie heraus, welche weiteren Maßnahmen Sie ergreifen können.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Beitragsanpassung

Private Krankenversicherung zum 1. Januar 2027

Warum müssen meine Beiträge angepasst werden?

Wir kalkulieren den Beitrag u. a. anhand der aktuell zu erwartenden durchschnittlichen Versicherungsleistungen bis zum Lebens- oder Vertragsende. Wichtig zu wissen: Würden sich die zugrunde liegenden Annahmen nicht verändern, blieben die Beiträge über die gesamte Versicherungsdauer hinweg stabil – unabhängig vom Alter der versicherten Person.

 

In der Praxis verändern sich jedoch einige Faktoren regelmäßig. Dazu zählen insbesondere der medizinische Fortschritt, die steigende Lebenserwartung sowie veränderte Zinserwartungen, die sich auf die Kapitalerträge auswirken. Nachfolgend führen wir einige Beispiele für medizinischen Fortschritt auf:

  1. Neue Behandlungsmethoden:
    • Einführung innovativer Therapien, z. B. Immuntherapien bei Krebs oder Gentherapien bei seltenen Erbkrankheiten.
    • Minimalinvasive Operationstechniken, die schonender, aber oft kostenintensiver sind.
  2. Moderne Diagnostik:
    • Hochauflösende Bildgebung (z. B. PET-CT, MRT) ermöglicht frühere und genauere Diagnosen.
    • Genetische Tests zur Risikoabschätzung oder Therapieanpassung.
  3. Medikamentenentwicklung:
    • Neue, hochwirksame Medikamente, z. B. Biologika bei Autoimmunerkrankungen oder personalisierte Krebstherapien.
    • Teure Medikamente für chronische Erkrankungen, die früher nicht behandelbar waren.
  4. Längere Behandlungszeiträume:
    Chronische Erkrankungen wie Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen können heute über Jahrzehnte behandelt werden – mit entsprechend steigenden Kosten.
  5. Technologische Hilfsmittel:
    Fortschritte bei Prothesen, Implantaten oder digitalen Gesundheitsanwendungen (z. B. Insulinpumpen, Herzschrittmacher mit Telemetrie).

Wären diese Einflussfaktoren stabil, blieben es auch die Beiträge für die gesamte Versicherungsdauer.
Manchmal entwickeln sich die Rahmenbedingungen aber leider so, dass die vertraglich zugesicherten Leistungen nicht mehr dauerhaft mit den ursprünglich kalkulierten Beiträgen finanziert werden können. Für diesen speziellen Fall sieht der Gesetzgeber eine genau geregelte und streng kontrollierte Beitragsanpassung vor.

Wann werden die Beiträge angepasst (gesetzliche Grundlagen)?

In § 155 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz sowie in § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz ist geregelt, wann Beiträge angepasst werden.

Diesen Vorgaben entsprechend vergleichen wir einmal im Jahr die tatsächlich ausgezahlten Versicherungsleistungen mit den ursprünglich für jede „Beobachtungseinheit“ (z. B. Frauen, Männer oder Kinder) eines Tarifs einkalkulierten Leistungsausgaben.

Stellen wir bei dieser Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5 Prozent (Schwellenwert) fest, überprüfen wir die Beiträge und passen sie, wenn nötig, an. Dabei berücksichtigen wir die aktuellen Rechnungsgrundlagen (z. B. durchschnittliche Versicherungsleistungen, künftige Vertragslaufzeit und zu erwartende Zinserträge).

Handelt es sich um einen Rechenfehler bzw. Irrtum bei der Beitragsanpassung?

Nein. Jeder mitgeteilte Mehrbeitrag ab dem 1. Januar 2027 wurde nach den gesetzlichen Vorgaben und auf Basis technisch geprüfter Berechnungsgrundlagen ermittelt. Dabei wurden auch Ihre Vorversicherungszeiten berücksichtigt.

 

Die Berechnungen wurden – wie gesetzlich vorgeschrieben – einem unabhängigen Treuhänder zur Prüfung vorgelegt. Dieser hat bestätigt, dass die Beitragsanpassung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Ohne diese Zustimmung wäre eine Anpassung nicht zulässig.

 

Zusätzlich wurde die Verwendung der neuen Rechnungsgrundlagen und Bei-träge der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angezeigt, die die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben überwacht.

Wie werden die Beiträge in der Privaten Krankenversicherung kalkuliert?

In der PKV gilt das Kapitaldeckungsverfahren. Das bedeutet: Die Beiträge sollen langfristig die erwarteten Kosten decken – auch die mit dem zunehmenden Alter der versicherten Personen steigenden Ausgaben.

Zu Beginn des Vertrags sind dabei folgende Faktoren wichtig:

  • der Leistungsumfang des gewählten Versicherungsschutzes
  • der Gesundheitszustand
  • das Alter
  • und das Geschlecht bei vor dem 21. Dezember 2012 abgeschlossenen und nicht auf Unisex umgestellten Verträgen

Jeder Tarif wird für jeden Jahrgang einzeln kalkuliert. Dabei berechnen wir jeweils, wie hoch die Beiträge sein müssen, damit sie die durchschnittlichen Leistungen über die gesamte Vertragsdauer decken (Kollektivkalkulation).


Einen Teil des Beitrags sparen wir außerdem an, um damit die in höherem Alter steigenden Gesundheitskosten auszugleichen (Alterungsrückstellung). So sorgen wir in der PKV dafür, dass der Beitrag nicht irgendwann einfach steigt, nur weil man älter wird.

Warum steigt mein Beitrag erneut?

Bitte seien Sie sicher: Wir erhöhen die Beiträge niemals „einfach so“ nach Belieben. Vielmehr passen wir sie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben nur dann an, wenn es wirklich unumgänglich ist – z. B. wenn die Ausgaben für medizinische Leistungen viel stärker steigen als voraussehbar war. Grundlage dafür ist vor allem § 155 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

Wie läuft eine Beitragsanpassung konkret ab?

  • Jährliche Prüfung: Einmal im Jahr kontrollieren wir für jeden Tarif, ob wir die tatsächlich ausgezahlten Leistungen noch mit den ursprünglich veranschlagten Beiträgen finanzieren können.
  • Unterscheidung nach Gruppen: Dabei prüfen wir separate Gruppen, sogenannte Beobachtungseinheiten (z. B. alle Frauen, Männer, Kinder oder Auszubildenden innerhalb eines Tarifs).
  • Überschreiten des Schwellenwerts: Nur dann, wenn kalkulierte und tatsächliche Leistungen um mehr als 5 Prozent voneinander abweichen, überprüfen wir die Beitragshöhe passen sie wenn nötig an.

Dass die Ausgaben in den betreffenden Tarifen erneut stark gestiegen sind, liegt vor allem an den kontinuierlich steigenden Behandlungskosten. Denn höhere Löhne, steigende Betriebskosten von Arztpraxen und Krankenhäusern und teurere medizinische Materialien und Geräte lassen die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen in die Höhe schnellen.
 

Ein weiterer Grund: die anhaltend hohe Inflation der letzten Jahre, die viele Bereiche des Gesundheitswesens verteuert. Unsere Leistungsausgaben beeinflussen solche Preissteigerungen meist zeitverzögert, weil Verträge, Vergütungen und Preisverhandlungen erst nach und nach angepasst werden.
All diese Kostensteigerungen betreffen gleichermaßen die Gesetzliche und die Private Krankenversicherung.
 

Was ist die „Alterungsrückstellung" und wofür wird sie verwendet?

Allein aufgrund des Älterwerdens darf der Beitrag in der Privaten Krankenversicherung nicht steigen. Daher bilden wir eine Alterungsrückstellung und legen diese verzinslich an. Diese Rücklagen helfen später dabei, die aufgrund des Älterwerdens steigenden Versicherungsleistungen teilweise abzudecken.

Wie werden bei einer Beitragsanpassung die Beiträge berechnet?

Das regelt das Gesetz eindeutig für die gesamte PKV, u. a.

  • im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG),
  • in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung und
  • in den  Musterbedingungen (MB/KK 2009, § 8a Abs. 2).

Wie läuft die Berechnung konkret ab?

  • Zunächst ermitteln wir anhand der aktuellen Rechnungsgrundlagen (z. B. Lebenserwartung, Leistungsausgaben, Zinsen) den sogenannten Neuzugangsbeitrag: Den Beitrag, den eine Person zahlen würde, wenn sie jetzt neu in den jeweiligen Tarif eintritt – und zwar im aktuellen tariflichen Lebensalter (also das Alter, das bei Vertragsbeginn zur Berechnung der Beiträge herangezogen wird).
  • Anschließend berechnen wir anhand der Dauer des bereits bestehenden Versicherungsverhältnisses einen Beitragsnachlass aufgrund der schon gebildeten Alterungsrückstellung. Diesen Nachlass ziehen wir vom Neuzugangsbeitrag ab.
  • Besonderheit bei Ausbildungstarifen:
    In Tarifen für Personen in der Ausbildung bilden wir keine Alterungsrückstellung. Hier ist der Neuzugangsbeitrag gleich dem neuen (angepassten) Beitrag.

Warum gibt es bei einer Beitragsanpassung keinen einheitlichen Erhöhungsprozentsatz?

In der Privaten Krankenversicherung wird der Beitrag für jede versicherte Person individuell kalkuliert – abhängig von:

  • dem Alter bei Vertragsbeginn,
  • dem gewählten Tarif,
  • dem Geschlecht (bei älteren Verträgen),
  • und dem bisherigen Versicherungsverlauf.

Bei einer Beitragsanpassung prüfen wir für jede dieser sogenannten Beobachtungseinheiten (z. B. Männer eines bestimmten Jahrgangs in einem bestimmten Tarif), ob die kalkulierten Beiträge noch ausreichen, um die künftig erwarteten Leistungen zu decken.
 

Da sich diese Faktoren von Person zu Person unterscheiden, ergibt sich auch kein einheitlicher Erhöhungsprozentsatz. Die Höhe der Anpassung hängt also individuell davon ab, wie sich die durchschnittlichen Kosten in Ihrem Tarif und Ihrer Altersgruppe entwickelt haben.

Warum erhöht sich mein Beitrag - trotz meiner gebildeten Alterungsrückstellung?

In den Beiträgen sind von Beginn an die mit dem Alter naturgemäß steigenden Leistungsausgaben einkalkuliert, die bisher beobachtet wurden und in Zahlen belegbar sind. Künftige Kostensteigerungen, die z. B. durch den medizinischen Fortschritt verursacht werden oder dadurch, dass die Menschen länger leben, dürfen und können wir hierbei nicht berücksichtigen.

Die bisher gebildete Alterungsrückstellung ist für solche Kostensteigerungen nicht vorgesehen, sondern nur für die bisher bekannten Steigerungen, die mit dem Älterwerden der Versicherten verbunden sind. Wir dürfen aber Beiträge nicht vorsorglich erhöhen, um mögliche zukünftige Entwicklungen „auf Verdacht" abzufedern. Das wäre nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zulässig.

 

Daher können wir nicht frei entscheiden, wann wir Beiträge erhöhen. Der Gesetzgeber sieht hierzu strenge Regeln vor.

 

Denn die Alternative wäre ggf. eine Reduzierung der Leistung. Diese Korrekturmöglichkeit hat die PKV nicht – anders als die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV).

 

Auch in der Vergangenheit stiegen die Beiträge im Alter aus diesen Gründen an, sodass der Gesetzgeber zusätzliche Vorsorgemaßnahmen festgelegt hat:

  • Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter
  • Einführung des gesetzlichen Beitragszuschlags (GBZ)

Beide Maßnahmen dienen dazu, erforderliche Beitragserhöhungen ab dem Alter 65 zu vermeiden bzw. abzumildern.
 

Der Beitrag für bereits Versicherte ist aber im Vergleich zu neu hinzukommenden, gleichaltrigen Mitgliedern entsprechend geringer. Denn die bereits gebildete Alterungsrückstellung rechnen wir selbstverständlich in Form eines Beitragsnachlasses an.

Was ist der „auslösende Faktor" und was hat er mit der Beitragshöhe zu tun?

Der sogenannte auslösende Faktor (aF) ist ein gesetzlich definierter Schwellenwert, der bestimmt, wann wir die Beiträge überprüfen und ggf. anpassen Die rechtliche Grundlage dafür bilden § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 155 Abs. 3  Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
 

Was wird geprüft?

Jedes Jahr vergleichen wir:

  • die tatsächlich erforderlichen Versicherungsleistungen mit den kalkulierten Leistungen,
  • sowie die Sterblichkeit (also die Lebenserwartung) mit den ursprünglichen Annahmen.

Dieser Vergleich erfolgt getrennt nach dem jeweiligen Tarif und den Beobachtungseinheiten, z. B. Tarif B: Frauen, Männer, Kinder oder Auszubildende.

Wann löst der Faktor eine Beitragsprüfung aus?
Wenn die Abweichung bei den Leistungen oder der Sterblichkeit mehr als 5 % beträgt und nicht nur vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge zu überprüfen.

Was bedeutet das für die Beitragshöhe?

Der auslösende Faktor ist nur der Auslöser für eine Prüfung – er sagt nicht direkt etwas über die Höhe der späteren Beitragsanpassung aus.

Denn Beitragserhöhende und -senkende Effekte (z. B. sinkende Zinsen sowie geringere Leistungsinanspruchnahme) können sich gegenseitig ausgleichen oder verstärken.


Die tatsächliche Beitragshöhe ergibt sich aus einer komplexen Neuberechnung unter Berücksichtigung aller aktuellen Rechnungsgrundlagen.

Warum werden Selbstbeteiligungen in Tarifen bei einer Beitragsanpassung angepasst?

In Tarifen mit Selbstbeteiligungen passen wir deren Höhe an die tatsächliche Kostenentwicklung an.
 

Die Selbstbeteiligung dämpft die Kosten, denn es werden weniger Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen. Dies wirkt sich positiv auf den Beitrag aus, der sich an den durchschnittlichen Versicherungsleistungen orientiert.
 

Damit dies auch bei allgemein steigenden Krankheitskosten auf Dauer funktioniert, sehen Tarife mit einer Selbstbeteiligung einen entsprechenden Anpassungsmechanismus vor.
 

Die Selbstbeteiligung steigt entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, den das Statistische Bundesamt veröffentlicht. 

Warum wird die maximale Selbstbeteiligung für im Tarif HS-Comfort (Personengruppe Frauen und Männer) für die Behandlung durch Heilpraktiker angepasst?

Unisex-Tarife, die eine prozentuale Kostenübernahme für die Behandlung durch Heilpraktiker vorsehen (z. B. 90 Prozent in Tarif HS-Comfort), beinhalten eine maximale Selbstbeteiligung. Sobald diese erreicht ist, werden 100 Prozent der entstandenen Kosten geleistet.
 

Die maximale Selbstbeteiligung wird bei Beitragsanpassungen ebenfalls überprüft und bei Bedarf angepasst. Sie steigt entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, den das Statistische Bundesamt veröffentlicht (abgerundet auf volle 100 Euro-Schritte).
 

In dem Unisex-Tarif HS-Comfort wird erstmalig die maximale Selbstbeteiligung für die Behandlung durch Heilpraktiker für diese Personengruppe „Männer und Frauen“, deren Beiträge angepasst wird, von 400 auf 500 Euro erhöht:

  • Tarif HS-Comfort:
  • Personengruppe: Frauen und Männer

Diese Anpassung wirkt sich für Sie erst ab einer Leistung für Behandlungen durch Heilpraktiker von mehr als 4.000 Euro im Kalenderjahr aus.

Für Bisex-Tarife gibt es keinen solchen Anpassungsmechanismus.

Was bedeutet das Tarifwechselrecht nach § 204 Abs. 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)?

Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei einer Beitragsanpassung auf das in § 204 Abs. 1 Nummer 1 VVG geregelte Wechselrecht in gleichartige Tarife hinzuweisen. Das vermittelt möglicherweise den Eindruck, jedes Krankenversicherungsunternehmen führe mehrere gleichartige Tarife mit unterschiedlichem Beitragsniveau (sogenannte Paralleltarife).

Dieses Risiko haben Debeka-Versicherte nicht. Denn wir haben Neukunden und Bestandsversicherten bisher stets einen einheitlichen Versicherungsschutz angeboten. Allerdings hat der Gesetzgeber die privaten Krankenversicherer verpflichtet, seit dem 21. Dezember 2012 nur noch geschlechtsunabhängig kalkulierte Tarife anzubieten. Wir haben dieses Urteil damals zum Anlass genommen, unser langjähriges Tarifwerk zu überarbeiten – und neue verbesserte Tarife einzuführen. Ein Wechsel in diese Tarife wäre daher – soweit es Mehrleistungen betrifft – nach einer erneuten Gesundheitsprüfung jederzeit zum nächsten Monatsersten möglich.

Weitere Informationen und einen Tarifvergleich finden Sie auf unserem Online-Formular.
Gerne teilen wir Ihnen auf Wunsch auch den konkreten Beitrag bei einem möglichen Wechsel mit.

 

Möchten Sie Ihren Versicherungsschutz ändern? Dann sprechen Sie uns gerne an - wir beraten Sie.

Was sind die gesetzlichen Vorsorgemaßnahmen?

Eine ganze Reihe von Maßnahmen sorgt dafür, dass der Beitrag auch im Alter bezahlbar bleibt. Darüber hinaus können Sie zusätzlich vorsorgen.

 

Der gesetzliche Beitragszuschlag zur Stabilisierung der Krankenversicherungsbeiträge im Alter (GBZ)
 

Seit dem Jahr 2000 gilt für viele privat Krankenversicherte ein gesetzlicher Beitragszuschlag in Höhe von 10 %. Dieser Zuschlag dient dazu, die Beiträge im Alter zu stabilisieren.

Wer zahlt den Zuschlag?

  • Alle Versicherten, die ab dem Jahr 2000 einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen haben.
  • Ausgenommen sind:
    • Kinder- und Ausbildungstarife,
    • Zusatztarife zur gesetzlichen Krankenversicherung,
    • die private Pflegepflichtversicherung
    • Auch bei älteren Verträgen wurde der Zuschlag schrittweise eingeführt, sofern dem nicht widersprochen wurde.

Wie lange wird der Zuschlag gezahlt?

  • Die Zahlung endet automatisch mit dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person 60 Jahre alt wird.
  • Ab diesem Zeitpunkt reduziert sich der Beitrag entsprechend.

Wofür werden die angesammelten Mittel verwendet?

  • Die angesparten Gelder aus dem Zuschlag werden ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt, um Beitragserhöhungen abzumildern.
  • Ziel ist es, die Beiträge im Alter konstant und bezahlbar zu halten.

Der gesetzliche Beitragszuschlag ist ein vorausschauendes Instrument, das langfristig zur Beitragsstabilität im Alter beiträgt – ein wichtiger Bestandteil der nachhaltigen Finanzierung in der Privaten Krankenversicherung.
 

Erhalte ich als Rentner einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt die Deutsche Rentenversicherung privat krankenversicherte Rentner mit einem gesetzlichen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.

 

Wer hat Anspruch?

  • Versicherte, die eine gesetzliche Rente beziehen und
  • privat krankenversichert sind (bei einem Anbieter unter deutscher Aufsicht).

Wie hoch ist der Zuschuss im Jahr 2026?

  • 7,3 % des Zahlbetrags der gesetzlichen Rente (entspricht dem halben allgemeinen GKV-Beitragssatz),
  • + 1,45 % (halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag der GKV),
  • = insgesamt 8,75 % der Bruttorente.

Beispiel:

  • Bei einer gesetzlichen Rente von 1.300 Euro beträgt der monatliche Zuschuss (8,75 %) somit 113,75 Euro.
  • Bei einer gesetzlichen Rente von 2.054 Euro beträgt der monatliche Zuschuss (8,75 %) somit 179,73 Euro.

Achtung: Der Zuschuss beträgt max. 50 Prozent des tatsächlichen PKV-Beitrags. Das bedeutet: Ist der Beitrag zur privaten Krankenversicherung niedriger als der errechnete Zuschuss, wird nur die Hälfte des tatsächlichen Beitrags übernommen.


Was müssen Sie beachten?

  • Der Zuschuss muss beantragt werden – am besten gleichzeitig mit dem Rentenantrag.
  • Er wird monatlich mit der Rente ausgezahlt.
  • Der Zuschuss gilt nicht für Pflegeversicherungsbeiträge – diese müssen weiterhin selbst getragen werden.

Weitere Maßnahmen zur zukünftigen Beitragsbegrenzung

Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter


In der Privaten Krankenversicherung bauen unsere Versicherten über die Jahre eine sogenannte Alterungsrückstellung auf. Diese Rückstellung wird verzinst angelegt und dient dazu, die im Alter steigenden Gesundheitskosten abzufedern.

 

Neben dem gesetzlichen Beitragszuschlag setzen wir weitere finanzielle Mittel gezielt ein, um Ihre Beiträge im Alter zu stabilisieren:

  • Verzinsliche Anlage der Alterungsrückstellungen: Die Beiträge, die Sie heute zahlen, enthalten einen Anteil zur Bildung von Rückstellungen für das Alter. Diese Rückstellungen werden verzinslich angelegt und helfen, zukünftige Beitragserhöhungen abzufedern.
  • Kapitalerträge und Überschüsse: Durch eine vorsichtige Geschäfts- und Anlagepolitik erwirtschaften wir zusätzliche Kapitalerträge. 90 Prozent dieser Überschüsse schreiben wir Ihnen gesetzlich vorgeschrieben jährlich gut – sie fließen in eine Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter.
  • Verwendung ab dem 65. Lebensjahr: Die angesammelten Mittel aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag und den Überschüssen werden ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt, um Beitragserhöhungen zu vermeiden oder zu verringern.
  • Beitragssenkung ab dem 80. Lebensjahr: Falls die reservierten Gelder noch nicht vollständig verbraucht sind, erhalten Versicherte ab dem 80. Lebensjahr eine konkrete Beitragssenkung.

Die verbleibenden 10 Prozent der Zinsüberschüsse sowie alle anderen erwirtschafteten Überschüsse kommen ebenfalls allen Versicherten zugute – etwa zur Minderung von Beitragserhöhungen oder als Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit.

Wie können Sie als Versicherter darüber hinaus vorsorgen?

Beitragsentlastung in Form der „Besonderen Bedingungen M für die modifizierte Beitragszahlung (BBM)“

Wer seinen späteren Krankenversicherungsbeitrag in vertraglichem Umfang senken möchte, dem bieten wir die Möglichkeit der gezielten Beitragssenkung ab 65 bzw. 67 Jahre an. Das ist vor allem für Arbeitnehmer interessant, denn der Arbeitgeber beteiligt sich im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses auch an dem Beitrag für die BBM.

Die Beitragssenkung kann bereits ab Alter 60 in Anspruch genommen werden, ist dann jedoch geringer.

Der Zusatzbeitrag für die BBM ist für die gesamte Versicherungsdauer (auf Lebenszeit) zu zahlen, also auch nach In-Kraft-Treten der Beitragssenkung.

Welche Alternativen habe ich, wenn ich meinen Beitrag senken möchte?

Privat Krankenversicherte haben einen Rechtsanspruch darauf, innerhalb des Unternehmens jederzeit in einen anderen Tarif mit gleichartigem (auf Wunsch auch niedrigerem) Versicherungsschutz zu wechseln (siehe dazu auch die Antwort auf die Frage: Was bedeutet das Wechselrecht nach § 204 Abs. 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz?). Weiterhin weisen wir privat Krankenversicherte, die 55 Jahre und älter sind, im Rahmen einer Beitragsanpassung konkret auf günstigere Tarife hin.
 

Bedenken Sie jedoch bitte, dass sich Ihr Beitrag – je nach Tarif – grundsätzlich nur verringert, wenn Sie entweder auf Leistungen verzichten oder die Selbstbeteiligung erhöhen. Bevor Sie diese Entscheidung treffen, sollten Sie sich daher die Frage stellen, auf welche Leistungen Sie verzichten können oder welche Leistungen Ihnen weniger wichtig sind. Vor allem, weil eine spätere Wiederherstellung des ursprünglichen Leistungsumfangs immer mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verbunden ist.

Möchten Sie Ihren Versicherungsschutz ändern? Dann sprechen Sie uns bitte an – wir beraten Sie gern.

 

In unserem Online-Formular können Sie Leistungsinhalte der alternativen Tarife vergleichen. Im weiteren Verlauf teilen wir Ihnen auf Wunsch gerne auch den Beitrag mit, falls Sie wechseln möchten.

 

Wegfall des Krankentagegeldtarifs

Mit Renteneintritt ist es nicht mehr notwendig, das Gehalt gegen längere Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Der Beitrag für die Krankentagegeldversicherung entfällt somit und die Gesamtbelastung sinkt entsprechend.
 

Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung

Sollte der Beitrag im Alter dennoch zu hoch ausfallen, besteht immer noch die Möglichkeit, in den sogenannten Standard- oder Basistarif zu wechseln.

 

In den Standardtarif können Versicherte jedoch nicht mehr wechseln, wenn der Vertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen oder zwischenzeitlich in die Unisex-Tarifwelt umgestellt wurde.
 

Beide Tarife orientieren sich hinsichtlich der Leistungen an der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sehen Beitragsbegrenzungen auf Höchstbeiträge vor. Zum 1. Januar 2027 steigt der Höchstbeitrag im Standardtarif auf 930,76 Euro (GKV-Höchstbeitrag). Die Höchstbeiträge im Basistarif werden zum 1. Januar 2027 auf 1.115,62 Euro (BTN) bzw. 557,81 Euro (BTB50) angeglichen. 

Für dessen Berechnung ist auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung relevant. Dieser Satz wurde für das Jahr 2027 noch nicht festgelegt (daher wird der bisherige durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 2,9 % als Prognosewert bei der Berechnung der Höchstbeiträge angenommen). Wird ein anderer Beitragssatz vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt, ergeben sich neue Höchstbeiträge.


Näheres hierzu finden Sie auch in der Antwort zu der Frage: „Welche Alternativen habe ich, wenn ich meinen Beitrag senken möchte?“

Kann ich die Beitragserhöhung steuerlich geltend machen?

Ja. Seit dem Jahr 2010 können sowohl gesetzlich als auch privat Krankenversicherte von Steuerentlastungen profitieren. Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurden die Regelungen im Einkommensteuergesetz geändert (§ 10 EStG).
 

Es umfasst die Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung:

  • Beiträge für die Basisvorsorge der Krankenpflichtversicherung können vollumfänglich geltend machen (Anlage Vorsorgeaufwand in der Steuererklärung).
  • Neben den eigenen Kosten können auch Beiträge für jene private Krankenpflichtversicherung und Pflegepflichtversicherung abgesetzt werden, die für Familienmitglieder gezahlt wurden.

Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag der privaten Krankenversicherung beläuft sich auf die Höhe der Basisvorsorge. Zu 100 Prozent können außerdem die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Krankenversicherungen können nur dann zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie zusammen mit den Basisbeiträgen zur Krankenpflicht- und Pflegepflichtversicherung in Summe unter folgenden Höchstgrenzen liegen:

  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Rentner/innen sowie Beihilfeberechtig-te: 1.900 Euro jährlich (Stand: 2027)
  • Selbstständige und Freiberufler/innen: 2.800 Euro jährlich (Stand: 2027)

Erhöhen sich also die Beiträge für die Vollversicherung, können daher entsprechend höhere Beträge als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden.

Warum wird mein Beitrag auch für eine ruhende Versicherung angepasst?

Die Ruhensbeiträge können wir bei einer Beitragsanpassung nicht ausklammern. Denn für die Ihnen später zustehenden höheren Leistungen ist entsprechend eine höhere Alterungsrückstellung nötig. Daher müssen wir auch die Ruhensbeiträge anheben.

 

Auf diese Weise wird der Sinn der dynamischen Tarife bei der Ruhensversicherung erfüllt, denn Ihr prozentualer Versicherungsschutz passt sich automatisch an den medizinischen Fortschritt an.


Somit wird die Leistungszusage für den Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung des Versicherungsschutzes ständig aktualisiert.

Kann ich der Beitragsanpassung widersprechen?

Nein. Beitragsanpassungen – ob Erhöhungen oder Senkungen – beruhen auf gesetzlichen Vorgaben und den vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen (§ 8b MB/KK 2009 bzw. § 8b MB/EPV 2017).

Sie sind notwendig, wenn sich die Leistungsausgaben oder andere kalkulationsrelevante Grundlagen verändern. Ein Widerspruch ist daher nicht möglich.

Wie sieht die zukünftige Beitragsentwicklung – insbesondere im Alter – aus?

Eine konkrete Prognose zur Beitragsentwicklung im Alter ist nicht möglich, da viele Faktoren – wie medizinischer Fortschritt, Inflation oder gesetzliche Vorgaben – eine Rolle spielen. Dennoch haben wir zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um Ihre Beiträge im Alter möglichst stabil zu halten:

  • Nachhaltige Beitragskalkulation: Bereits heute zahlen Sie mit Ihren Beiträgen in sogenannte Alterungsrückstellungen ein. Diese Rücklagen werden verzinslich angelegt und helfen, zukünftige Beitragserhöhungen abzufedern.
  • Ausgewogene Risikostruktur: Durch unser einheitliches Tarifwerk versichern wir viele Personen im selben Tarif. Das sorgt für eine stabile Risikogemeinschaft und wirkt sich positiv auf die Beitragsentwicklung aus.
  • Gesetzlicher Beitragszuschlag: Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 60 Jahre alt werden, zahlen Sie einen gesetzlichen Zuschlag von 10 %. Diese Mittel setzen wir gezielt ab dem 65. Lebensjahr ein, um Beitragserhöhungen zu vermeiden oder zu verringern.

Unser Ziel ist es, Ihnen auch im Alter einen verlässlichen und bezahlbaren Versicherungsschutz zu bieten.

Kommt es auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu Beitragsanpassungen?

Ja. Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat auch mit Kostensteigerungen zu kämpfen, die sich infolge der demografischen Entwicklung noch verstärken werden. Darauf machen wir in unserem Beiblatt „Was Ihr Versicherungsschutz wert ist“, welches den Anschreiben (an unsere vollversicherten Mitglieder) beigefügt ist, aufmerksam.

 

Im Juli 2026 wurde das „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG)“ zur finanziellen Entlastung und Konsolidierung der GKV beschlossen. Es sieht Einsparungen im Milliardenbereich bei den Leistungsausgaben vor. Z. B. wurde das anlasslose Hautkrebsscreening und Homöopathie sowie Heilpraktikerleistungen aus dem GKV-Leistungskatalog ausgeschlossen. Der Festzuschuss beim Zahnersatz sinkt von 60 Prozent auf 50 Prozent, Zuzahlungen für Medikamente steigen spürbar.
 

Grundsätzlich steigt der Beitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung jedes Jahr. Unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden bei jeder Lohnerhöhung ca. 17,5 Prozent für die Krankenkasse abgezogen. Bei einem höheren Verdienst müssen aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze entsprechend auch höhere Beiträge abgeführt werden. Auch zum 1. Januar 2027 wird die Beitragsbemessungsgrenze wieder steigen.

 

Der durchschnittliche Höchstbeitrag der GKV (inkl. Pflegepflichtversicherung) würde sich somit von derzeit 1.261 Euro auf 1.383 Euro erhöhen.

Was sind die Vorteile meines privaten Krankenversicherungsschutzes?

Ihr privatrechtlicher Vertrag garantiert Ihnen die Einhaltung der tariflichen Leistungszusage ein Leben lang. Nachträgliche Leistungseinschnitte wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Privaten Krankenversicherung nicht möglich.

  • Vertraglich garantierte Leistungen: Einmal vereinbarte Leistungen können nicht nachträglich gekürzt werden.
  • Individuelle Versorgung: Je nach Tarif z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, Heilpraktikerleistungen oder höherwertiger Zahnersatz.
  • Zugang zu innovativen Behandlungsmethoden: Ohne Einschränkungen durch Budgetvorgaben.
  • Beitragsentlastung im Alter: Durch verschiedene Maßnahmen (z. B. der gesetzliche Beitragszuschlag) wird vorgesorgt, um Beitragssteigerungen in erträglichen Grenzen zu halten.
  • Hoher Leistungsstandard auch im Ruhestand: Die Qualität des Versicherungsschutzes bleibt lebenslang erhalten.

In der GKV hingegen können Leistungen gesetzlich reduziert werden, und es gibt keine gezielte Vorsorge für steigende Kosten im Alter.

Inwieweit können Sie von den zusätzlichen Angeboten des Debeka-Gesundheitsmanagements (Debeka proGesundheit) profitieren?

Zusätzliche Angebote helfen Ihnen, Beschwerden frühzeitig anzugehen, Wartezeiten zu verkürzen und Erkrankungen besser zu bewältigen.

 

Coaching-Programme bieten individuelle Unterstützung bei chronischen Erkrankungen, psychischen Belastungen und gesundheitlichen Herausforderungen im Alltag. Die Terminvermittlung für Psychotherapie und der Facharztterminservice erleichtern den schnelleren Zugang zu passenden Behandlungen vor Ort und ermöglichen frühere Untersuchungen oder Therapien. Der Online-Arzt-Service bietet zudem ortsunabhängige medizinische Beratung von zu Hause aus – meist ohne lange Wartezeiten.

 

Die Angebote fördern die Gesundheit, ermöglichen frühzeitige Behandlungen und verbessern den Zugang zur medizinischen Versorgung. Frühzeitige Diagnosen, gezielte Begleitung und Aufklärung können gesundheitliche Einschränkungen, Komplikationen und Krankenhausaufenthalte reduzieren sowie Kosten senken. Davon profitieren Sie und Versichertengemeinschaft gleichermaßen.

Habe ich aufgrund einer Beitragsanpassung ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Ja. Wenn sich Ihr Beitrag erhöht, haben Sie das Recht, Ihre private Krankenversicherung außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung erfolgen und wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung gültig (§ 13 Abs. 5 MB/KK 2009).

Wichtig:
Wenn der Beitrag eines Haupttarifs erhöht wird, können Sie für die betroffene Person die gesamte Krankenversicherung kündigen – einschließlich eventuell bestehender Zusatztarife.

Welche Unterlagen benötigen wir, damit die außerordentliche Vertragskündigung wirksam wird?

Aufgrund der Pflicht zur Versicherung wird die Kündigung des Haupttarifs grundsätzlich erst dann wirksam, wenn Sie uns innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigungserklärung nachweisen, dass ein neuer Vertrag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen wurde.

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Stabiler Gesundheitsschutz – ein Leben lang

Veränderungen bei den Beiträgen sind oft Anlass für Fragen – und manchmal auch für Unsicherheiten. Uns ist es wichtig, Ihnen als wertvolles Mitglied der Debeka-Gemeinschaft eines ganz klar zu vermitteln: Ihr privater Krankenversicherungsschutz bietet Ihnen nicht nur heute, sondern ein Leben lang exzellente medizinische Versorgung und umfassende Sicherheit.

Die Vorteile für Sie auf einen Blick

  • Garantierte Leistungen – ein Leben lang
    Ihr Versicherungsschutz gewährt Ihnen dauerhaft Zugang zu hochwertigen medizinischen Leistungen — unabhängig von Alter und Gesundheitszustand.
  • Freie Arztwahl
    Sie entscheiden, welchen Arzt, Spezialisten oder welches Krankenhaus Sie aufsuchen. Ihr Behandlungserfolg und Ihr persönliches Wohl stehen immer im Mittelpunkt.
  • Schneller Zugang zu Spitzenmedizin
    Mit der PKV erhalten Sie kurzfristig Termine bei Fachärzten und profitieren von modernster Technik, innovativen Therapien und fortschrittlichen Behandlungsmethoden.
  • Stabilität und Verlässlichkeit
    Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sind Ihre Leistungen garantiert und können nicht nachträglich gekürzt werden. Unser Leistungsversprechen besteht ein Leben lang.
  • Gut versorgt in jeder Lebensphase
    Die PKV sorgt nicht nur heute für Ihre Gesundheit, sondern schützt Sie auch im Alter – mit individuellen Möglichkeiten, Ihren Beitrag zu gestalten.
     

Ihr Schutz ist seinen Beitrag wert
Beitragsanpassungen spiegeln die Entwicklung im Gesundheitswesen wider: Neue medizinische Möglichkeiten, steigende Ausgaben für Pflege und innovative Therapien sorgen für höhere Kosten – und gleichzeitig für bessere Versorgung. Gleichzeitig werden im Rahmen von Beitragsanpassungen auch die sogenannten Alterungsrückstellungen angepasst. Das bedeutet: Ein Teil Ihres Beitrags wird gezielt angespart, um ein finanzielles Polster für die Zukunft zu schaffen.
Diese Rückstellungen helfen dabei, den Beitrag auch im höheren Alter stabil zu halten und zukünftige Beitragserhöhungen – beispielsweise durch den medizinischen Fortschritt – abzufedern. Sie investieren mit Ihrer PKV also nicht nur in herausragende medizinische Versorgung, sondern stärken zugleich Ihre finanzielle Sicherheit im Alter.
Bleiben Sie zuversichtlich: Ihre Debeka steht auch weiterhin mit Verlässlichkeit, starken Rücklagen und persönlicher Beratung an Ihrer Seite. So bleiben Sie bestens abgesichert – heute und morgen.

Gemeinsam schützen wir, was wirklich zählt: Ihre Gesundheit.