Öltanks oder andere Anlagen mit gewässerschädlichen Substanzen sind besonders gefährlich - vor allem für das Grundwasser. Deshalb haftet nach § 89 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Inhaber eines Öltanks bzw. einer solchen Anlage für einen Schaden in unbegrenzter Höhe und auch dann, wenn er diesen nicht selbst verursacht hat.
Ob der Inhaber zum Auslaufen seines Tanks beigetragen hat oder ob die Schadensursache von einem anderen gesetzt wurde (z. B. Tankhersteller oder Installateur), ist unerheblich. Es kommt allein darauf an, dass die gewässerschädigende Substanz aus der Anlage des Inhabers in das Grundwasser gelangt ist (Gefährdungshaftung).
Bei drohender Verseuchung des Grundwassers leiten die Behörden in der Regel unverzüglich die erforderlichen Rettungsmaßnahmen ein. Gelingt es, durch Ausbaggern des verschmutzten Erdreichs, Anlegen von Sperrgürteln oder Sperrbrunnen oder den Einsatz von chemischen Bindemitteln einen Gewässerschaden zu verhindern, so haftet der Anlageninhaber für die Kosten solcher Rettungsmaßnahmen.