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Häufig gestellte Fragen: Spezialtarife in der Privathaftpflichtversicherung

Fragen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

Sind auch Rettungskosten (Kosten, die entstehen, um im Versicherungsfall Gefahren abzuwehren oder zu mindern) mitversichert?

Ja. Zu den versicherten Rettungskosten gehören z. B. Aufwendungen für das Ausbaggern, Abfahren und Ausglühen verseuchten Erdreichs, wenn dadurch ein drohender Grundwasserschaden verhindert werden soll. Die Kosten werden auch dann ersetzt, wenn es trotzdem zu einem Gewässerschaden kommt, die Rettungsmaßnahmen also erfolglos waren.

Wie ist die gesetzliche Haftpflicht für Inhaber von Öltanks geregelt?

Öltanks oder andere Anlagen mit gewässerschädlichen Substanzen sind besonders gefährlich - vor allem für das Grundwasser. Deshalb haftet nach § 89 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Inhaber eines Öltanks bzw. einer solchen Anlage für einen Schaden in unbegrenzter Höhe und auch dann, wenn er diesen nicht selbst verursacht hat.

 

Ob der Inhaber zum Auslaufen seines Tanks beigetragen hat oder ob die Schadensursache von einem anderen gesetzt wurde (z. B. Tankhersteller oder Installateur), ist unerheblich. Es kommt allein darauf an, dass die gewässerschädigende Substanz aus der Anlage des Inhabers in das Grundwasser gelangt ist (Gefährdungshaftung).

 

Bei drohender Verseuchung des Grundwassers leiten die Behörden in der Regel unverzüglich die erforderlichen Rettungsmaßnahmen ein. Gelingt es, durch Ausbaggern des verschmutzten Erdreichs, Anlegen von Sperrgürteln oder Sperrbrunnen oder den Einsatz von chemischen Bindemitteln einen Gewässerschaden zu verhindern, so haftet der Anlageninhaber für die Kosten solcher Rettungsmaßnahmen.

Sind auch Schäden an meinem eigenen Gebäude versichert?

Ja, die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung deckt nicht nur Schadensersatzansprüche Dritter, sondern auch die Kosten für die Schadensbehebung an Ihrem eigenen Gebäude. Die Selbstbeteiligung für solche Eigenschäden beträgt 250 Euro.

Fragen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung

Kann ich den Fertighaustarif auch in Anspruch nehmen, wenn ich ein Massivhaus in Schnellbauweise errichte und weniger als sechs Monate baue?

Nein, der Fertighaustarif gilt nur für "echte" Fertighäuser, bei denen vormontierte Gebäudeteile zusammengefügt werden.

Ist der Wert der Eigenleistungen bei der Ermittlung der Bausumme (Gesamtbaukosten) für die Bauherrenhaftpflichtversicherung zu berücksichtigen?

Ja, auch der Wert der Eigenleistungen zählt zu den Gesamtbaukosten. Zusätzlich wird aus diesem Wert der Zuschlag für das höhere Risiko bei Eigenleistungen berechnet.

Brauche ich während der Bauzeit auch für das Grundstück eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung?

Nein, die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für das Baugrundstück ist während der versicherten Bauzeit in der Bauherrenhaftpflichtversicherung eingeschlossen. Eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist also während der Bauzeit nicht erforderlich. Sie sollte aber im Anschluss an die Bauherrenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Bei einem selbst genutzten Einfamilienhaus genügt nach Fertigstellung eine Privathaftpflichtversicherung.

Was passiert, wenn die maximale Versicherungsdauer von zwei Jahren in der Bauherrenhaftpflichtversicherung nicht ausreicht?

Wenn Ihre Bautätigkeit nach zwei Jahren noch nicht abgeschlossen ist, können Sie gegen einen Beitragszuschlag die Versicherungsdauer um sechs Monate verlängern. Zeigen Sie bitte die Bauzeitverlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Versicherung an, damit keine Deckungslücken entstehen.

Was versteht man unter "Verkehrssicherungspflicht"?

Jeder, der für Flächen verantwortlich ist, die dem öffentlichen oder privaten Verkehr zugänglich sind, muss andere Personen vor Gefahren schützen. Mit anderen Worten: Er hat die Pflicht, den Verkehr in seinem Einflussbereich zu sichern.

 

Beispiele:
 

» Ein spielendes Kind fällt in einen nicht abgesicherten Kellerschacht und verletzt sich schwer.
» Ein Besucher der Baustelle wird durch herabfallende Gerüstteile verletzt.
» Während der Ausschachtungsarbeiten kommt es auf der verschmutzten Straße zu einem Verkehrsunfall.


Wer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt, haftet für dadurch entstandene Schäden. Hier schützt Sie die Bauherrenhaftpflichtversicherung.

Fragen zur Wassersporthaftpflichtversicherung

Welche Wasserfahrzeuge sind bereits über die Privathaftpflichtversicherung abgesichert?

In der Privathaftpflichtversicherung besteht Deckung für

 

» Schäden durch eigene oder fremde (z. B. gemietete oder geliehene) Ruderboote, Paddelboote, Schlauchboote oder Kanus ohne Motor oder Segel.
» Schäden durch fremde Segelboote oder fremde Wind- oder Kitesurfgeräte.


Für diese Fahrzeuge ist keine zusätzliche Wassersporthaftpflichtversicherung erforderlich. Schäden am Fahrzeug selbst sind jedoch nicht mitversichert.

Ist das Ziehen von Wasserskiläufern in der Wassersporthaftpflichtversicherung für Motorboote mitversichert?

Ja, das Ziehen von Wasserskiläufern ist über die Wassersporthaftpflichtversicherung für Motorboote mitversichert. Damit ist allerdings die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers selbst nicht abgedeckt. Er kann sich jedoch mit einer Privathaftpflichtversicherung schützen.

Sind Schäden durch auslaufendes Öl in der Wassersporthaftpflicht-Versicherung mitversichert?

Ja, Ihre persönliche gesetzliche Haftpflicht wegen Gewässerschäden ist mitversichert.

Fragen zur Jagdhaftpflichtversicherung

Wie gestaltet sich der Versicherungsschutz, wenn ich mehr als zwei Jagdgebrauchshunde halte?

In der Jagdhaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten von zwei Jagdgebrauchshunden versichert. Für weitere Hunde ist zusätzlich eine Tierhalterhaftpflichtversicherung erforderlich.

Wie kann ich den Versicherungsschutz gegenüber der Jagdbehörde nachweisen?

Zu Beginn des Versicherungsschutzes erhalten Sie einen Versicherungsschein, den Sie der Jagdbehörde als Nachweis vorlegen können. Für die Folgejahre erhalten Sie rechtzeitig vor Beginn des Jagdjahres (1. April) eine Versicherungsbescheinigung; in der Regel alle drei Jahre; auf Wunsch auch jedes Jahr.