Berlin verbeamtet wieder Lehrerinnen und Lehrer – wir stehen bereit!
Etwa 20 Jahre lang wurden in Berlin keine Lehrkräfte verbeamtet. Das hat sich 2023 geändert: Das Berliner Abgeordnetenhaus hat die notwendigen Regelungen für die Verbeamtung der Berliner Bestandslehrkräfte in zweiter Lesung beschlossen. Somit, haben neu eingestellte und bereits bestehende Lehrkräfte, die an Schulen in Berlin unterrichten, die Möglichkeit verbeamtet zu werden.
Was uns auszeichnet
Sie haben die Wahl
Angestellte und Beamte haben unterschiedliche Bedürfnisse, was die Absicherung angeht. Das gilt besonders für die Krankenversicherung. In anderen Bereichen ergeben sich ebenfalls Änderungen für Absicherung und Vorsorge – auch für Familienmitglieder. Das betrifft nicht nur Gesundheit und Pflege, sondern auch Risiken wie beispielsweise Dienstunfähigkeit, Unfall, dienstliche und private Haftung sowie Altersvorsorge. Vergleichen Sie selbst:
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis |
privatrechtliches Arbeitsverhältnis
Landesbeihilfe und Private Krankenversicherung (Kostenerstattungsprinzip)
gesetzliche Krankenversicherung (Sachleistungsprinzip)
Beamtenversorgung des Landes (Ruhegehalt auf Basis der letzten Bezüge, ohne eigenen Beitrag)
gesetzliche Rentenversicherung (beitragsfinanzierte Durchschnittsrente)
entfällt für Beamte
Arbeitslosenversicherung
private Pflegeversicherung
gesetzliche Pflegeversicherung
Unfallfürsorge des Landes
gesetzliche Unfallversicherung
Dienstunfähigkeit
Erwerbs-/Berufsunfähigkeit
Beamtenversorgung des Landes
Tarifgehalt
Mindestruhegehalt nach 5 Jahren Dienstzeit
keine Mindestrente
Was ändert sich für Sie mit der Verbeamtung in Berlin?
Bedarfsgerecht abgesichert: Die Kombination aus individueller Beihilfe und Privater Krankenversicherung passt perfekt zusammen und bietet umfassenden Versicherungsschutz. Deshalb machen 94 Prozent aller Beamtinnen und Beamten von dieser Regel Gebrauch. Lassen Sie sich auch persönlich beraten.
FAQs zur Lehrerverbeamtung in Berlin
Ihre Debeka-Krankenversicherung: Jetzt in die erste Klasse umsteigen
Achtung vor pauschaler Beihilfe – Treffen Sie die richtige Entscheidung

Wichtig: Treffen Sie die richtige Entscheidung
- abhängig vom Leistungsumfang, Eintrittsalter und Gesundheitszustand
- alleinstehende Beihilfeberechtigte erhalten 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen, ab zwei Kindern übernimmt die Beihilfe i. d. R. 70 % der Aufwendungen
- bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen übernimmt die Beihilfe für Ehegatten i. d. R. 70 %, bei Kindern 80 %
- Ausnahme Bremen: Für Verheiratete und für jedes Kind erhöht sich der Beihilfebemessungssatz um 5 %, der Höchstsatz beträgt 70 %; für jeden Beihilfeberechtigten und jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen gilt der gleiche Bemessungssatz
- Die Restkosten werden über eine beihilfekonforme PKV abgesichert.
- abhängig vom Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungesgrenze und Beitragssatz der GKV
- pauschale Beihilfe: Es wird ein regelmäßiger monatlicher Zuschuss zum KV-Beitrag geleistet (max. 50 % des Höchstbeitrags der GKV). Weitere Beihilfeleistungen sind damit ausgeschlossen.
- Wegfall der Beihilfeberücksichtigung von Angehörigen
- Angehörige ohne/mit geringem Einkommen sind ggf. beitragsfrei familienversichert
- individuelle Gestaltung des Leistungsumfangs
- gesetzlicher Leistungskatalog nach SGB V
- satzungsmäßige Mehrleistung möglich
- Leistungen sind tariflich garantiert, nicht durch Versicherer reduzierbar
- in der Vergangenheit wurden Leistungskürzungen durch Gesundheitsreformen/Erhebung von Zusatzbeiträgen vorgenommen
- wenn die Voraussetzungen vorliegen (z. B. Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen) besteht bei vielen privaten Krankenversicherern die Möglichkeit der Beitragsrückerstattung
- im Rahmen von Wahltarifen möglich
- in der Regel weltweit, inklusive notwendigem Krankenrücktransport aus dem Ausland
- besteht nur im Inland, im Ausland nur teilweise!
- notwendiger Krankenrücktransport aus dem Ausland wird NICHT erstattet
- Versicherungsschutz wird mit Antrag innerhalb von 6 Monaten angepasst
- Sie erhalten KEINEN Zuschuss des Dienstherrn zum GKV-Beitrag (außer in Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg und Thüringen)
- Wegfall des gesetzlichen Beitragzuschlags in Höhe von 10% verringert den Beitrag ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde.
- in der Regel erhöht sich der Beihilfeanspruch - Beiträge zur PKV verringern sich entsprechend
- Altersrückstellungen (branchenweit über 200 Mrd. Euro) stabilisieren bzw. senken die Beiträge
- zahlen Sie GKV-Beiträge grundsätzlich auch auf Zusatzeinkünfte aus Mieten, Kapitalerträgen oder ähnliches