Warum steigen die Beiträge?
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Wie kann ich meinen Beitrag im Alter gestalten?
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Informationen für beihilfeberechtigte Personen und Beamte
Wir erklären, warum Beiträge auch in der Privaten Krankenversicherung steigen müssen
Häufig gestellte Fragen zur Beitragsanpassung
Private Krankenversicherung zum 1. Januar 2026
Warum müssen meine Beiträge angepasst werden?
Wann werden die Beiträge angepasst (gesetzliche Grundlagen)?
Handelt es sich um einen Rechenfehler bzw. Irrtum bei der Beitragsanpassung?
Wie werden die Beiträge in der Privaten Krankenversicherung kalkuliert?
Warum steigt mein Beitrag erneut?
Was ist die "Alterungsrückstellung" und wofür wird sie verwendet?
Wie werden bei einer Beitragsanpassung die Beiträge berechnet?
Warum gibt es bei einer Beitragsanpassung keinen einheitlichen Erhöhungsprozentsatz?
Warum erhöht sich mein Beitrag so drastisch - trotz meiner gebildeten Alterungsrückstellung?
Was ist der "auslösende Faktor" und was hat er mit der Beitragshöhe zu tun?
Warum werden Selbstbeteiligungen in Tarifen bei einer Beitragsanpassung angepasst?
Warum wird die maximale Selbstbeteiligung für die ambulante Heilbehandlung in meinem Tarif HS, HS-Comfort und NW (Kinder und Jugendliche) angepasst?
Warum wird mein Beitrag in Tarif BC zum 1. Januar 2026 teilweise deutlich gesenkt? Werden ggf. sogar Leistungen reduziert?
Was bedeutet das Tarifwechselrecht nach § 204 Abs. 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)?
Möglichkeiten zur Beitragsgestaltung im Alter:
Was sind die gesetzlichen Vorsorgemaßnahmen?
Weitere Maßnahmen zur zukünftigen Beitragsbegrenzung
Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter
In der Privaten Krankenversicherung bauen unsere Versicherten über die Jahre eine sogenannte Alterungsrückstellung auf. Diese Rückstellung wird verzinst angelegt und dient dazu, die im Alter steigenden Gesundheitskosten abzufedern.
Neben dem gesetzlichen Beitragszuschlag setzen wir weitere finanzielle Mittel gezielt ein, um Ihre Beiträge im Alter zu stabilisieren:
- Verzinsliche Anlage der Alterungsrückstellungen: Die Beiträge, die Sie heute zahlen, enthalten einen Anteil zur Bildung von Rückstellungen für das Alter. Diese Rückstellungen werden verzinslich angelegt und helfen, zukünftige Beitragserhöhungen abzufedern.
- Kapitalerträge und Überschüsse: Durch eine vorsichtige Geschäfts- und Anlagepolitik erwirtschaften wir zusätzliche Kapitalerträge. 90 % dieser Überschüsse schreiben wir Ihnen gesetzlich vorgeschrieben jährlich gut – sie fließen in eine Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter.
- Verwendung ab dem 65. Lebensjahr: Die angesammelten Mittel aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag und den Überschüssen werden ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt, um Beitragserhöhungen zu vermeiden oder zu verringern.
- Beitragssenkung ab dem 80. Lebensjahr: Falls die reservierten Gelder noch nicht vollständig verbraucht sind, erhalten Versicherte ab dem 80. Lebensjahr eine konkrete Beitragssenkung.
Die verbleibenden 10 % der Überschüsse kommen ebenfalls allen Versicherten zugute – etwa zur Minderung von Beitragserhöhungen oder als Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit.
Wie können Sie als Versicherter darüber hinaus vorsorgen?
Welche Alternativen habe ich, wenn ich meinen Beitrag senken möchte?
Wann wirkt sich die Zinswende auf meinen Beitrag aus?
Kann ich die Beitragserhöhung steuerlich geltend machen?
Kann ich der Beitragsanpassung widersprechen?
Wie sieht die zukünftige Beitragsentwicklung – insbesondere im Alter – aus?
Kommt es auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu Beitragsanpassungen?
Was sind die Vorteile meines privaten Krankenversicherungsschutzes?
Habe ich aufgrund einer Beitragsanpassung ein außerordentliches Kündigungsrecht?
Welche Unterlagen benötigen wir, damit die außerordentliche Vertragskündigung wirksam wird?
Private Pflegepflichtversicherung zum 1. Januar 2026
Wann dürfen die Beiträge angepasst werden (gesetzliche Grundlagen)?
Werden die Beiträge für alle Versicherten erhöht?
Die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung (Tarif PVB und PVN) werden zum 1. Januar 2026 für alle Versicherten erhöht.
Die letzte Beitragsanpassung für Personen mit Anspruch auf Beihilfe (Tarif PVB) erfolgte zum 1. Januar 2024, für Nichtbeihilfeberechtigte (Tarif PVN) zum 1. Januar 2023.
Die Anpassung erfolgt, weil die tatsächlichen Leistungsausgaben in beiden Tarifstufen den gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 5 Prozent überschritten haben. In diesem Fall ist eine vollständige Neukalkulation gesetzlich vorgeschrieben, bei der alle relevanten Rechnungsgrundlagen überprüft werden.
Im Unterschied zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) dürfen Beiträge in der PPV erst im Nachhinein angepasst werden – also nur, wenn die tatsächlichen Kosten deutlich von der ursprünglichen Kalkulation abweichen.
Was ist der Grund für die deutliche Beitragserhöhung?
Seit den letzten Anpassungen zum 1. Januar 2023 beziehungsweise 1. Januar 2024 sind die Kosten in der Pflegeversicherung weiter gestiegen. Grund dafür sind gesetzliche Reformen, die mehr Leistungen für Pflegebedürftige vorsehen.
Zwischen 2014 und 2024 haben sich die Ausgaben der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) von rund 880 Millionen Euro auf fast 2,8 Milliarden Euro mehr als verdreifacht. Der Hauptgrund dafür: Immer mehr Menschen erhalten Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Warum steigen die Ausgaben in der Pflegeversicherung?
Mehr Leistungsbezieher:
2014: ca. 169.000 Personen
2024: ca. 379.000 Personen
→ Mehr als doppelt so viele Versicherte erhalten Leistungen.
Dies ist nach wie vor eine Folgewirkung der Reformgesetzgebung von 2017. Danach werden mehr Versicherte als pflegebedürftig eingestuft. Des Weiteren sind die Zuschüsse zu den Eigenanteilen im Pflegeheim stark gestiegen. Sie führten auch in den Tarifstufen PVB und PVN zu spürbaren Mehrausgaben.
Weitere Leistungsverbesserungen erfolgten durch Reformen der Jahre 2023 und 2024:
Ab 1.1.2024: + 5 % bei Leistungen der ambulanten Pflege
Ab 1.1.2025: + 4,5 % bei allen Pflegeleistungen
Was bedeutet das für Sie?
Die Pflegeversicherung bietet heute deutlich mehr Unterstützung als früher. Davon profitieren Pflegebedürftige und ihre Angehörigen – auch Sie selbst im Pflegefall.
Warum beeinflussen Zinsen Ihren Beitrag zur Pflegeversicherung?
Die private Pflegepflichtversicherung legt Geld für zukünftige Pflegekosten im Alter zurück – das nennt man Alterungsrückstellungen.
Diese Rücklagen werden verzinst. Je höher die Zinsen, desto besser kann vorgesorgt werden. Bei jeder Beitragsanpassung wird geprüft, ob die Rücklagen noch zum aktuellen Zinsniveau passen.
Sinkende Zinsen bedeuten z.B.: Es muss mehr eingezahlt werden, um das gleiche Leistungsversprechen dauerhaft zu sichern. So sorgt die Versicherung dafür, dass Sie auch im Pflegefall langfristig gut abgesichert sind.
Gute Nachrichten: Die Europäische Zentralbank hat ihre Null-Zins-Politik beendet und die Leitzinsen schrittweise erhöht.
Dadurch steigen auch die Zinseinnahmen auf das Vorsorgekapital der Pflegeversicherung. In der aktuellen Berechnung konnte der sogenannte Rechnungszins auf 2,3 % angehoben werden.
Das bedeutet: Die langfristig erwarteten Zinseinnahmen sind gestiegen. Diese Entwicklung hat bereits geholfen, dass ein noch stärkerer Anstieg des Beitrags zur Pflegeversicherung vermieden werden konnte.
Wer berechnet die Beitragserhöhung?
Die Berechnung erfolgt nach einheitlichen gesetzlichen Vorgaben – geregelt im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 110 SGB XI und § 8a Abs. 2 MB/PPV 2023.
Zunächst wird der sogenannte Neuzugangsbeitrag für das erreichte Lebensalter anhand aktueller Rechnungsgrundlagen kalkuliert. Auf dieser Basis berechnet jedes Versicherungsunternehmen den individuellen Beitrag für seine Versicherten – unter Berücksichtigung von:
- bereits gebildeten Alterungsrückstellungen
- unternehmensspezifischen Verwaltungskosten
Die Kalkulation erfolgt also zentral nach gesetzlichen Vorgaben, die Umsetzung individuell durch das jeweilige Unternehmen.
Wer überwacht die Beitragserhöhung?
Die Beitragskalkulation erfolgt nach strengen rechtlichen Vorgaben. Sowohl die Notwendigkeit einer Beitragsanpassung als auch die Berechnung selbst muss von einem unabhängigen mathematischen Treuhänder geprüft werden.
Für die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2026 in der privaten Pflegepflichtversicherung hat der Treuhänder seine Zustimmung am 8. September 2025 erteilt.
Kann ich der Beitragsanpassung widersprechen?
Nein. Eine Beitragsanpassung – ob Erhöhung oder Senkung – ist gesetzlich und vertraglich klar geregelt. Sie erfolgt nur, wenn bestimmte auslösende Faktoren erfüllt sind, z. B. eine Abweichung der tatsächlichen Leistungsausgaben von der ursprünglichen Kalkulation.
Die Grundlage dafür bildet § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2025). Ein Widerspruch gegen die Anpassung ist daher nicht möglich.
Habe ich wegen der Beitragsanpassung ein Sonderkündigungsrecht?
Nein, eine Beitragsanpassung in der privaten Pflegepflichtversicherung berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung.
Solange die gesetzliche Pflicht zur privaten Pflegeversicherung besteht, kann diese nicht separat gekündigt werden – auch nicht, wenn Sie eine Krankheitskostenvollversicherung oder eine Anwartschaft im Rahmen der freien Heilfürsorge haben.
Wie wird sich die Beitragsentwicklung künftig gestalten?
Eine verlässliche Prognose zur zukünftigen Beitragsentwicklung in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) ist nicht möglich. Faktoren wie Pflegereformen, Leistungsausweitungen oder die Entwicklung des Rechnungszinses sind nicht vorhersehbar und können die Beiträge beeinflussen.
Wichtig zu wissen:
Es gilt eine gesetzliche Beitragsobergrenze: Nach fünf Jahren Versicherungszeit darf der Beitrag in der PPV nicht höher sein als der Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung (SPV).
Ab dem 1. Januar 2026 bedeutet das:
- Für Personen ohne Beihilfeanspruch (PVN): maximal 209,26 Euro pro Monat
- Für Beihilfeberechtigte (PVB): maximal 83,70 Euro pro Monat
Diese Regelung schützt Sie vor übermäßigen finanziellen Belastungen im Alter.
Gibt es Sonderregelungen für Ehepartner?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen gilt eine Beitragsobergrenze für Ehe- oder Lebenspartner:
- Mindestens ein Partner muss seit dem 1. Januar 1995 ununterbrochen in der PPV versichert sein.
- Das Gesamteinkommen eines Partners darf 565 € monatlich nicht überschreiten (603 Euro monatlich bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung.
In diesem Fall zahlen beide Partner gemeinsam höchstens 150 % des gesetzlichen Höchstbeitrags – also maximal 75 % pro Person.
Liegt der neue Beitrag darüber, kann das jeweilige Versicherungsunternehmen prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und eine Anpassung vornehmen.
Wie sieht die Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) aus?
Die zusätzlichen Ausgaben infolge der jüngsten Pflegereformen wirken sich auf die Beiträge aller Pflegeversicherten aus, also auch in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV).
In der SPV wurden die Beiträge bereits zum 1. Januar 2025 erhöht. Der SPV-Beitragssatz stieg von 3,4 auf 3,6 Prozent (für Kinderlose von 4,0 auf 4,2 Prozent).
Übrigens: Die einkommensabhängigen SPV-Beiträge steigen außerdem jedes Jahr bei Gehaltserhöhungen bzw. wenn der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrenze anhebt!
Welche Pflichten habe ich als Versicherter in der Pflegeversicherung?
Alle Veränderungen, die für die Beitragseinstufung maßgeblich sein könnten, müssen uns unverzüglich mitgeteilt werden: Dazu zählen:
- Überschreiten der Einkommensgrenze von 603 Euro/Monat bei geringfügiger Beschäftigung oder 565 Euro/Monat aus sonstigen Einkünften, zusammengenommen 603 Euro/Monat, durch einen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner mit bisher keinem oder geringfügigem eigenen Einkommen. Bei Renten ist der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil maßgebend.
- Überschreiten der Einkommensgrenze von 603 Euro/Monat bei geringfügiger Beschäftigung oder 565 Euro/Monat aus sonstigen Einkünften, zusammengenommen 603 Euro/Monat, durch beitragsfrei mitversicherte Kinder (Ausnahmen: Einkommen als Mitunternehmer aus landwirtschaftlicher Tätigkeit oder aufgrund einer gesetzlichen Dienstpflicht bleiben unberücksichtigt)
- Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit mit einem Zeitaufwand von mindestens 18 Wochenstunden durch bisher beitragsfrei mitversicherte Kinder
- Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung, des freiwilligen Wehrdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres bzw. Bundesfreiwilligendienstes bei bisher beitragsfrei mitversicherten Kindern
- Aufgabe eines Studiums bei bisher im Studententarif versicherten Studenten und Studentinnen
- Verlust oder Erwerb von Beihilfeansprüchen bzw. Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe durch den Versicherten oder mitversicherte Angehörige
- Eintritt der Versicherungspflicht oder Familienversicherung der sozialen Pflegeversicherung oder Abschluss einer anderen privaten Pflegepflichtversicherung
Wichtig: Der Versicherer kann von der Verpflichtung zur Leistung frei sein, wenn und solange Sie Ihrer Pflicht zur Meldung aller Veränderungen nicht nachkommen (§ 10 der MB/PPV 2025).