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Beitragsanpassung zum 1. Januar 2026

in der Privaten Krankenversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung

Liebe Mitglieder unserer Privaten Krankenversicherung,

wie Sie (aus unserem Schreiben und den Medien) erfahren haben, werden sich bei uns und vielen anderen Versicherern zum Jahreswechsel die Beiträge in der Privaten Krankenversicherung (PKV) und privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) ändern. Wir laden Sie ein, sich auf dieser Seite noch detaillierter über die Ursachen und Hintergründe zu informieren und geben Ihnen Hinweise, wie Sie heute schon aktiv werden können, um Ihre Beiträge im Alter zu reduzieren.

Warum steigen die Beiträge?

Steigende Beiträge in der privaten Krankenversicherung werfen verständlicherweise viele Fragen auf. Doch was steckt eigentlich dahinter? Die Gründe sind vielfältig – und sie betreffen das gesamte Gesundheitssystem.
 

Inflation und Kostenentwicklung

Die hohe Inflation der vergangenen Jahre wirkt nach. Auch wenn sich die Preissteigerungen zuletzt etwas abgeschwächt haben, setzen die gestiegenen Kosten im Gesundheitswesen ihren Trend fort. Medizinischer Fortschritt, neue Therapien, teurere Medikamente und höhere Löhne sorgen dafür, dass die Ausgaben weiter steigen – und das spüren Versicherte trotz bereits erfolgter Anpassungen auch in diesem Jahr.
 

Langfristige Stabilität durch Rückstellungen
Beitragsanpassungen dienen nicht nur dazu, aktuelle Kostensteigerungen auszugleichen. Sie sorgen auch dafür, dass die sogenannten Alterungsrückstellungen angepasst werden. So wird verhindert, dass Beiträge allein durch das Älterwerden steigen – und die Beiträge bleiben auch in Zukunft möglichst stabil.

 

Warum sind Anpassungen notwendig?
Die medizinische Inflation ist deutlich höher als die allgemeine Inflation. Neue Behandlungsmöglichkeiten, innovative Medikamente und steigende Pflegekosten treiben die Ausgaben weiter nach oben. Hinzu kommen gesetzliche Vorgaben: Beitragsanpassungen erfolgen nicht willkürlich, sondern sind streng geregelt und werden von unabhängigen Treuhändern geprüft.
 

Konkrete Beispiele für Kostensteigerungen:

  • Die Kosten für Pflege im Krankenhaus sind seit 2022 um mehr als 50 Prozent gestiegen.
  • Eine Blinddarm-Operation kostet heute fast doppelt so viel wie vor fünf Jahren (Anstieg von ca. 3.500 Euro auf fast 7.000 Euro).
  • Im Bereich moderner Diagnostik (z. B. MRT, CT) stiegen die Ausgaben allein in den letzten zwei Jahren um 26 Prozent.
  • Im Bereich der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie liegt die Steigerung im entsprechenden Zeitraum sogar bei 46 Prozent.
  • Neue Präparate für Autoimmunerkrankungen verursachen monatlich teilweise Kosten von über 60.000 Euro – ein Vielfaches früherer Therapien.
  • Die Ausgaben für Impfstoffe haben sich durch Preissteigerungen und größere Nachfrage massiv erhöht.

Gesamtgesellschaftliche Entwicklung
Nicht nur die private, auch die gesetzliche Krankenversicherung ist von diesen Entwicklungen betroffen. Die Höchstbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung liegen inzwischen bei über 1.200 Euro monatlich. Kein Versicherer – weder privat noch gesetzlich – kann sich diesen Trends entziehen. Beitragsanpassungen sind daher branchenweit unvermeidbar und spiegeln immer nur den aktuellen Stand wider.

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Wie kann ich meinen Beitrag im Alter gestalten?

  • Veränderung des Leistungsumfangs
  • Selbstbehalt vereinbaren oder erhöhen*
  • Heute investieren und den Beitrag garantiert im Alter senken

* gilt nur für Personen ohne Beihilfeanspruch

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Wie verändert sich Ihr Beitrag im Alter?

1. Wegfall des gesetzlichen Beitrags­zuschlags

Bis zum Ende des Kalender­jahres, in dem Sie 60 Jahre alt werden, zahlen Sie einen 10-Prozent-Zuschlag. Dieses Kapital legen wir verzinslich an und verwendenes zur Beitrags­stabilisierung im Alter.

2. Wegfall des Kranken­tage­gelds

Mit Eintritt in die Rente zahlen Sie automatisch weniger Beitrag, da die Kranken­tage­geld­versicherung endet.

3. Beitrags­zuschuss der gesetzlichen Renten­versicherung

Sie erhalten einen Zuschuss zur PKV in Höhe von 8,55 Prozent* (Stand 2025) Ihrer gesetzlichen Rente.

 

* Rechenbeispiel:
Bei 2.055 Euro mtl. Rente ergibt sich für Sie somit ein Zuschuss in Höhe von 175,62 Euro.

Sie haben heute die Möglichkeit, zusätzlich eine garantierte Reduzierung der Beiträge zur Privaten Krankenversicherung ab 67 zu vereinbaren. Unter Umständen wird der dafür erforderliche Zusatzbeitrag sogar von Ihrem Arbeitgeber bezuschusst.

 

Beitragssenkung im Alter - Berechnen Sie jetzt schnell und einfach, wie Sie heute schon die Beiträge Ihrer privaten Krankenversicherung ab dem 67. Geburtstag senken können.

Und so geht's:

  • Haupttarif wählen und Tarifbeitrag eingeben
  • Angaben zur Person machen
  • Gewünschte Beitragsreduzierung wählen
  • Kontakt aufnehmen

Durch Anpassungen Ihres vereinbarten Leistungsumfangs sowie einer Erhöhung des Selbstbehalts ist auch heute schon eine Reduzierung des Beitrags möglich. Wir beraten Sie gerne zu Ihren individuellen Möglichkeiten und den damit verbundenen Auswirkungen.

Informationen für beihilfeberechtigte Personen und Beamte

Wie verändert sich Ihr Beitrag im Alter?

1. Wegfall des gesetzlichen Beitrags­zuschlags

Bis zum Ende des Kalender­jahres, in dem Sie 60 Jahre alt werden, zahlen Sie einen 10-Prozent-Zuschlag. Dieses Kapital legen wir verzinslich an und verwenden es zur Beitrags­stabilisierung im Alter.

2. Erhöhte Beihilfe für Beamte

Für Beamte erhöht sich in der Regel die Beihilfe des Dienstherrn mit Eintritt in die Pension. Gleichzeitig sinkt der Beitrag zur PKV, da der Versicherungs­schutz entsprechend reduziert werden kann.

Als Beamtin oder Beamter erhöht sich in der Regel die Beihilfe des Dienstherrn mit Eintritt in den Ruhestand. Gleichzeitig sinkt der Beitrag zur Privaten Krankenversicherung, da der Versicherungsschutz entsprechend reduziert werden kann.

 

Im öffentlichen Dienst lassen sich mit einer zusätzlichen Vorsorge später Kosten sparen. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin und finden Sie heraus, welche weiteren Maßnahmen Sie ergreifen können.

Wir erklären, warum Beiträge auch in der Privaten Krankenversicherung steigen müssen

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Wir erklären die Hintergründe über steigende Beiträge im Gesundheitswesen und vergleichen die Entwicklung zwischen GKV und PKV.
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FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Beitragsanpassung

Private Krankenversicherung zum 1. Januar 2026

Warum müssen meine Beiträge angepasst werden?

Wir kalkulieren den Beitrag u. a. anhand der aktuell zu erwartenden durchschnittlichen Versicherungsleistungen bis zum Lebens- oder Vertragsende. Wichtig zu wissen: Würden sich die zugrunde liegenden Annahmen nicht verändern, blieben die Beiträge über die gesamte Versicherungsdauer hinweg stabil – unabhängig vom Alter der versicherten Person.

 

In der Praxis verändern sich jedoch einige Faktoren regelmäßig. Dazu zählen insbesondere der medizinische Fortschritt, die steigende Lebenserwartung sowie veränderte Zinserwartungen, die sich auf die Kapitalerträge auswirken. Nachfolgend führen wir einige Beispiele für medizinischen Fortschritt auf:

  1. Neue Behandlungsmethoden:
    • Einführung innovativer Therapien, z. B. Immuntherapien bei Krebs oder Gentherapien bei seltenen Erbkrankheiten.
    • Minimalinvasive Operationstechniken, die schonender, aber oft kostenintensiver sind.
  2. Moderne Diagnostik:
    • Hochauflösende Bildgebung (z. B. PET-CT, MRT) ermöglicht frühere und genauere Diagnosen.
    • Genetische Tests zur Risikoabschätzung oder Therapieanpassung.
  3. Medikamentenentwicklung:
    • Neue, hochwirksame Medikamente, z. B. Biologika bei Autoimmunerkrankungen oder personalisierte Krebstherapien.
    • Teure Medikamente für chronische Erkrankungen, die früher nicht behandelbar waren.
  4. Längere Behandlungszeiträume:
    Chronische Erkrankungen wie Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen können heute über Jahrzehnte behandelt werden – mit entsprechend steigenden Kosten.
  5. Technologische Hilfsmittel:
    Fortschritte bei Prothesen, Implantaten oder digitalen Gesundheitsanwendungen (z. B. Insulinpumpen, Herzschrittmacher mit Telemetrie).

Wären diese Einflussfaktoren stabil, blieben es auch die Beiträge für die gesamte Versicherungsdauer.
Manchmal entwickeln sich die Rahmenbedingungen aber leider so, dass die vertraglich zugesicherten Leistungen nicht mehr dauerhaft mit den ursprünglich kalkulierten Beiträgen finanziert werden können. Für diesen speziellen Fall sieht der Gesetzgeber eine genau geregelte und streng kontrollierte Beitragsanpassung vor.

Wann werden die Beiträge angepasst (gesetzliche Grundlagen)?

In § 155 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz sowie in § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz ist geregelt, wann Beiträge angepasst werden.

Diesen Vorgaben entsprechend vergleichen wir einmal im Jahr die tatsächlich ausgezahlten Versicherungsleistungen mit den ursprünglich für jede „Beobachtungseinheit“ (z. B. Frauen, Männer oder Kinder) eines Tarifs einkalkulierten Leistungsausgaben.

Stellen wir bei dieser Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5 Prozent (Schwellenwert) fest, überprüfen wir die Beiträge und passen sie, wenn nötig, an. Dabei berücksichtigen wir die aktuellen Rechnungsgrundlagen (z. B. durchschnittliche Versicherungsleistungen, künftige Vertragslaufzeit und zu erwartende Zinserträge).

Handelt es sich um einen Rechenfehler bzw. Irrtum bei der Beitragsanpassung?

Nein. Jeder mitgeteilte Mehrbeitrag ab dem 1. Januar 2026 wurde nach den gesetzlichen Vorgaben und auf Basis technisch geprüfter Berechnungsgrundlagen ermittelt. Dabei wurden auch Ihre Vorversicherungszeiten berücksichtigt.

Die Berechnungen wurden – wie gesetzlich vorgeschrieben – einem unabhängigen Treuhänder zur Prüfung vorgelegt. Dieser hat bestätigt, dass die Beitragsanpassung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Ohne diese Zustimmung wäre eine Anpassung nicht zulässig.

Zusätzlich wurde die Verwendung der neuen Rechnungsgrundlagen und Bei-träge der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angezeigt, die die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben überwacht.

Wie werden die Beiträge in der Privaten Krankenversicherung kalkuliert?

In der PKV gilt das Kapitaldeckungsverfahren. Das bedeutet: Die Beiträge sollen langfristig die erwarteten Kosten decken – auch die mit dem zunehmenden Alter der versicherten Personen steigenden Ausgaben.

Zu Beginn des Vertrags sind dabei folgende Faktoren wichtig:

  • der Leistungsumfang des gewählten Versicherungsschutzes
  • der Gesundheitszustand
  • das Alter
  • und das Geschlecht bei vor dem 21. Dezember 2012 abgeschlossenen und nicht auf Unisex umgestellten Verträgen

Jeder Tarif wird für jeden Jahrgang einzeln kalkuliert. Dabei berechnen wir jeweils, wie hoch die Beiträge sein müssen, damit sie die durchschnittlichen Leistungen über die gesamte Vertragsdauer decken (Kollektivkalkulation).


Einen Teil des Beitrags sparen wir außerdem an, um damit die in höherem Alter steigenden Gesundheitskosten auszugleichen (Alterungsrückstellung). So sorgen wir in der PKV dafür, dass der Beitrag nicht irgendwann einfach steigt, nur weil man älter wird.

Warum steigt mein Beitrag erneut?

Bitte seien Sie sicher: Wir erhöhen die Beiträge niemals „einfach so“ nach Belieben. Vielmehr passen wir sie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben nur dann an, wenn es wirklich unumgänglich ist – z. B. wenn die Ausgaben für medizinische Leistungen viel stärker steigen als voraussehbar war. Grundlage dafür ist vor allem § 155 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

Wie läuft eine Beitragsanpassung konkret ab?

  • Jährliche Prüfung: Einmal im Jahr kontrollieren wir für jeden Tarif, ob wir die tatsächlich ausgezahlten Leistungen noch mit den ursprünglich veranschlagten Beiträgen finanzieren können.
  • Unterscheidung nach Gruppen: Dabei prüfen wir separate Gruppen, sogenannte Beobachtungseinheiten (z. B. alle Frauen, Männer, Kinder oder Auszubildenden innerhalb eines Tarifs).
  • Überschreiten des Schwellenwerts: Nur dann, wenn kalkulierte und tatsächliche Leistungen um mehr als 5 Prozent voneinander abweichen, überprüfen wir die Beitragshöhe passen sie wenn nötig an.

Dass die Ausgaben in den betreffenden Tarifen erneut stark gestiegen sind, liegt vor allem an den kontinuierlich steigenden Behandlungskosten. Denn höhere Löhne, steigende Betriebskosten von Arztpraxen und Krankenhäusern und teurere medizinische Materialien und Geräte lassen die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen in die Höhe schnellen.
 

Ein weiterer Grund: die anhaltend hohe Inflation der letzten Jahre, die viele Bereiche des Gesundheitswesens verteuert. Unsere Leistungsausgaben beeinflussen solche Preissteigerungen meist zeitverzögert, weil Verträge, Vergütungen und Preisverhandlungen erst nach und nach angepasst werden.
All diese Kostensteigerungen betreffen gleichermaßen die Gesetzliche und die Private Krankenversicherung.
 

Was ist die "Alterungsrückstellung" und wofür wird sie verwendet?

Allein aufgrund des Älterwerdens darf der Beitrag in der Privaten Krankenversicherung nicht steigen. Daher bilden wir eine Alterungsrückstellung und legen diese verzinslich an. Wenn dann im Alter die durchschnittlichen Versicherungsleistungen steigen, begleichen wir diese aus der Alterungsrückstellung.

Wie werden bei einer Beitragsanpassung die Beiträge berechnet?

Das regelt das Gesetz eindeutig für die gesamte PKV, u. a.

  • im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG),
  • in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung und
  • in den  Musterbedingungen (MB/KK 2009, § 8a Abs. 2).

Wie läuft die Berechnung konkret ab?

  • Zunächst ermitteln wir anhand der aktuellen Rechnungsgrundlagen (z. B. Lebenserwartung, Leistungsausgaben, Zinsen) den sogenannten Neuzugangsbeitrag: Den Beitrag, den eine Person zahlen würde, wenn sie jetzt neu in den jeweiligen Tarif eintritt – und zwar im aktuellen tariflichen Lebensalter (also das Alter, das bei Vertragsbeginn zur Berechnung der Beiträge herangezogen wird).
  • Anschließend berechnen wir anhand der Dauer des bereits bestehenden Versicherungsverhältnisses einen Beitragsnachlass aufgrund der schon gebildeten Alterungsrückstellung. Diesen Nachlass ziehen wir vom Neuzugangsbeitrag ab.
  • Besonderheit bei Ausbildungstarifen:
    In Tarifen für Personen in der Ausbildung bilden wir keine Alterungsrückstellung. Hier ist der Neuzugangsbeitrag gleich dem neuen (angepassten) Beitrag.
Warum gibt es bei einer Beitragsanpassung keinen einheitlichen Erhöhungsprozentsatz?

In der Privaten Krankenversicherung wird der Beitrag für jede versicherte Person individuell kalkuliert – abhängig von:

  • dem Alter bei Vertragsbeginn,
  • dem gewählten Tarif,
  • dem Geschlecht (bei älteren Verträgen),
  • und dem bisherigen Versicherungsverlauf.

Bei einer Beitragsanpassung prüfen wir für jede dieser sogenannten Beobachtungseinheiten (z. B. Männer eines bestimmten Jahrgangs in einem bestimmten Tarif), ob die kalkulierten Beiträge noch ausreichen, um die künftig erwarteten Leistungen zu decken.
 

Da sich diese Faktoren von Person zu Person unterscheiden, ergibt sich auch kein einheitlicher Erhöhungsprozentsatz. Die Höhe der Anpassung hängt also individuell davon ab, wie sich die durchschnittlichen Kosten in Ihrem Tarif und Ihrer Altersgruppe entwickelt haben.

Warum erhöht sich mein Beitrag so drastisch - trotz meiner gebildeten Alterungsrückstellung?

In den Beiträgen sind von Beginn an die mit dem Alter naturgemäß steigenden Leistungsausgaben einkalkuliert, die bisher beobachtet wurden und in Zahlen belegbar sind. Künftige Kostensteigerungen, die z. B. durch den medizinischen Fortschritt verursacht werden oder dadurch, dass die Menschen länger leben, dürfen und können wir hierbei nicht berücksichtigen.

Die bisher gebildete Alterungsrückstellung ist für solche Kostensteigerungen nicht vorgesehen, sondern nur für die bisher bekannten Steigerungen, die mit dem Älterwerden der Versicherten verbunden sind. Wir dürfen daher auch nicht „auf Verdacht“ im Vorfeld schon höhere Beiträge verlangen, um einen Teil als Rückstellung für unerwartete Entwicklungen zu bilden. Dies würde zudem den gesetzlichen Kalkulationsvorschriften widersprechen.

Deshalb ist es erforderlich, die Beiträge entsprechend zu erhöhen, um die zukünftigen Versicherungsleistungen dauerhaft zu finanzieren. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Denn die Alternative wäre ggf. eine Reduzierung der Leistung. Diese Korrekturmöglichkeit hat die PKV nicht – anders als die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV).
 

Auch in der Vergangenheit stiegen die Beiträge im Alter aus diesen Gründen an, sodass der Gesetzgeber zusätzliche Vorsorgemaßnahmen festgelegt hat:

  • Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter
  • Einführung des gesetzlichen Beitragszuschlags (GBZ)

Beide Maßnahmen dienen dazu, erforderliche Beitragserhöhungen ab dem Alter 65 zu vermeiden bzw. abzumildern.
 

Der Beitrag für bereits Versicherte ist aber im Vergleich zu neu hinzukommenden, gleichaltrigen Mitgliedern entsprechend geringer. Denn die Vorversicherungszeit – inklusive der gebildeten Rücklagen fürs Alter – rechnen wir selbstverständlich in Form eines Beitragsnachlasses an.

Was ist der "auslösende Faktor" und was hat er mit der Beitragshöhe zu tun?

Der sogenannte auslösende Faktor (aF) ist ein gesetzlich definierter Schwellenwert, der bestimmt, wann wir die Beiträge überprüfen und ggf. anpassen Die rechtliche Grundlage dafür bilden § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 155 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
 

Was wird geprüft?

Jedes Jahr vergleichen wir:

  • die tatsächlich erforderlichen Versicherungsleistungen mit den kalkulierten Leistungen,
  • sowie die Sterblichkeit (also die Lebenserwartung) mit den ursprünglichen Annahmen.

Dieser Vergleich erfolgt getrennt nach dem jeweiligen Tarif und den Beobachtungseinheiten, z. B. Tarif P: Frauen, Männer, Kinder oder Auszubildende.

Wann löst der Faktor eine Beitragsprüfung aus?
Wenn die Abweichung bei den Leistungen oder der Sterblichkeit mehr als 5 % beträgt und nicht nur vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge zu überprüfen.

Was bedeutet das für die Beitragshöhe?

Der auslösende Faktor ist nur der Auslöser für eine Prüfung – er sagt nicht direkt etwas über die Höhe der späteren Beitragsanpassung aus.

Denn Beitragserhöhende und -senkende Effekte (z. B. sinkende Zinsen sowie geringere Leistungsinanspruchnahme) können sich gegenseitig ausgleichen oder verstärken.


Die tatsächliche Beitragshöhe ergibt sich aus einer komplexen Neuberechnung unter Berücksichtigung aller aktuellen Rechnungsgrundlagen.

Warum werden Selbstbeteiligungen in Tarifen bei einer Beitragsanpassung angepasst?

In Tarifen mit Selbstbeteiligungen passen wir deren Höhe an die tatsächliche Kostenentwicklung an.
 

Die Selbstbeteiligung dämpft die Kosten, denn es werden weniger Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen. Dies wirkt sich positiv auf den Beitrag aus, der sich an den durchschnittlichen Versicherungsleistungen orientiert.
 

Damit dies auch bei allgemein steigenden Krankheitskosten auf Dauer funktioniert, sehen Tarife mit einer Selbstbeteiligung einen entsprechenden Anpassungsmechanismus vor.
 

Die Selbstbeteiligung steigt entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, den das Statistische Bundesamt veröffentlicht. 

Warum wird die maximale Selbstbeteiligung für die ambulante Heilbehandlung in meinem Tarif HS, HS-Comfort und NW (Kinder und Jugendliche) angepasst?

Unisex-Tarife, die eine prozentuale Kostenübernahme für ambulante Heilbehandlungen vorsehen (z. B. 90 Prozent in Tarif N), beinhalten eine maximale Selbstbeteiligung. Sobald diese erreicht ist, werden 100 Prozent der entstandenen Kosten geleistet.
 

Die maximale Selbstbeteiligung wird bei Beitragsanpassungen ebenfalls überprüft und bei Bedarf angepasst. Sie steigt entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, den das Statistische Bundesamt veröffentlicht (abgerundet auf volle 100 Euro-Schritte).
 

In den Unisex-Tarifen NW (Kinder und Jugendliche), HS und HS-Comfort (Kinder und Jugendliche) wird erstmalig die maximale Selbstbeteiligung für die ambulante Heilbehandlung für die Personengruppen, deren Beiträge angepasst werden, von 400 auf 500 Euro erhöht:

  • Tarif NW:
    Personengruppe: Kinder und Jugendliche
  • Tarif HS:
    Personengruppe: Kinder und Jugendliche sowie Frauen und Männer sowie Kinder und Jugendliche
  • Tarif HS-Comfort:
    Personengruppe: Kinder und Jugendliche

Diese Anpassung wirkt sich für Sie erst ab einer Leistung für ambulante Heilbehandlungen von mehr als 4.000 Euro im Kalenderjahr aus.

Für Bisex-Tarife gibt es keinen solchen Anpassungsmechanismus.

Warum wird mein Beitrag in Tarif BC zum 1. Januar 2026 teilweise deutlich gesenkt? Werden ggf. sogar Leistungen reduziert?

Wann Beiträge überprüft und bei Bedarf angepasst werden, ist in § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 155 Versicherungs-aufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Mindestens einmal im Jahr müssen wir nach einem vorgegebenen Verfahren die erforderlichen und die kalkulierten Versicherungsleistungen bzw. Sterblichkeiten (Lebenserwartung) miteinander vergleichen. Überschreiten die so festgestellten Abweichungen bestimmte gesetzliche und/oder vertragliche Schwellenwerte, müssen wir die Beiträge überprüfen und wenn nötig anpassen.

 

Im Rahmen einer Beitragsanpassung müssen dann alle Kalkulationsansätze, insbesondere auch in Bezug auf die Leistungsinanspruchnahme, überprüft werden. Dabei wurde einerseits der aktuelle Leistungsanstieg berücksichtigt, andererseits auch die Erwartung an die zukünftigen Leistungen in den höheren Altern neu eingeschätzt.

 

Letzteres führt dazu, dass der Anteil der zu bildenden Alterungsrückstellung geringer ausfällt als bisher angenommen, wodurch es zunächst zu einer Senkung der Neuzugangsbeiträge kommt.


Die bisher gebildete Alterungsrückstellung führt damit zu den teilweise deutlichen und unerwarteten Absenkungen der Beiträge.

Darüber informierten wir Sie in der Änderungsmitteilung mit dem Buchstaben A „Beitragsanpassung infolge nicht nur vorübergehend veränderter Versicherungsleistungen nach § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz“.

 

Gerne bestätigen wir Ihnen, dass hiermit keine Leistungskürzungen im Tarif BC verbunden sind; der tarifliche Leistungsumfang bleibt unverändert. Das garantiert Ihr privatrechtlicher Vertrag.

Was bedeutet das Tarifwechselrecht nach § 204 Abs. 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)?

Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei einer Beitragsanpassung auf das in § 204 Abs. 1 Nummer 1 VVG geregelte Wechselrecht in gleichartige Tarife hinzuweisen. Das vermittelt möglicherweise den Eindruck, jedes Krankenversicherungsunternehmen führe mehrere gleichartige Tarife mit unterschiedlichem Beitragsniveau (sogenannte Paralleltarife).

Dieses Risiko haben Debeka-Versicherte nicht. Denn wir haben Neukunden und Bestandsversicherten bisher stets einen einheitlichen Versicherungsschutz angeboten. Allerdings hat der Gesetzgeber die privaten Krankenversicherer verpflichtet, seit dem 21. Dezember 2012 nur noch geschlechtsunabhängig kalkulierte Tarife anzubieten. Wir haben dieses Urteil damals zum Anlass genommen, unser langjähriges Tarifwerk zu überarbeiten – und neue verbesserte Tarife einzuführen. Ein Wechsel in diese Tarife wäre daher – soweit es Mehrleistungen betrifft – nach einer erneuten Gesundheitsprüfung jederzeit zum nächsten Monatsersten möglich.

Möchten Sie Ihren Versicherungsschutz ändern? Dann sprechen Sie uns gerne an - wir beraten Sie.

Möglichkeiten zur Beitragsgestaltung im Alter:
Was sind die gesetzlichen Vorsorgemaßnahmen?

Eine ganze Reihe von Maßnahmen sorgt dafür, dass der Beitrag auch im Alter bezahlbar bleibt. Darüber hinaus können Sie zusätzlich vorsorgen.

 

Der gesetzliche Beitragszuschlag zur Stabilisierung der Krankenversicherungsbeiträge im Alter (GBZ)
 

Seit dem Jahr 2000 gilt für viele privat Krankenversicherte ein gesetzlicher Beitragszuschlag in Höhe von 10 %. Dieser Zuschlag dient dazu, die Beiträge im Alter zu stabilisieren.

Wer zahlt den Zuschlag?

  • Alle Versicherten, die ab dem Jahr 2000 einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen haben.
  • Ausgenommen sind:
    • Kinder- und Ausbildungstarife,
    • Zusatztarife zur gesetzlichen Krankenversicherung,
    • die private Pflegepflichtversicherung
    • Auch bei älteren Verträgen wurde der Zuschlag schrittweise eingeführt, sofern dem nicht widersprochen wurde.

Wie lange wird der Zuschlag gezahlt?

  • Die Zahlung endet automatisch mit dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person 60 Jahre alt wird.
  • Ab diesem Zeitpunkt reduziert sich der Beitrag entsprechend.

Wofür werden die angesammelten Mittel verwendet?

  • Die angesparten Gelder aus dem Zuschlag werden ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt, um Beitragserhöhungen abzumildern.
  • Ziel ist es, die Beiträge im Alter konstant und bezahlbar zu halten.

Der gesetzliche Beitragszuschlag ist ein vorausschauendes Instrument, das langfristig zur Beitragsstabilität im Alter beiträgt – ein wichtiger Bestandteil der nachhaltigen Finanzierung in der Privaten Krankenversicherung.
 

Erhalte ich als Rentner einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt die Deutsche Rentenversicherung privat krankenversicherte Rentner mit einem gesetzlichen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.

 

Wer hat Anspruch?

  • Versicherte, die eine gesetzliche Rente beziehen und
  • privat krankenversichert sind (bei einem Anbieter unter deutscher Aufsicht).

Wie hoch ist der Zuschuss im Jahr 2025?

  • 7,3 % des Zahlbetrags der gesetzlichen Rente (entspricht dem halben allgemeinen GKV-Beitragssatz),
  • + 1,25 % (halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag der GKV),
  • = insgesamt 8,55 % der Bruttorente.

Beispiel:

  • Bei einer gesetzlichen Rente von 1.300 Euro beträgt der monatliche Zuschuss (8,55 %) somit 111,15 Euro.
  • Bei einer gesetzlichen Rente von 2.054 Euro beträgt der monatliche Zuschuss (8,55 %) somit 175,62 Euro.

Achtung: Der Zuschuss beträgt max. 50 Prozent des tatsächlichen PKV-Beitrags. Das bedeutet: Ist der Beitrag zur privaten Krankenversicherung niedriger als der errechnete Zuschuss, wird nur die Hälfte des tatsächlichen Beitrags übernommen.


Was müssen Sie beachten?

  • Der Zuschuss muss beantragt werden – am besten gleichzeitig mit dem Rentenantrag.
  • Er wird monatlich mit der Rente ausgezahlt.
  • Der Zuschuss gilt nicht für Pflegeversicherungsbeiträge – diese müssen weiterhin selbst getragen werden.

Weitere Maßnahmen zur zukünftigen Beitragsbegrenzung

Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter


In der Privaten Krankenversicherung bauen unsere Versicherten über die Jahre eine sogenannte Alterungsrückstellung auf. Diese Rückstellung wird verzinst angelegt und dient dazu, die im Alter steigenden Gesundheitskosten abzufedern.

 

Neben dem gesetzlichen Beitragszuschlag setzen wir weitere finanzielle Mittel gezielt ein, um Ihre Beiträge im Alter zu stabilisieren:

  • Verzinsliche Anlage der Alterungsrückstellungen: Die Beiträge, die Sie heute zahlen, enthalten einen Anteil zur Bildung von Rückstellungen für das Alter. Diese Rückstellungen werden verzinslich angelegt und helfen, zukünftige Beitragserhöhungen abzufedern.
  • Kapitalerträge und Überschüsse: Durch eine vorsichtige Geschäfts- und Anlagepolitik erwirtschaften wir zusätzliche Kapitalerträge. 90 % dieser Überschüsse schreiben wir Ihnen gesetzlich vorgeschrieben jährlich gut – sie fließen in eine Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter.
  • Verwendung ab dem 65. Lebensjahr: Die angesammelten Mittel aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag und den Überschüssen werden ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt, um Beitragserhöhungen zu vermeiden oder zu verringern.
  • Beitragssenkung ab dem 80. Lebensjahr: Falls die reservierten Gelder noch nicht vollständig verbraucht sind, erhalten Versicherte ab dem 80. Lebensjahr eine konkrete Beitragssenkung.

Die verbleibenden 10 % der Überschüsse kommen ebenfalls allen Versicherten zugute – etwa zur Minderung von Beitragserhöhungen oder als Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit.
 

Wie können Sie als Versicherter darüber hinaus vorsorgen?

Beitragsentlastung in Form der „Besonderen Bedingungen M für die modifizierte Beitragszahlung (BBM)“

Wer seinen späteren Krankenversicherungsbeitrag in vertraglichem Umfang senken möchte, dem bieten wir die Möglichkeit der gezielten Beitragssenkung ab 65 bzw. 67 Jahre an. Das ist vor allem für Arbeitnehmer interessant, denn der Arbeitgeber beteiligt sich im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses auch an dem Beitrag für die BBM.

Die Beitragssenkung kann bereits ab Alter 60 in Anspruch genommen werden, ist dann jedoch geringer.

Der Zusatzbeitrag für die BBM ist für die gesamte Versicherungsdauer (auf Lebenszeit) zu zahlen, also auch nach In-Kraft-Treten der Beitragssenkung.

Welche Alternativen habe ich, wenn ich meinen Beitrag senken möchte?

Privat Krankenversicherte haben einen Rechtsanspruch darauf, innerhalb des Unternehmens jederzeit in einen anderen Tarif mit gleichartigem (auf Wunsch auch niedrigerem) Versicherungsschutz zu wechseln (siehe dazu auch die Antwort auf die Frage: Was bedeutet das Wechselrecht nach § 204 Abs. 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz?). Weiterhin weisen wir privat Krankenversicherte, die 55 Jahre und älter sind, im Rahmen einer Beitragsanpassung konkret auf günstigere Tarife hin.
 

Bedenken Sie jedoch bitte, dass sich Ihr Beitrag – je nach Tarif – grundsätzlich nur verringert, wenn Sie entweder auf Leistungen verzichten oder die Selbstbeteiligung erhöhen. Bevor Sie diese Entscheidung treffen, sollten Sie sich daher die Frage stellen, auf welche Leistungen Sie verzichten können oder welche Leistungen Ihnen weniger wichtig sind. Vor allem, weil eine spätere Wiederherstellung des ursprünglichen Leistungsumfangs immer mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verbunden ist.

Möchten Sie Ihren Versicherungsschutz ändern? Dann sprechen Sie uns bitte an – wir beraten Sie gern.

 

Wegfall des Krankentagegeldtarifs

Mit Renteneintritt ist es nicht mehr notwendig, das Gehalt gegen längere Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Der Beitrag für die Krankentagegeldversicherung entfällt somit und die Gesamtbelastung sinkt entsprechend.
 

Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung

Sollte der Beitrag im Alter dennoch zu hoch ausfallen, besteht immer noch die Möglichkeit, in den sogenannten Standard- oder Basistarif zu wechseln. In den Standardtarif können Versicherte jedoch nicht mehr wechseln, wenn der Vertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen oder zwischenzeitlich in die Unisex-Tarifwelt umgestellt wurde.
 

Beide Tarife orientieren sich hinsichtlich der Leistungen an der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sehen Beitragsbegrenzungen auf Höchstbeiträge vor (voraussichtliche Werte zum 1. Januar 2026): im Standardtarif auf 848,62 Euro (GKV-Höchstbeitrag). Die Höchstbeiträge im Basistarif werden zum 1. Januar 2026 angeglichen. Da für dessen Berechnung auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung rele-vant ist, können wir die neuen Höchstbeiträge im Basistarif erst Anfang November 2025 veröffentlichen.

Näheres hierzu finden Sie auch in der Antwort zu der Frage: „Welche Alternativen habe ich, wenn ich meinen Beitrag senken möchte?“

Wann wirkt sich die Zinswende auf meinen Beitrag aus?

Ein Teil der Zinserträge ist über den sogenannten Rechnungszins in die Beiträge eingerechnet. Das führt zu einem geringeren Beitrag. Wegen des in den letzten Jahren äußerst niedrigen Zinsniveaus mussten wir den Rechnungszins absenken. Dies wirkte sich besonders auf die neue Beitragshöhe aus, weil fehlende Zinserträge durch höhere Beiträge ausgeglichen werden müssen.
 

Die Zinsen sind inzwischen wieder gestiegen und haben sich auf einem höheren Niveau eingependelt. Zwar hat die Europäische Zentralbank (EZB) im Juni 2025 die Zinsen leicht gesenkt, dennoch liegen sie weiterhin deutlich über dem Niveau der früheren Nullzinsjahre.
Auch wenn die Erwartungen für die zukünftige Zinsentwicklung positiver geworden sind, wirkt sich das nicht sofort auf die Beitragshöhe aus. Das liegt daran, dass Kapitalanlagen langfristig geplant sind. Deshalb beeinflussen Änderungen beim Zinsniveau den sogenannten Rechnungszins erst mit zeitlicher Verzögerung – und damit auch die Beiträge.

Kann ich die Beitragserhöhung steuerlich geltend machen?

Ja. Seit dem Jahr 2010 können sowohl gesetzlich als auch privat Krankenversicherte von Steuerentlastungen profitieren. Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurden die Regelungen im Einkommensteuergesetz geändert (§ 10 EStG).
 

Es umfasst die Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung:

  • Beiträge für die Basisvorsorge der Krankenpflichtversicherung können vollumfänglich geltend machen (Anlage Vorsorgeaufwand in der Steuererklärung).
  • Neben den eigenen Kosten können auch Beiträge für jene private Krankenpflichtversicherung und Pflegepflichtversicherung abgesetzt werden, die für Familienmitglieder gezahlt wurden.

Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag der privaten Krankenversicherung beläuft sich auf die Höhe der Basisvorsorge. Zu 100 Prozent können außerdem die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Krankenversicherungen können nur dann zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie zusammen mit den Basisbeiträgen zur Krankenpflicht- und Pflegepflichtversicherung in Summe unter folgenden Höchstgrenzen liegen:

  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Rentner/innen sowie Beihilfeberechtig-te: 1.900 Euro jährlich (Stand: 2025)
  • Selbstständige und Freiberufler/innen: 2.800 Euro jährlich (Stand: 2025)

Erhöhen sich also die Beiträge für die Vollversicherung, können daher entsprechend höhere Beträge als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden.

Kann ich der Beitragsanpassung widersprechen?

Nein. Beitragsanpassungen – ob Erhöhungen oder Senkungen – beruhen auf gesetzlichen Vorgaben und den vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen (§ 8b MB/KK 2009 bzw. § 8b MB/EPV 2017).

Sie sind notwendig, wenn sich die Leistungsausgaben oder andere kalkulationsrelevante Grundlagen verändern. Ein Widerspruch ist daher nicht möglich.

Wie sieht die zukünftige Beitragsentwicklung – insbesondere im Alter – aus?

Eine konkrete Prognose zur Beitragsentwicklung im Alter ist nicht möglich, da viele Faktoren – wie medizinischer Fortschritt, Inflation oder gesetzliche Vorgaben – eine Rolle spielen. Dennoch haben wir zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um Ihre Beiträge im Alter möglichst stabil zu halten:

  • Nachhaltige Beitragskalkulation: Bereits heute zahlen Sie mit Ihren Beiträgen in sogenannte Alterungsrückstellungen ein. Diese Rücklagen werden verzinslich angelegt und helfen, zukünftige Beitragserhöhungen abzufedern.
  • Ausgewogene Risikostruktur: Durch unser einheitliches Tarifwerk versichern wir viele Personen im selben Tarif. Das sorgt für eine stabile Risikogemeinschaft und wirkt sich positiv auf die Beitragsentwicklung aus.
  • Gesetzlicher Beitragszuschlag: Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 60 Jahre alt werden, zahlen Sie einen gesetzlichen Zuschlag von 10 %. Diese Mittel setzen wir gezielt ab dem 65. Lebensjahr ein, um Beitragserhöhungen zu vermeiden oder zu verringern.

Unser Ziel ist es, Ihnen auch im Alter einen verlässlichen und bezahlbaren Versicherungsschutz zu bieten.

Kommt es auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu Beitragsanpassungen?

Voraussichtlich ja. Unter Berücksichtigung der Beitragserhöhung zum 1. Januar 2026 liegt der Beitrag in der Regel immer noch unter dem durchschnittlichen Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung (2026: über 1.170 Euro inkl. Pflegeversicherung). Hinzu kommen weitere Zuzahlungen, beispielsweise für Medikamente.

 

Auch die Gesetzliche Krankenversicherung hat mit Kostensteigerungen zu kämpfen, die sich infolge der demografischen Entwicklung noch verstärken werden. Schon jetzt ist der Anteil, den die Erwerbstätigen zur Finanzierung der Defizite bei den Krankheitskosten der Rentner leisten, außerordentlich hoch. Um den „Generationenvertrag“ auch in Zukunft zu erfüllen, sind Beitragssteigerungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabwendbar.
 

Darüber hinaus steigt der Beitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich jedes Jahr. Unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden bei jeder Lohnerhöhung ca. 17,7 Prozent für die Krankenkasse abgezogen. Bei einem höheren Verdienst müssen aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze entsprechend auch höhere Beiträge abgeführt werden. Auch zum 1. Januar 2026 wird voraussichtlich die Beitragsbemessungsgrenze wieder steigen (voraussichtlich von 5.512,50 Euro auf 5.812,50 Euro).

Was sind die Vorteile meines privaten Krankenversicherungsschutzes?

Ihr privatrechtlicher Vertrag garantiert Ihnen die Einhaltung der tariflichen Leistungszusage ein Leben lang. Nachträgliche Leistungseinschnitte wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Privaten Krankenversicherung nicht möglich.

  • Vertraglich garantierte Leistungen: Einmal vereinbarte Leistungen können nicht nachträglich gekürzt werden.
  • Individuelle Versorgung: Je nach Tarif z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, Heilpraktikerleistungen oder höherwertiger Zahnersatz.
  • Zugang zu innovativen Behandlungsmethoden: Ohne Einschränkungen durch Budgetvorgaben.
  • Beitragsentlastung im Alter: Durch verschiedene Maßnahmen (z. B. der gesetzliche Beitragszuschlag) wird vorgesorgt, um Beitragssteigerungen in erträglichen Grenzen zu halten.
  • Hoher Leistungsstandard auch im Ruhestand: Die Qualität des Versicherungsschutzes bleibt lebenslang erhalten.

In der GKV hingegen können Leistungen gesetzlich reduziert werden, und es gibt keine gezielte Vorsorge für steigende Kosten im Alter.

Habe ich aufgrund einer Beitragsanpassung ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Ja. Wenn sich Ihr Beitrag erhöht, haben Sie das Recht, Ihre private Krankenversicherung außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung erfolgen und wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung gültig (§ 13 Abs. 5 MB/KK 2009).

Wichtig:
Wenn der Beitrag eines Haupttarifs erhöht wird, können Sie für die betroffene Person die gesamte Krankenversicherung kündigen – einschließlich eventuell bestehender Zusatztarife.

Welche Unterlagen benötigen wir, damit die außerordentliche Vertragskündigung wirksam wird?

Aufgrund der Pflicht zur Versicherung wird die Kündigung des Haupttarifs grundsätzlich erst dann wirksam, wenn Sie uns innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigungserklärung nachweisen, dass ein neuer Vertrag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen wurde.

Private Pflegepflichtversicherung zum 1. Januar 2026

Wann dürfen die Beiträge angepasst werden (gesetzliche Grundlagen)?

In § 155 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz sowie in § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz ist geregelt, wann Beiträge angepasst werden.
In der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) werden die Beiträge – bis auf die unternehmensindividuellen Kosten – brancheneinheitlich durch den Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) kalkuliert.

 

Dieser vergleicht einmal im Jahr die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Weichen diese mehr als fünf Prozent (Schwellenwert) ab, prüft der PKV-Verband die Beiträge und passt sie, wenn nötig an.

 

Dabei werden die aktuellen Rechnungsgrundlagen (z. B. durchschnittliche Versicherungsleistungen, künftige Vertragslaufzeit und zu erwartende Zinserträge) berücksichtigt.

Werden die Beiträge für alle Versicherten erhöht?

Die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung (Tarif PVB und PVN) werden zum 1. Januar 2026 für alle Versicherten erhöht.

Die letzte Beitragsanpassung für Personen mit Anspruch auf Beihilfe (Tarif PVB) erfolgte zum 1. Januar 2024, für Nichtbeihilfeberechtigte (Tarif PVN) zum 1. Januar 2023.

 

Die Anpassung erfolgt, weil die tatsächlichen Leistungsausgaben in beiden Tarifstufen den gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 5 Prozent überschritten haben. In diesem Fall ist eine vollständige Neukalkulation gesetzlich vorgeschrieben, bei der alle relevanten Rechnungsgrundlagen überprüft werden.

 

Im Unterschied zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) dürfen Beiträge in der PPV erst im Nachhinein angepasst werden – also nur, wenn die tatsächlichen Kosten deutlich von der ursprünglichen Kalkulation abweichen.

Was ist der Grund für die deutliche Beitragserhöhung?

Seit den letzten Anpassungen zum 1. Januar 2023 beziehungsweise 1. Januar 2024 sind die Kosten in der Pflegeversicherung weiter gestiegen. Grund dafür sind gesetzliche Reformen, die mehr Leistungen für Pflegebedürftige vorsehen.

 

Zwischen 2014 und 2024 haben sich die Ausgaben der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) von rund 880 Millionen Euro auf fast 2,8 Milliarden Euro mehr als verdreifacht. Der Hauptgrund dafür: Immer mehr Menschen erhalten Leistungen aus der Pflegeversicherung.

 

Warum steigen die Ausgaben in der Pflegeversicherung?

 

Mehr Leistungsbezieher:
2014: ca. 169.000 Personen
2024: ca. 379.000 Personen
→ Mehr als doppelt so viele Versicherte erhalten Leistungen.

 

Dies ist nach wie vor eine Folgewirkung der Reformgesetzgebung von 2017. Danach werden mehr Versicherte als pflegebedürftig eingestuft. Des Weiteren sind die Zuschüsse zu den Eigenanteilen im Pflegeheim stark gestiegen. Sie führten auch in den Tarifstufen PVB und PVN zu spürbaren Mehrausgaben.

 

Weitere Leistungsverbesserungen erfolgten durch Reformen der Jahre 2023 und 2024:

Ab 1.1.2024: + 5 % bei Leistungen der ambulanten Pflege
Ab 1.1.2025: + 4,5 % bei allen Pflegeleistungen

 

Was bedeutet das für Sie?
Die Pflegeversicherung bietet heute deutlich mehr Unterstützung als früher. Davon profitieren Pflegebedürftige und ihre Angehörigen – auch Sie selbst im Pflegefall.
 

Warum beeinflussen Zinsen Ihren Beitrag zur Pflegeversicherung?

Die private Pflegepflichtversicherung legt Geld für zukünftige Pflegekosten im Alter zurück – das nennt man Alterungsrückstellungen.
Diese Rücklagen werden verzinst. Je höher die Zinsen, desto besser kann vorgesorgt werden. Bei jeder Beitragsanpassung wird geprüft, ob die Rücklagen noch zum aktuellen Zinsniveau passen.

 

Sinkende Zinsen bedeuten z.B.: Es muss mehr eingezahlt werden, um das gleiche Leistungsversprechen dauerhaft zu sichern. So sorgt die Versicherung dafür, dass Sie auch im Pflegefall langfristig gut abgesichert sind.

 

Gute Nachrichten: Die Europäische Zentralbank hat ihre Null-Zins-Politik beendet und die Leitzinsen schrittweise erhöht.
Dadurch steigen auch die Zinseinnahmen auf das Vorsorgekapital der Pflegeversicherung. In der aktuellen Berechnung konnte der sogenannte Rechnungszins auf 2,3 % angehoben werden.

 

Das bedeutet: Die langfristig erwarteten Zinseinnahmen sind gestiegen. Diese Entwicklung hat bereits geholfen, dass ein noch stärkerer Anstieg des Beitrags zur Pflegeversicherung vermieden werden konnte.

Wer berechnet die Beitragserhöhung?

Die Berechnung erfolgt nach einheitlichen gesetzlichen Vorgaben – geregelt im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 110 SGB XI und § 8a Abs. 2 MB/PPV 2023.

 

Zunächst wird der sogenannte Neuzugangsbeitrag für das erreichte Lebensalter anhand aktueller Rechnungsgrundlagen kalkuliert. Auf dieser Basis berechnet jedes Versicherungsunternehmen den individuellen Beitrag für seine Versicherten – unter Berücksichtigung von:

  • bereits gebildeten Alterungsrückstellungen
  • unternehmensspezifischen Verwaltungskosten

Die Kalkulation erfolgt also zentral nach gesetzlichen Vorgaben, die Umsetzung individuell durch das jeweilige Unternehmen.

Wer überwacht die Beitragserhöhung?

Die Beitragskalkulation erfolgt nach strengen rechtlichen Vorgaben. Sowohl die Notwendigkeit einer Beitragsanpassung als auch die Berechnung selbst muss von einem unabhängigen mathematischen Treuhänder geprüft werden.
Für die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2026 in der privaten Pflegepflichtversicherung hat der Treuhänder seine Zustimmung am 8. September 2025 erteilt.

Kann ich der Beitragsanpassung widersprechen?

Nein. Eine Beitragsanpassung – ob Erhöhung oder Senkung – ist gesetzlich und vertraglich klar geregelt. Sie erfolgt nur, wenn bestimmte auslösende Faktoren erfüllt sind, z. B. eine Abweichung der tatsächlichen Leistungsausgaben von der ursprünglichen Kalkulation.


Die Grundlage dafür bildet § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2025). Ein Widerspruch gegen die Anpassung ist daher nicht möglich.

Habe ich wegen der Beitragsanpassung ein Sonderkündigungsrecht?

Nein, eine Beitragsanpassung in der privaten Pflegepflichtversicherung berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung.
Solange die gesetzliche Pflicht zur privaten Pflegeversicherung besteht, kann diese nicht separat gekündigt werden – auch nicht, wenn Sie eine Krankheitskostenvollversicherung oder eine Anwartschaft im Rahmen der freien Heilfürsorge haben.

Wie wird sich die Beitragsentwicklung künftig gestalten?

Eine verlässliche Prognose zur zukünftigen Beitragsentwicklung in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) ist nicht möglich. Faktoren wie Pflegereformen, Leistungsausweitungen oder die Entwicklung des Rechnungszinses sind nicht vorhersehbar und können die Beiträge beeinflussen.

 

Wichtig zu wissen:
Es gilt eine gesetzliche Beitragsobergrenze: Nach fünf Jahren Versicherungszeit darf der Beitrag in der PPV nicht höher sein als der Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung (SPV).

 

Ab dem 1. Januar 2026 bedeutet das:

  • Für Personen ohne Beihilfeanspruch (PVN): maximal 209,26 Euro pro Monat
  • Für Beihilfeberechtigte (PVB): maximal 83,70 Euro pro Monat

Diese Regelung schützt Sie vor übermäßigen finanziellen Belastungen im Alter.

Gibt es Sonderregelungen für Ehepartner?

 

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen gilt eine Beitragsobergrenze für Ehe- oder Lebenspartner:

  • Mindestens ein Partner muss seit dem 1. Januar 1995 ununterbrochen in der PPV versichert sein.
  • Das Gesamteinkommen eines Partners darf 565 € monatlich nicht überschreiten (603 Euro monatlich bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung.

In diesem Fall zahlen beide Partner gemeinsam höchstens 150 % des gesetzlichen Höchstbeitrags – also maximal 75 % pro Person.
Liegt der neue Beitrag darüber, kann das jeweilige Versicherungsunternehmen prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und eine Anpassung vornehmen.

Wie sieht die Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) aus?

Die zusätzlichen Ausgaben infolge der jüngsten Pflegereformen wirken sich auf die Beiträge aller Pflegeversicherten aus, also auch in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV).

In der SPV wurden die Beiträge bereits zum 1. Januar 2025 erhöht. Der SPV-Beitragssatz stieg von 3,4 auf 3,6 Prozent (für Kinderlose von 4,0 auf 4,2 Prozent).

Übrigens: Die einkommensabhängigen SPV-Beiträge steigen außerdem jedes Jahr bei Gehaltserhöhungen bzw. wenn der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrenze anhebt!
 

Welche Pflichten habe ich als Versicherter in der Pflegeversicherung?

Alle Veränderungen, die für die Beitragseinstufung maßgeblich sein könnten, müssen uns unverzüglich mitgeteilt werden: Dazu zählen:

  • Überschreiten der Einkommensgrenze von 603 Euro/Monat bei geringfügiger Beschäftigung oder 565 Euro/Monat aus sonstigen Einkünften, zusammengenommen 603 Euro/Monat, durch einen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner mit bisher keinem oder geringfügigem eigenen Einkommen. Bei Renten ist der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil maßgebend.
  • Überschreiten der Einkommensgrenze von 603 Euro/Monat bei geringfügiger Beschäftigung oder 565 Euro/Monat aus sonstigen Einkünften, zusammengenommen 603 Euro/Monat, durch beitragsfrei mitversicherte Kinder (Ausnahmen: Einkommen als Mitunternehmer aus landwirtschaftlicher Tätigkeit oder aufgrund einer gesetzlichen Dienstpflicht bleiben unberücksichtigt)
  • Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit mit einem Zeitaufwand von mindestens 18 Wochenstunden durch bisher beitragsfrei mitversicherte Kinder
  • Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung, des freiwilligen Wehrdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres bzw. Bundesfreiwilligendienstes bei bisher beitragsfrei mitversicherten Kindern
  • Aufgabe eines Studiums bei bisher im Studententarif versicherten Studenten und Studentinnen
  • Verlust oder Erwerb von Beihilfeansprüchen bzw. Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe durch den Versicherten oder mitversicherte Angehörige
  • Eintritt der Versicherungspflicht oder Familienversicherung der sozialen Pflegeversicherung oder Abschluss einer anderen privaten Pflegepflichtversicherung

Wichtig: Der Versicherer kann von der Verpflichtung zur Leistung frei sein, wenn und solange Sie Ihrer Pflicht zur Meldung aller Veränderungen nicht nachkommen (§ 10 der MB/PPV 2025).
 

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Stabiler Gesundheitsschutz – ein Leben lang

Veränderungen bei den Beiträgen sind oft Anlass für Fragen – und manchmal auch für Unsicherheiten. Uns ist es wichtig, Ihnen als wertvolles Mitglied der Debeka-Gemeinschaft eines ganz klar zu vermitteln: Ihr privater Krankenversicherungsschutz bietet Ihnen nicht nur heute, sondern ein Leben lang exzellente medizinische Versorgung und umfassende Sicherheit.

Die Vorteile für Sie auf einen Blick

  • Garantierte Leistungen – ein Leben lang
    Ihr Versicherungsschutz gewährt Ihnen dauerhaft Zugang zu hochwertigen medizinischen Leistungen — unabhängig von Alter und Gesundheitszustand.
  • Freie Arztwahl
    Sie entscheiden, welchen Arzt, Spezialisten oder welches Krankenhaus Sie aufsuchen. Ihr Behandlungserfolg und Ihr persönliches Wohl stehen immer im Mittelpunkt.
  • Schneller Zugang zu Spitzenmedizin
    Mit der PKV erhalten Sie kurzfristig Termine bei Fachärzten und profitieren von modernster Technik, innovativen Therapien und fortschrittlichen Behandlungsmethoden.
  • Stabilität und Verlässlichkeit
    Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sind Ihre Leistungen garantiert und können nicht nachträglich gekürzt werden. Unser Leistungsversprechen besteht ein Leben lang.
  • Gut versorgt in jeder Lebensphase
    Die PKV sorgt nicht nur heute für Ihre Gesundheit, sondern schützt Sie auch im Alter – mit individuellen Möglichkeiten, Ihren Beitrag zu gestalten.
     

Ihr Schutz ist seinen Beitrag wert
Beitragsanpassungen spiegeln die Entwicklung im Gesundheitswesen wider: Neue medizinische Möglichkeiten, steigende Ausgaben für Pflege und innovative Therapien sorgen für höhere Kosten – und gleichzeitig für bessere Versorgung. Gleichzeitig werden im Rahmen von Beitragsanpassungen auch die sogenannten Alterungsrückstellungen angepasst. Das bedeutet: Ein Teil Ihres Beitrags wird gezielt angespart, um ein finanzielles Polster für die Zukunft zu schaffen.
Diese Rückstellungen helfen dabei, den Beitrag auch im höheren Alter stabil zu halten und zukünftige Beitragserhöhungen – beispielsweise durch den medizinischen Fortschritt – abzufedern. Sie investieren mit Ihrer PKV also nicht nur in herausragende medizinische Versorgung, sondern stärken zugleich Ihre finanzielle Sicherheit im Alter.
Bleiben Sie zuversichtlich: Ihre Debeka steht auch weiterhin mit Verlässlichkeit, starken Rücklagen und persönlicher Beratung an Ihrer Seite. So bleiben Sie bestens abgesichert – heute und morgen.

Gemeinsam schützen wir, was wirklich zählt: Ihre Gesundheit.