Häufig gestellte Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz
Allgemeines
- Wieso sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zukünftig in höherem Maße absetzbar?
- Wie wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bislang steuerlich berücksichtigt?
- Für wen und in welcher Höhe können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zukünftig berücksichtigt werden?
- Kann es durch die Neuregelung zu Schlechterstellungen gegenüber der jetzigen Rechtslage kommen?
- Wann wirkt sich die Gesetzesänderung für mich erstmals aus?
Absetzbare Beitragsanteile
- Warum sind nicht die kompletten Beiträge für meine private Krankenversicherung steuerlich unbeschränkt berücksichtigungsfähig?
- Warum sind die Beiträge zur Krankentagegeldversicherung (Tarif TG) nicht steuerlich unbeschränkt absetzbar?
- Wie wird der Anteil der Versicherung, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, berechnet?
- Sind auch tariflich vorgesehene Selbstbehalte und Eigenbeteiligungen steuerlich absetzbar?
- Wie werden Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen berücksichtigt?
Beitragsrückerstattungen
- In welcher Höhe und wann sind Beitragsrückerstattungen steuerlich zu berücksichtigen?
- Wirkt sich die Beitragsrückerstattung stets steuerschädlich aus?
- Um die Beitragsrückerstattung in Anspruch zu nehmen, habe ich mehrere Rechnungen nicht eingereicht, sondern selbst bezahlt. Kann ich diese Aufwendungen steuerlich absetzen?
Übermittlung der Daten
- Warum werden die Daten von der Debeka elektronisch übermittelt?
- Wie erfolgt die Berücksichtigung der steuerlich absetzbaren Beitragsanteile bei Arbeitnehmern und Beamten?
- Welche Daten werden von der Debeka an die Steuerbehörden übermittelt?
- Ist der Datenschutz bei dem Übermittlungsverfahren gewahrt?
- Warum übermittelt die Debeka die Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund?
- Was passiert, wenn ich bei der Debeka gegen die Datenübermittlung Widerspruch einlege?
- Ist der Widerspruch endgültig?
- Wie werden Änderungen beim Versicherungsschutz im laufenden Jahr berücksichtigt?
- Wird die Neuregelung auch bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt?
- Wie erfahre ich, welche meiner Daten die Debeka an die Steuerverwaltung übermittelt hat?
- Bin ich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn die Daten elektronisch übermittelt werden?
- Kann ich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen?
Antworten:
Allgemeines:
Wieso sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zukünftig in höherem Maße absetzbar?
Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 13. Februar 2008) hatte festgestellt, dass der Umfang der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zugunsten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, da nicht die volle steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge zur sozialhilfegleichen Kranken- und Pflegeversorgung des Steuerpflichtigen und seiner Familie gewährleistet ist.
Das Prinzip der "Steuerfreiheit des Existenzminimums" soll dem Steuerpflichtigen einen Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau gewährleisten. Da das Leistungsniveau der Sozialhilfe grundsätzlich dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, müssen die Anteile der Beiträge zur privaten Krankenversicherung steuerlich berücksichtigt werden, die auf Leistungsbereiche entfallen, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (sog. Basisabsicherung).
Wie wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bislang steuerlich berücksichtigt?
Bis zum 31. Dezember 2004 wurden alle vom Steuerpflichtigen geleisteten Vorsorgeaufwendungen - also auch Beiträge zugunsten einer Kranken- und Pflegeversicherung - zusammengerechnet und bis zu einer bestimmten Obergrenze als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Höhe des dem Steuerpflichtigen zustehenden Abzugsvolumens wurde auf verschiedenen Stufen ermittelt. So konnten Arbeitnehmer und Beamte in der Regel maximal 2.001 Euro und Selbstständige maximal 5.069 Euro als Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Im Falle der Zusammenveranlagung wurden diese Abzugsbeträge jedem Ehegatten gewährt.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 waren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - neben den gesondert absetzbaren Aufwendungen für die Altersvorsorge - als "sonstige Vorsorgeaufwendungen" zusammen mit Beiträgen zu Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- und vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.400 Euro für Selbstständige absetzbar. Im Falle der Zusammenveranlagung wurden diese Abzugsbeträge jedem Ehegatten gewährt.
Außerdem ist im bis Ende 2009 geltenden Recht eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen, bei der das Abzugsvolumen nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht mit dem Abzugsvolumen nach Recht bis 2009 verglichen wird. Um Schlechterstellungen zu vermeiden, wird stets der höhere Betrag angesetzt.
Für wen und in welcher Höhe können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zukünftig berücksichtigt werden?
Ab 2010 werden folgende Beiträge des Steuerpflichtigen berücksichtigt:
- Alle Beiträge des Steuerpflichtigen, die er als Versicherungsnehmer für sich, seinen Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder zu einer Basisabsicherung in der Krankenversicherung aufwendet. Voraussetzung für die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinderbeiträge ist jedoch, dass für dieseKinder ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht.
- Beiträge, die vom Kind als Versicherungsnehmer selbst gezahlt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner Unterhaltspflicht wirtschaftlich jedoch trägt. Auch hierbei ist Voraussetzung, dass ein Kindergeldanspruch besteht.
- Alle Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung (Debeka-Tarife PVN und PVB) des Versicherungsnehmers für sich und ggf. für seinen Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder.
Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass die vorgenannten Aufwendungen dem Grunde nach ohne Deckelung durch einen Höchstbetrag als Sonderausgabe geltend gemacht werden können.
Kann es durch die Neuregelung zu Schlechterstellungen gegenüber der jetzigen Rechtslage kommen?
Nein, weil das Gesetz eine "Günstigerprüfung" vorsieht, nach der in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nach der Rechtslage vor 2005 oder der Rechtslage ab 2010 für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor. (Da die Berechnung nach der Rechtslage ab 2010 in aller Regel gegenüber der Berechnung nach der im Zeitraum von 2005 bis 2009 geltenden Rechtslage zu einem günstigeren Ergebnis führt, hat der Gesetzgeber insoweit auf eine zusätzliche Günstigerprüfung verzichtet.)
Wann wirkt sich die Gesetzesänderung für mich erstmals aus?
Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft. Da der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, die konkreten abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, kann der Arbeitgeber bereits bei der Gehaltsabrechnung für Januar 2010 die Änderungen berücksichtigen, wenn ihm die notwendigen Informationen vorliegen.
Absetzbare Beitragsanteile:
Warum sind nicht die kompletten Beiträge für meine private Krankenversicherung steuerlich unbeschränkt berücksichtigungsfähig?
Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts muss der Staat Beiträge zu einer Krankenversicherung nur insoweit von der Besteuerung ausnehmen, als sie zur Absicherung des Existenzminimums erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung als Sonderausgabe nur insoweit anerkannt, als sie für eine Basisabsicherung erforderlich sind.
Allerdings
sind auch Beitragsanteile für einen Versicherungsschutz, der über das
Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgeht, unter Umständen
als "sonstige Vorsorgeaufwendungen" dann abzugsfähig, wenn die hierfür
vorgesehenen Höchstbeträge von 2.800 Euro (Selbstständige) bzw. 1.900
Euro (Arbeitnehmer und Beamte) durch die Basisabsicherung und die
Beiträge für Unfall-, Arbeitslosen-, Haftpflicht- und vor 2005
abgeschlossene Kapitallebensversicherungen nicht in vollem Umfang
ausgeschöpft werden.
Warum sind die Beiträge zur Krankentagegeldversicherung (Tarif TG) nicht steuerlich unbeschränkt absetzbar?
Durch
das Krankentagegeld soll das Risiko eines Verdienstausfalls abgesichert
werden. Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts betrifft
dies das Vermögen des Steuerpflichtigen und hat keine Auswirkungen auf
den Bereich des Existenzminimums. (Aus diesem Grund werden auch die steuerlich absetzbaren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Anspruch auf Krankengeld pauschal um 4 % gekürzt.)
Wie wird der Anteil der Versicherung, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, berechnet?
Hierzu
wurde eine Verordnung erlassen, die einzelnen Leistungsbereichen
bestimmte prozentuale Werte zuweist. Für Leistungen, die ausschließlich
die private Krankenversicherung vorsieht (z. B. Wahlleistungen im
Krankenhaus - Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder
Zweibettzimmer -, Krankenhaustagegeld) werden prozentuale Abschläge
von den steuerlich absetzbaren Beiträgen ermittelt. Die Ermittlung der
Abschläge erfolgt durch die jeweiligen Unternehmen der privaten
Krankenversicherung.
Vollständig absetzbar sind die dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden Leistungsbereiche
- ambulante Leistungen (ohne Leistungen für Behandlungen durch Heilpraktiker)
- stationäre Leistungen (ohne Leistungen für Unterbringung im Einbettzimmer bzw. Zweibettzimmer und Chefarztbehandlungen)
- zahnärztliche Leistungen (ohne Leistungen für Zahnersatz, implantologische Leistungen und kieferorthopädischen Leistungen)
Nicht absetzbar sind die über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Leistungsbereiche mit folgenden Prozentsätzen:
- Heilpraktiker
- Unterbringung im Einbettzimmer
- Chefarztbehandlungen/Unterbringung im Zweibettzimmer
- Zahnersatz/implantologische Leistungen
- Kieferorthopädische Leistungen
Hierzu zwei Beispiele:
Für
einen Beihilfeberechtigten mit einer Versicherung nach den Tarifen P30,
Z30, BE/S1 und PVB sind folgende Prozentpunkte abzugsfähig:
| Tarif P30 | 82,60 % |
| Tarif Z30 | 62,85 % |
| Tarif BE/S1 | 76,78 % |
| Tarif PVB | 100 % |
Für
einen Nicht-Beihilfeberechtigten mit einer Versicherung nach den
Tarifen PN, PNE und PVN sind folgende Prozentpunkte abzugsfähig:
| Tarif PN | 82,60 % |
| Tarif PNE | 34,86 % |
| Tarif PVN | 100 % |
Sind auch tariflich vorgesehene Selbstbehalte und Eigenbeteiligungen steuerlich absetzbar?
Als
"Sonderausgaben" werden ausschließlich die tatsächlich gezahlten
Beiträge für einen dem Leistungsniveau der gesetzlichen
Krankenversicherung entsprechenden Versicherungsschutz berücksichtigt.
Tariflich
vorgesehene Selbstbehalte und Eigenbeteiligungen sind nicht als
Sonderausgaben absetzbar. Unter Umständen kommt eine Berücksichtigung
als „außergewöhnliche Belastung“ in Betracht; dies jedoch nur, wenn die
sogenannte zumutbare Belastung i. S. d. § 33 Einkommensteuergesetz überschritten ist.
Wie werden Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen berücksichtigt?
Steuerfreie
Zuschüsse (durch den Arbeitgeber oder den Rentenversicherungsträger) zu
den Beiträgen werden in vollem Umfang von den steuerlich unbeschränkt
absetzbaren Beiträgen abgezogen. Eine Aufteilung des Zuschusses im
Verhältnis der unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge zu den beschränkt
abzugsfähigen Beiträgen findet nicht statt.
Beitragsrückerstattungen:
In welcher Höhe und wann sind Beitragsrückerstattungen steuerlich zu berücksichtigen?
Im Rahmen der Beitragsrückerstattung wird unterschieden zwischen
- Beitragsanteilen, die für die Basisabsicherung gezahlt werden und
- Beitragsanteilen
für Leistungen, die ausschließlich die private Krankenversicherung
anbietet (z. B. Wahlleistungen im Krankenhaus - Chefarztbehandlung,
Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer -, Krankenhaustagegeld).
Ausschließlich die erhaltene Beitragsrückerstattung für die Basisabsicherung mindert im Kalenderjahr der Erstattung die steuerlich unbeschränkt berücksichtigungsfähigen Krankenversicherungsbeiträge. Hierzu ist das Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, der Finanzverwaltung neben den Beiträgen des Kalenderjahres auch die an den Versicherungsnehmer ausgezahlte Beitragsrückerstattung zu melden. Handelt es sich dabei um einen Tarif, der neben den Basisleistungen auch sogenannte Komfortleistungen enthält, ist auch die Beitragsrückerstattung entsprechend aufzuteilen.
Die
Beitragsrückerstattung für das Jahr 2009, die im September des Jahres
2010 ausgezahlt werden wird, ist von den steuerlich absetzbaren
Beiträgen für das Jahr 2010 abzuziehen.
Wirkt sich die Beitragsrückerstattung stets steuerschädlich aus?
Ob eine Beitragsrückerstattung sich negativ auf die Höhe der steuerlich absetzbaren Beträge auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Für Singles mit niedrigen Beiträgen wirkt sich eine Beitragsrückerstattung jedenfalls nicht steuerschädlich aus, wenn durch sie die Grenze von 1.900 Euro/2.800 Euro unterschritten wird und der Steuerpflichtige weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen nachweisen kann um den Höchstbetrag zu erreichen. Für Steuerpflichtige mit hohen Beiträgen (etwa Familien mit Kindern) kann sich die Beitragsrückerstattung hingegen steuerschädlich auswirken, wenn trotz der Beitragsrückerstattung die Höchstgrenzen alleine durch die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge überschritten werden. Die Debeka ist als Versicherer nicht in der Lage, die Auswirkung der Beitragsrückerstattung auf Ihre Steuerbelastung zu ermitteln, weil die für die Steuerberechnung erforderlichen Angaben nicht bekannt sind. Hierfür könnte z. B. ein Steuerberater befragt werden.
Um die Beitragsrückerstattung in Anspruch zu nehmen, habe ich
mehrere Rechnungen nicht eingereicht, sondern selbst bezahlt. Kann ich
diese Aufwendungen steuerlich absetzen?
Ausschließlich die
tatsächlich gezahlten Beiträge für eine der gesetzlichen
Krankenversicherung entsprechende Absicherung können im Rahmen der
Sonderausgaben berücksichtigt werden. Werden Aufwendungen nicht bei der
Versicherung geltend gemacht, um an der Beitragsrückerstattung
teilnehmen zu können, so können diese Aufwendungen (bei Überschreiten
der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG) als außergewöhnliche
Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht
werden.
Übermittlung der Daten:
Warum werden die Daten von der Debeka elektronisch übermittelt?
Der Gesetzgeber hat beschlossen, die Vorsorgeaufwendungen nur dann unbeschränkt in Ihrer Steuerveranlagung zu berücksichtigen, wenn die Daten vom Versicherungsunternehmen elektronisch übermittelt werden.
Wie erfolgt die Berücksichtigung der steuerlich absetzbaren Beitragsanteile bei Arbeitnehmern und Beamten?
Es
ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr die für die
Lohnabrechnung relevanten Daten aus einer zentralen Datenbank (ELSTAM)
beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen kann, wenn der Arbeitnehmer
bzw. der Beamte zuvor einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Finanzamt gestellt hat.
Will
der Arbeitnehmer nicht, dass der Arbeitgeber auf diese Daten zugreift,
berücksichtigt der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren in der
Lohnsteuerklasse III pauschal 3.000 Euro und in den übrigen Lohnsteuerklassen
1.900 Euro als Jahresbetrag. Diese Beträge setzt der Arbeitgeber auch
dann an, wenn die an ELSTAM gemeldeten Beiträge unter diesen Summen
liegen.
Für das Lohnsteuerabzugsverfahren 2010 steht die ELSTAM-Datenbank noch nicht zur Verfügung. Deshalb versendet die Debeka Ende dieses Jahres die entsprechenden Bescheinigungen über die zu berücksichtigenden Beiträge an die Versicherten zur Weitergabe an den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn.
Welche Daten werden von der Debeka an die Steuerbehörden übermittelt?
- Die Höhe der jeweiligen im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beitragsanteile, die für eine dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechende Absicherung gezahlt werden und zur Pflegepflichtversicherung,
- die Identifikationsnummer,
- die Vertragsdaten,
- das Datum der Einwilligung zur Datenübermittlung.
Ist der Datenschutz bei dem Übermittlungsverfahren gewahrt?
Um
im Rahmen des elektronischen Übermittlungsverfahrens dem Datenschutz
gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine
Übermittlung nur mit Einwilligung des Versicherungsnehmers erfolgen
darf. Bei Versicherungen, die vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen
wurden, sieht das Gesetz vor, dass das Versicherungsunternehmen von
einer Einwilligung ausgehen darf, wenn der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer Information über die
beabsichtigte Übermittlung widerspricht. Eine einmal erteilte
Einwilligung ist solange gültig, bis sie ausdrücklich widerrufen wird.
Warum übermittelt die Debeka die Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund?
Nach § 10 Abs. 2a Einkommensteuergesetz hat der Versicherer die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund, die laut § 81 Einkommensteuergesetz die "zuständige Stelle" ist, zu übermitteln. Diese dient als Datensammelstelle und übermittelt die Daten an die Finanzverwaltung.
Was passiert, wenn ich bei der Debeka gegen die Datenübermittlung Widerspruch einlege?
In diesem Fall können die steuerlich unbeschränkt abziehbaren Beitragsanteile weder in der Einkommensteuererklärung noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt der Arbeitgeber dann eine Vorsorgepauschale. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können die Beiträge nur noch bis zur Obergrenze von 2.800 Euro (Selbstständige) bzw. 1.900 Euro (Arbeitnehmer und Beamte) als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.
Ist der Widerspruch endgültig?
Nein. Sie können der Debeka auch nachträglich die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilen. Die übermittelten Daten werden von der Finanzverwaltung auch noch dann akzeptiert, wenn die Einwilligung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge geleistet wurden, erteilt wird. Die Einwilligung gilt dann auch für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn, sie widerrufen die Einwilligung erneut. Dieser Widerruf muss vor Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmals nicht gelten soll, bei der Debeka vorliegen.
Wie werden Änderungen beim Versicherungsschutz im laufenden Jahr berücksichtigt?
Die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgt einmal jährlich und zwar bis zum 28. Februar des Folgejahres. Gemeldet werden die unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge und Erstattungen des Vorjahres. Diese Daten bilden die Grundlage für die Lohnsteuerberechnung des laufenden Jahres. Soweit im laufenden Jahr Änderungen beim Versicherungsschutz bzw. bei den Beiträgen eintreten, werden diese erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
Wird die Neuregelung auch bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt?
Bei Steuerpflichtigen, die keinen Arbeitgeber haben (z. B. Rentner, Selbstständige), werden bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung automatisch 80 % der Krankenversicherungsbeiträge des letzten Veranlagungszeitraums angesetzt, soweit die für den aktuellen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Daten noch nicht vorliegen. Mindestens werden jedoch 1.500 Euro (bei Ehegatten 3.000 Euro) berücksichtigt. Sollten die zu berücksichtigenden Aufwendungen höher sein, können Sie auch einen entsprechenden Herabsetzungsantrag hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlung stellen. Zu weiteren Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Wie erfahre ich, welche meiner Daten die Debeka an die Steuerverwaltung übermittelt hat?
Über die übermittelten Daten erhalten Sie jährlich eine entsprechende Benachrichtigung.
Bin ich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn die Daten elektronisch übermittelt werden?
Die Übermittlung der Daten führt nicht zu einer generellen Abgabepflicht der
Einkommensteuererklärung.
Sollten jedoch im Lohnsteuerabzugsverfahren höhere Beträge
berücksichtigt worden sein, als Sie tatsächlich getragen haben (z. B.
durch eine Beitragsrückerstattung, die erst im Laufe des Jahres fällig
wurde), sind Sie ab 2010 verpflichtet, eine Erklärung abzugeben.
Kann ich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen?
Nein.
Die Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt
ausschließlich durch den Zugriff Ihres Arbeitgebers auf die
ELSTAM-Datenbank, bzw. übergangsweise in 2010 mit Vorlage der
Beitragsbescheinigung beim Arbeitgeber. Ein Freibetrag für
Vorsorgeaufwendungen kann nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
werden.
Hinweis:
Die vorstehenden Fragen und
Antworten wurden mit aller Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für falsche
oder unvollständige Informationen schließen wir jedoch aus. Es handelt
sich im übrigen lediglich um allgemeine Hinweise, Fragen zur
steuerlichen Auswirkung sollte der Steuerpflichtige mit seinem steuerlichen Berater klären.





