Schnellzugriff
 
Kontakt
Häufig besuchte Seiten
 
Startseite  >  Produkte  >  Versichern  >  Krankenversicherung  > ...  

Häufig gestellte Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz

Aktueller Hinweis

Zur steuerlichen Auswirkung der BRE im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes finden Sie hier ausführliche Informationen.

Allgemeines

Absetzbare Beitragsanteile

Beitragsrückerstattungen

Übermittlung der Daten

Antworten:

Allgemeines:

Wieso sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge seit 2010 in höherem Maße absetzbar?

Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 13. Februar 2008) hatte festgestellt, dass der Umfang der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zugunsten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, da nicht die volle steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge zur Sozialhilfe gleichen Kranken- und Pflegeversorgung des Steuerpflichtigen und seiner Familie gewährleistet ist.

Das Prinzip der "Steuerfreiheit des Existenzminimums" soll dem Steuerpflichtigen einen Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau gewährleisten. Da das Leistungsniveau der Sozialhilfe grundsätzlich dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, müssen nur die Anteile der Beiträge zur privaten Krankenversicherung steuerlich berücksichtigt werden, die auf Leistungsbereiche entfallen, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (sog. Basisabsicherung).

Wie wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vor dem Jahr 2010 steuerlich berücksichtigt?

Bis zum 31. Dezember 2004 wurden alle vom Steuerpflichtigen geleisteten Vorsorgeaufwendungen - also auch Beiträge zugunsten einer Kranken- und Pflegeversicherung - zusammengerechnet und bis zu einer bestimmten Obergrenze als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Höhe des dem Steuerpflichtigen zustehenden Abzugsvolumens wurde auf verschiedenen Stufen ermittelt. So konnten Arbeitnehmer und Beamte in der Regel maximal 2.001 Euro und Selbstständige maximal 5.069 Euro als Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Im Falle der Zusammenveranlagung wurden diese Abzugsbeträge jedem Ehegatten gewährt.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 waren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - neben den gesondert absetzbaren Aufwendungen für die Altersvorsorge - als "sonstige Vorsorgeaufwendungen" zusammen mit Beiträgen zu Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- und vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.400 Euro für Selbstständige absetzbar. Im Falle der Zusammenveranlagung wurden diese Abzugsbeträge jedem Ehegatten gewährt.

Außerdem war im bis Ende 2009 geltenden Recht eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen, bei der das Abzugsvolumen nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht mit dem Abzugsvolumen nach dem Recht bis 2009 verglichen wird. Um Schlechterstellungen zu vermeiden, wurde stets der höhere Betrag angesetzt.

Für wen und in welcher Höhe können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach der durch das Bürgerentlastungsgesetz geänderten Rechtslage berücksichtigt werden?

Seit 2010 werden folgende Beiträge des Steuerpflichtigen berücksichtigt:

  • Alle Beiträge des Steuerpflichtigen, die er als Versicherungsnehmer für sich, seinen Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder zu einer Basisabsicherung in der Krankenversicherung aufwendet. Voraussetzung für die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinderbeiträge ist jedoch, dass für diese Kinder ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht.
  • Beiträge, die vom Kind als Versicherungsnehmer selbst gezahlt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner Unterhaltspflicht wirtschaftlich jedoch trägt. Auch hierbei ist Voraussetzung, dass ein Kindergeldanspruch besteht.
  • Alle Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung (Debeka-Tarife PVN und PVB) des Versicherungsnehmers für sich und ggf. für seinen Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder.

Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die vorgenannten Aufwendungen dem Grunde nach ohne Deckelung durch einen Höchstbetrag als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Kann es zu Schlechterstellungen gegenüber der früheren Rechtslage kommen?

Nein, weil das Gesetz eine "Günstigerprüfung" vorsieht, nach der in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nach der Rechtslage vor 2005 oder der Rechtslage ab 2010 für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor. (Da die Berechnung nach der Rechtslage ab 2010 in aller Regel gegenüber der Berechnung nach der im Zeitraum von 2005 bis 2009 geltenden Rechtslage zu einem günstigeren Ergebnis führt, hat der Gesetzgeber insoweit auf eine zusätzliche Günstigerprüfung verzichtet.)

Wann wirkt sich die Gesetzesänderung für mich erstmals aus?

Das Gesetz trat zum 1. Januar 2010 in Kraft. Da der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, die konkreten abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, kann der Arbeitgeber bereits seit der Gehaltsabrechnung für Januar 2010 die Änderungen berücksichtigen, wenn ihm die notwendigen Informationen vorliegen.

Absetzbare Beitragsanteile:

Warum sind nicht die kompletten Beiträge für meine private Krankenversicherung steuerlich unbeschränkt berücksichtigungsfähig?

Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts muss der Staat Beiträge zu einer Krankenversicherung nur insoweit von der Besteuerung ausnehmen, als sie zur Absicherung des Existenzminimums erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben nur insoweit anerkannt, als sie für eine Basisabsicherung erforderlich sind.

Allerdings sind auch Beitragsanteile für einen Versicherungsschutz, der über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgeht, unter Umständen als "sonstige Vorsorgeaufwendungen" dann abzugsfähig, wenn die hierfür vorgesehenen Höchstbeträge von 2.800 Euro (Selbstständige) bzw. 1.900 Euro (Arbeitnehmer und Beamte) durch die Basisabsicherung und die Beiträge für Unfall-, Arbeitslosen-, Haftpflicht- und vor 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden.

Warum sind die Beiträge zur Krankentagegeldversicherung (Tarife TG und TGmed bzw. KT und KTmed) nicht steuerlich unbeschränkt absetzbar?

Durch das Krankentagegeld soll das Risiko eines Verdienstausfalls abgesichert werden. Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts betrifft dies das Vermögen des Steuerpflichtigen und hat keine Auswirkungen auf den Bereich des Existenzminimums. (Aus diesem Grund werden auch die steuerlich absetzbaren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Anspruch auf Krankengeld pauschal um 4 % gekürzt.)

Wie wird der Anteil der Versicherung, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, berechnet?

Hierzu wurde eine Verordnung erlassen, die einzelnen Leistungsbereichen bestimmte prozentuale Werte zuweist. Für Leistungen, die ausschließlich die private Krankenversicherung vorsieht (z. B. Wahlleistungen im Krankenhaus - Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer -, Krankenhaustagegeld) werden prozentuale Abschläge von den steuerlich absetzbaren Beiträgen ermittelt. Die Ermittlung der Abschläge erfolgt durch die jeweiligen Unternehmen der privaten Krankenversicherung.

Vollständig absetzbar sind die dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden Leistungsbereiche

  • ambulante Leistungen (ohne Leistungen für Behandlungen durch Heilpraktiker)
  • stationäre Leistungen (ohne Leistungen für Unterbringung im Einbettzimmer bzw. Zweibettzimmer und Chefarztbehandlungen)
  • zahnärztliche Leistungen (ohne Leistungen für Zahnersatz, implantologische Leistungen und kieferorthopädische Leistungen)

Nicht absetzbar sind die über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Leistungsbereiche:

  • Heilpraktiker
  • Unterbringung im Einbett- oder Zweibettzimmer
  • Chefarztbehandlungen
  • Zahnersatz/implantologische Leistungen
  • Kieferorthopädische Leistungen

Hierzu vier Beispiele:

Für einen Beihilfeberechtigten mit einer Versicherung nach den Tarifen P30, Z30, BE/S1 und PVB sowie nach den Tarifen B50, WL50, BC und PVB sind folgende Prozentpunkte abzugsfähig:

  • Tarif P30: 82,60 %
  • Tarif Z30: 62,85 %
  • Tarif BE/S1: 76,78 %
  • Tarif PVB: 100,00 %
     
  • Tarif B50: 91,36 %
  • Tarif WL50: 00,00 %
  • Tarif BC: 79,80 %
  • Tarif PVB: 100,00 %

Für einen Nicht-Beihilfeberechtigten mit einer Versicherung nach den Tarifen PN, PNE und PVN sowie nach den Tarifen N, NG und PVN sind folgende Prozentpunkte abzugsfähig:

  • Tarif PN: 82,60 %
  • Tarif PNE: 34,55 %
  • Tarif PVN: 100 %
     
  • Tarif N: 82,60 %
  • Tarif NG: 62,85 %
  • Tarif PVN: 100,00 %

Sind auch tariflich vorgesehene Selbstbehalte und Eigenbeteiligungen steuerlich absetzbar?

Als "Sonderausgaben" werden ausschließlich die tatsächlich gezahlten Beiträge für einen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden Versicherungsschutz berücksichtigt.
Tariflich vorgesehene Selbstbehalte und Eigenbeteiligungen sind nicht als Sonderausgaben absetzbar. Unter Umständen kommt eine Berücksichtigung als „außergewöhnliche Belastung“ in Betracht; dies jedoch nur, wenn die sogenannte zumutbare Belastung i. S. d. § 33 Einkommensteuergesetz überschritten ist.

Wie werden Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen berücksichtigt?

Steuerfreie Zuschüsse (durch den Arbeitgeber oder den Rentenversicherungsträger) zu den Beiträgen werden in vollem Umfang von den steuerlich unbeschränkt absetzbaren Beiträgen abgezogen. Eine Aufteilung des Zuschusses im Verhältnis der unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge zu den beschränkt abzugsfähigen Beiträgen findet nicht statt.

Ist eine freiwillige Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen möglich?

Der Steuerpflichtige, der der Datenübertragung durch den Versicherer zugestimmt hat, kann gegenüber dem Finanzamt neben den Vorsorgeaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für den laufenden Veranlagungszeitraum auch Beiträge bis zum Zweieinhalbfachen dieser Aufwendungen geltend machen. Bitte beachten Sie dabei, dass Beitragszahlungen auf Tarife, die begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen enthalten, vom Krankenversicherungsunternehmen aufzuteilen sind. Es ist daher nicht möglich, nur den unbeschränkt abzugsfähigen Teil der Vorsorgeaufwendungen zu zahlen.

Da das Lastschriftverfahren auf eine monatliche Zahlweise eingestellt ist, sollte im Vorfeld kurz telefonisch oder schriftlich eine Information über die Vorauszahlung erfolgen und im Überweisungsträger angegeben werden, dass es sich um eine Vorauszahlung handelt. Hierbei gilt besondere Beachtung dem "Zuflussprinzip" (§ 11 Einkommensteuergesetz), d. h. die Vorauszahlung kann steuerrechtlich nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgte.

Beitragsrückerstattungen:

In welcher Höhe und wann sind Beitragsrückerstattungen steuerlich zu berücksichtigen?

Im Rahmen der Beitragsrückerstattung wird unterschieden zwischen

  • Beitragsanteilen, die für die Basisabsicherung gezahlt werden und
  • Beitragsanteilen für Leistungen, die ausschließlich die private Krankenversicherung anbietet (z. B. Wahlleistungen im Krankenhaus - Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer -, Krankenhaustagegeld).

Ausschließlich die erhaltene Beitragsrückerstattung für die Basisabsicherung mindert im Kalenderjahr der Erstattung die steuerlich unbeschränkt berücksichtigungsfähigen Krankenversicherungsbeiträge. Hierzu ist das Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, der Finanzverwaltung neben den Beiträgen des Kalenderjahres auch die an den Versicherungsnehmer ausgezahlte Beitragsrückerstattung zu melden. Handelt es sich dabei um einen Tarif, der neben den Basisleistungen auch sogenannte Mehrleistungen enthält, ist auch die Beitragsrückerstattung entsprechend aufzuteilen.

Die Beitragsrückerstattung für das Jahr 2011, die im September des Jahres 2012 ausgezahlt wurde, ist von den steuerlich absetzbaren Beiträgen für das Jahr 2012 abzuziehen. Entsprechend ist die Beitragsrückerstattung für das Jahr 2012, die voraussichtlich im September 2013 ausgezahlt wird, von den steuerlich absetzbaren Beiträgen für das Jahr 2013 abzuziehen.

Wirkt sich die Beitragsrückerstattung stets steuerschädlich aus?

Ob eine Beitragsrückerstattung sich negativ auf die Höhe der steuerlich absetzbaren Beträge auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Für Versicherte mit niedrigen Beiträgen (z. B. Singles) wirkt sich eine Beitragsrückerstattung jedenfalls nicht steuerschädlich aus, wenn durch die Beiträge allein schon die Grenze nicht erreicht wird und der Steuerpflichtige weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen nachweisen kann um den Höchstbetrag zu erreichen. Für Steuerpflichtige mit hohen Beiträgen (etwa Familien mit Kindern) kann sich die Beitragsrückerstattung hingegen steuerschädlich auswirken, wenn trotz der Beitragsrückerstattung die Höchstgrenzen alleine durch die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge überschritten werden. Die Debeka ist als Versicherer nicht in der Lage, die Auswirkung der Beitragsrückerstattung auf die einzelne Steuerbelastung zu ermitteln, weil die für die Steuerberechnung erforderlichen Angaben nicht bekannt sind. Hierfür könnte z. B. ein Steuerberater befragt werden.

Um die Beitragsrückerstattung in Anspruch zu nehmen, habe ich mehrere Rechnungen nicht eingereicht, sondern selbst bezahlt. Kann ich diese Aufwendungen steuerlich absetzen?

Ausschließlich die tatsächlich gezahlten Beiträge für eine der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechende Absicherung können im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden. Werden Aufwendungen nicht bei der Versicherung geltend gemacht, um an der Beitragsrückerstattung teilnehmen zu können, so können diese Aufwendungen (bei Überschreiten der zumutbaren Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz) gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Ich habe einen Teil meiner Aufwendungen selbst getragen um die Beitragsrückerstattung zu erhalten. Dennoch kann ich diese Aufwendungen steuerlich nicht geltend machen. Sollte daher nicht der Differenzbetrag zu einer Minderung der Vorsorgeaufwendungen führen?

Versicherungsbeiträge sind im Rahmen von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nach § 10 Einkommensteuergesetz abzugsfähig.

Selbst getragene Krankheitskosten sind grundsätzlich keine Sonderausgaben, sondern können gegebenenfalls eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Diese ist nach § 33 Einkommensteuergesetz bei der Einkommensteuerermittlung jedoch nur dann abzugsfähig, wenn sie die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz übersteigt.

Steuersystematisch können diese beiden Abzugsmöglichkeiten nicht miteinander vermischt werden. Eine Kürzung der Beitragsrückerstattung um die selbst getragenen Krankheitskosten ist daher nicht möglich.

Wieso wurde bei der Verrechnung der Versicherungsleistung mit der Beitragsrückerstattung die Minderung der Sonderausgaben von der vollen Beitragsrückerstattung und nicht von der Rest-Beitragsrückerstattung berechnet?

Eine tarifliche Voraussetzung für die Beitragsrückerstattung bildet die Leistungsfreiheit im jeweiligen Kalenderjahr. Wurde eine Beitragsrückerstattung ausgezahlt, gilt sie steuerrechtlich grundsätzlich auch als in voller Höhe erbracht. Werden Aufwendungen dann nach Auszahlung der Beitragsrückerstattung geltend gemacht, erfolgt eine nachträgliche Verrechnung: Liegen die Leistungen über dem Betrag der Beitragsrückerstattung, wird eine Differenz ausgezahlt, liegen diese unterhalb, muss die Differenz zurückgezahlt werden.

Weiterhin ist in diesem Zusammenhang auch das steuerrechtliche "Zuflussprinzip" (§ 11 Einkommensteuergesetz) zu beachten, d. h. die Verrechnung mit der Beitragsrückerstattung ist auf das Jahr zu beziehen, in dem sie erfolgt.

Beispiel:

Im Jahr 2013 wird eine Beitragsrückerstattung für 2012 ausgezahlt. Nach Prüfung der Rechnungsbelege am Jahresende 2013 ergibt sich jedoch eine Summe, die über der ausgezahlten Beitragsrückerstattung liegt. Diese Rechnungen werden Anfang 2014 eingereicht. Da das Jahr 2013 steuerrechtlich als abgeschlossen gilt, wird die ausgezahlte Beitragsrückerstattung auch steuerlich für das Jahr 2013 berücksichtigt und dementsprechend in der Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Bund Anfang 2014 aufgeführt.

Durch das Einreichen der Rechnungsbelege und der damit verbundenen Verrechnung wird die Beitragsrückerstattung steuerlich wie ein (zusätzlich) gezahlter Beitrag behandelt, da die Verrechnung aber erst im Jahr 2014 erfolgt, wird der gezahlte Beitrag erst bei der Meldung Anfang 2015 berücksichtigt.

Übermittlung der Daten:

Warum werden die Daten von der Debeka elektronisch übermittelt?

Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass die Vorsorgeaufwendungen nur dann unbeschränkt in der Steuerveranlagung zu berücksichtigen sind, wenn die Daten vom Versicherungsunternehmen elektronisch übermittelt werden.

Wie erfolgt die Berücksichtigung der steuerlich absetzbaren Beitragsanteile bei Arbeitnehmern und Beamten?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr seit 2013 die für die Lohnabrechnung relevanten Daten aus einer zentralen Datenbank (ELStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, wenn der Arbeitnehmer bzw. der Beamte zuvor einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Finanzamt gestellt hat.

Will der Arbeitnehmer jedoch nicht, dass der Arbeitgeber auf diese Daten zugreift, berücksichtigt der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren in der Lohnsteuerklasse III pauschal 3.000 Euro und in den übrigen Lohnsteuerklassen 1.900 Euro als Jahresbetrag. Diese Beträge setzt der Arbeitgeber auch dann an, wenn die an ELStAM gemeldeten Beiträge unter diesen Summen liegen.

Für das Lohnsteuerabzugsverfahren 2013 steht die ELStAM-Datenbank zwar grundsätzlich zur Verfügung, allerdings ist dies für die Krankenversicherung zurzeit noch nicht möglich. Die von der Debeka zuletzt übersandten Bescheinigungen behalten entsprechend der Festlegungen des Bundesministeriums der Finanzen (Schreiben vom 22. Oktober 2010 an die obersten Finanzbehörden der Länder, GZ: IV C 5 - S 2367/09/10002; DOK 2010/0801807) auch weiterhin ihre Gültigkeit. Nur dann, wenn sich der monatlich zu zahlende Beitrag (und somit die Höhe der steuerlich unbeschränkt absetzbaren Beitragsbestandteile) ändert, wird grundsätzlich eine neue Bescheinigung erstellt.

Die Arbeitgeber akzeptieren daher auch Bescheinigungen, die im Jahr 2011 für das Jahr 2012 ausgestellt wurden, für das Lohnsteuerabzugsverfahren im Jahr 2013.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer können im Lohnsteuerabzugsverfahren keine Beiträge für eine private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nachweisen; dies gilt auch hinsichtlich der Beiträge eines privat versicherten Ehegatten des Arbeitnehmers. Eine Berücksichtigung von Beiträgen über die gesetzliche Versicherung hinaus kann erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen.

Welche Daten werden von der Debeka an die Steuerbehörden übermittelt?

  • Die Höhe der jeweiligen im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beitragsanteile, die für eine dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechende Absicherung gezahlt werden und zur Pflegepflichtversicherung,
  • die Steuer-Identifikationsnummer (TIN),
  • die Vertragsdaten,
  • das Datum der Einwilligung zur Datenübermittlung.

Ist der Datenschutz bei dem Übermittlungsverfahren gewahrt?

Um im Rahmen des elektronischen Übermittlungsverfahrens dem Datenschutz gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Übermittlung nur mit Einwilligung des Versicherungsnehmers erfolgen darf. Bei Versicherungen, die vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossen wurden, sieht das Gesetz (§ 52 Abs. 24 Satz 2 Einkommensteuergesetz) vor, dass das Versicherungsunternehmen von einer Einwilligung ausgehen darf, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer Information über die beabsichtigte Übermittlung widerspricht. Eine einmal erteilte Einwilligung ist solange gültig, bis sie ausdrücklich widerrufen wird.

Warum übermittelt die Debeka die Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund?

Nach § 10 Abs. 2a Einkommensteuergesetz hat der Versicherer die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund, die laut § 81 Einkommensteuergesetz die "zuständige Stelle" ist, zu übermitteln. Diese dient als Datensammelstelle und übermittelt die Daten an die Finanzverwaltung.

Was passiert, wenn ich bei der Debeka gegen die Datenübermittlung Widerspruch einlege?

In diesem Fall können die steuerlich unbeschränkt absetzbaren Beitragsanteile weder in der Einkommensteuererklärung noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt der Arbeitgeber dann eine Vorsorgepauschale. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können die Beiträge nur noch bis zur Obergrenze von 2.800 Euro (Selbstständige) bzw. 1.900 Euro (Arbeitnehmer/Beamte und Soldaten bzw. Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge) als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.

Ist der Widerspruch endgültig?

Nein, die Einwilligung zur Datenübermittlung kann auch nachträglich erteilt werden. Die übermittelten Daten werden von der Finanzverwaltung auch noch dann akzeptiert, wenn die Einwilligung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge geleistet wurden, erteilt wird. Die Einwilligung gilt dann auch für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn, der Einwilligung wird erneut widersprochen. Dieser Widerspruch muss vor Beginn des Beitragsjahres , für das die Einwilligung erstmals nicht gelten soll, bei der Debeka vorliegen.
D. h., dass ein Widerspruch, der im Jahr 2013 erfolgt, erstmalig für das Beitragsjahr 2014 gilt. Die gezahlten und erstatteten Beiträge des Jahres 2014 werden jedoch erst Anfang 2015 an die Deutsche Rentenversicherung Bund gemeldet, sodass bei einem Widerspruch im Jahr 2013 die Beiträge für 2013 Anfang 2014 noch über die deutsche Rentenversicherung Bund an die Finanzverwaltung übertragen werden.

Wie werden Änderungen beim Versicherungsschutz im laufenden Jahr berücksichtigt?

Die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgt einmal jährlich und zwar bis spätestens 28. Februar. Gemeldet werden die unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge und Erstattungen des Vorjahres. Diese Daten bilden die Grundlage für die Lohnsteuerberechnung des laufenden Jahres. Soweit im laufenden Jahr Änderungen beim Versicherungsschutz bzw. bei den Beiträgen eintreten, können diese durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn im Rahmen geänderter Vorsorgebescheinigungen berücksichtigt werden. Sobald die ELStAM-Datenbank auch für die Krankenversicherung besteht, werden unterjährige Änderungen im Versicherungsschutz dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Wird die Änderung auch bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt?

Bei Steuerpflichtigen, die keinen Arbeitgeber haben (z. B. Rentner, Selbstständige), werden bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung die Krankenversicherungsbeiträge sowie die Pflegeversicherungsbeiträge des letzten Veranlagungszeitraums angesetzt, soweit die für den aktuellen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Daten noch nicht vorliegen. Mindestens werden jedoch 1.500 Euro (bei Ehegatten 3.000 Euro) berücksichtigt. Sollten die zu berücksichtigenden Aufwendungen höher sein, kann auch ein entsprechender Herabsetzungsantrag hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlung gestellt werden. Zu weiteren Einzelheiten gibt der  Steuerberater nähere Auskünfte.

Wie erfahre ich, welche meiner Daten die Debeka an die Steuerverwaltung übermittelt hat?

Über die übermittelten Daten wird jährlich - jeweils Ende Januar/Februar - eine entsprechende Benachrichtigung über die gezahlten und erstatteten Beiträge versandt.

Bin ich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn die Daten elektronisch übermittelt werden?

Die Übermittlung der Daten führt nicht zu einer generellen Abgabepflicht der
Einkommensteuererklärung. Sollten jedoch im Lohnsteuerabzugsverfahren höhere Beträge berücksichtigt worden sein, als tatsächlich entrichtet wurden (z. B. durch eine Beitragsrückerstattung, die erst im Laufe des Jahres fällig wurde), entsteht eine Verpflichtung zur Abgabe.

Kann ich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen?

Nein. Die Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt ausschließlich durch den Zugriff des Arbeitgebers auf die ELStAM-Datenbank, bzw. übergangsweise mit Vorlage der Beitragsbescheinigung beim Arbeitgeber. Ein Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen kann nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

Hinweis:

Die vorstehenden Fragen und Antworten wurden mit aller Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für falsche oder unvollständige Informationen schließen wir jedoch aus. Es handelt sich im übrigen lediglich um allgemeine Hinweise, Fragen zur steuerlichen Auswirkung sollte der Steuerpflichtige mit seinem steuerlichen Berater klären.

Debeka Anders als andere