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Häufig gestellte Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz

Allgemeines

Absetzbare Beitragsanteile

Beitragsrückerstattungen

Übermittlung der Daten

Antworten:

Allgemeines:

Wieso sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zukünftig in höherem Maße absetzbar?

Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 13. Februar 2008) hatte festgestellt, dass der Umfang der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zugunsten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, da nicht die volle steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge zur sozialhilfegleichen Kranken- und Pflegeversorgung des Steuerpflichtigen und seiner Familie gewährleistet ist.

Das Prinzip der "Steuerfreiheit des Existenzminimums" soll dem Steuerpflichtigen einen Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau gewährleisten. Da das Leistungsniveau der Sozialhilfe grundsätzlich dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, müssen die Anteile der Beiträge zur privaten Krankenversicherung steuerlich berücksichtigt werden, die auf Leistungsbereiche entfallen, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (sog. Basisabsicherung).

Wie wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bislang steuerlich berücksichtigt?

Bis zum 31. Dezember 2004 wurden alle vom Steuerpflichtigen geleisteten Vorsorgeaufwendungen - also auch Beiträge zugunsten einer Kranken- und Pflegeversicherung - zusammengerechnet und bis zu einer bestimmten Obergrenze als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Höhe des dem Steuerpflichtigen zustehenden Abzugsvolumens wurde auf verschiedenen Stufen ermittelt. So konnten Arbeitnehmer und Beamte in der Regel maximal 2.001 Euro und Selbstständige maximal 5.069 Euro als Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Im Falle der Zusammenveranlagung wurden diese Abzugsbeträge jedem Ehegatten gewährt.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 waren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - neben den gesondert absetzbaren Aufwendungen für die Altersvorsorge - als "sonstige Vorsorgeaufwendungen" zusammen mit Beiträgen zu Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- und vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.400 Euro für Selbstständige absetzbar. Im Falle der Zusammenveranlagung wurden diese Abzugsbeträge jedem Ehegatten gewährt.

Außerdem ist im bis Ende 2009 geltenden Recht eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen, bei der das Abzugsvolumen nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht mit dem Abzugsvolumen nach Recht bis 2009 verglichen wird. Um Schlechterstellungen zu vermeiden, wird stets der höhere Betrag angesetzt.

Für wen und in welcher Höhe können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zukünftig berücksichtigt werden?

Ab 2010 werden folgende Beiträge des Steuerpflichtigen berücksichtigt:

  • Alle Beiträge des Steuerpflichtigen, die er als Versicherungsnehmer für sich, seinen Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder zu einer Basisabsicherung in der Krankenversicherung aufwendet. Voraussetzung für die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinderbeiträge ist jedoch, dass für dieseKinder ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht.
  • Beiträge, die vom Kind als Versicherungsnehmer selbst gezahlt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner Unterhaltspflicht wirtschaftlich jedoch trägt. Auch hierbei ist Voraussetzung, dass ein Kindergeldanspruch besteht.
  • Alle Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung (Debeka-Tarife PVN und PVB) des Versicherungsnehmers für sich und ggf. für seinen Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder.

Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass die vorgenannten Aufwendungen dem Grunde nach ohne Deckelung durch einen Höchstbetrag als Sonderausgabe geltend gemacht werden können.

Kann es durch die Neuregelung zu Schlechterstellungen gegenüber der jetzigen Rechtslage kommen?

Nein, weil das Gesetz eine "Günstigerprüfung" vorsieht, nach der in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nach der Rechtslage vor 2005 oder der Rechtslage ab 2010 für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor. (Da die Berechnung nach der Rechtslage ab 2010 in aller Regel gegenüber der Berechnung nach der im Zeitraum von 2005 bis 2009 geltenden Rechtslage zu einem günstigeren Ergebnis führt, hat der Gesetzgeber insoweit auf eine zusätzliche Günstigerprüfung verzichtet.)

Wann wirkt sich die Gesetzesänderung für mich erstmals aus?

Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft. Da der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, die konkreten abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, kann der Arbeitgeber bereits bei der Gehaltsabrechnung für Januar 2010 die Änderungen berücksichtigen, wenn ihm die notwendigen Informationen vorliegen.

Absetzbare Beitragsanteile:

Warum sind nicht die kompletten Beiträge für meine private Krankenversicherung steuerlich unbeschränkt berücksichtigungsfähig?

Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts muss der Staat Beiträge zu einer Krankenversicherung nur insoweit von der Besteuerung ausnehmen, als sie zur Absicherung des Existenzminimums erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung als Sonderausgabe nur insoweit anerkannt, als sie für eine Basisabsicherung erforderlich sind.

Allerdings sind auch Beitragsanteile für einen Versicherungsschutz, der über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgeht, unter Umständen als "sonstige Vorsorgeaufwendungen" dann abzugsfähig, wenn die hierfür vorgesehenen Höchstbeträge von 2.800 Euro (Selbstständige) bzw. 1.900 Euro (Arbeitnehmer und Beamte) durch die Basisabsicherung und die Beiträge für Unfall-, Arbeitslosen-, Haftpflicht- und vor 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden.

Warum sind die Beiträge zur Krankentagegeldversicherung (Tarif TG) nicht steuerlich unbeschränkt absetzbar?

Durch das Krankentagegeld soll das Risiko eines Verdienstausfalls abgesichert werden. Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts betrifft dies das Vermögen des Steuerpflichtigen und hat keine Auswirkungen auf den Bereich des Existenzminimums. (Aus diesem Grund werden auch die steuerlich absetzbaren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Anspruch auf Krankengeld pauschal um 4 % gekürzt.)

Wie wird der Anteil der Versicherung, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, berechnet?

Hierzu wurde eine Verordnung erlassen, die einzelnen Leistungsbereichen bestimmte prozentuale Werte zuweist. Für Leistungen, die ausschließlich die private Krankenversicherung vorsieht (z. B. Wahlleistungen im Krankenhaus - Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer -, Krankenhaustagegeld) werden prozentuale Abschläge von den steuerlich absetzbaren Beiträgen ermittelt. Die Ermittlung der Abschläge erfolgt durch die jeweiligen Unternehmen der privaten Krankenversicherung.

Vollständig absetzbar sind die dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden Leistungsbereiche

  • ambulante Leistungen (ohne Leistungen für Behandlungen durch Heilpraktiker)
  • stationäre Leistungen (ohne Leistungen für Unterbringung im Einbettzimmer bzw. Zweibettzimmer und Chefarztbehandlungen)
  • zahnärztliche Leistungen (ohne Leistungen für Zahnersatz, implantologische Leistungen und kieferorthopädischen Leistungen)

Nicht absetzbar sind die über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Leistungsbereiche mit folgenden Prozentsätzen:

  • Heilpraktiker
  • Unterbringung im Einbettzimmer
  • Chefarztbehandlungen/Unterbringung im Zweibettzimmer
  • Zahnersatz/implantologische Leistungen
  • Kieferorthopädische Leistungen

Hierzu zwei Beispiele:

Für einen Beihilfeberechtigten mit einer Versicherung nach den Tarifen P30, Z30, BE/S1 und PVB sind folgende Prozentpunkte abzugsfähig:

Tarif P30
82,60 %
Tarif Z3062,85 %
Tarif BE/S176,78 %
Tarif PVB100 %

Für einen Nicht-Beihilfeberechtigten mit einer Versicherung nach den Tarifen PN, PNE und PVN sind folgende Prozentpunkte abzugsfähig:

Tarif PN
82,60 %
Tarif PNE34,86 %
Tarif PVN100 %

Sind auch tariflich vorgesehene Selbstbehalte und Eigenbeteiligungen steuerlich absetzbar?

Als "Sonderausgaben" werden ausschließlich die tatsächlich gezahlten Beiträge für einen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden Versicherungsschutz berücksichtigt.
Tariflich vorgesehene Selbstbehalte und Eigenbeteiligungen sind nicht als Sonderausgaben absetzbar. Unter Umständen kommt eine Berücksichtigung als „außergewöhnliche Belastung“ in Betracht; dies jedoch nur, wenn die sogenannte zumutbare Belastung i. S. d. § 33 Einkommensteuergesetz überschritten ist.

Wie werden Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen berücksichtigt?

Steuerfreie Zuschüsse (durch den Arbeitgeber oder den Rentenversicherungsträger) zu den Beiträgen werden in vollem Umfang von den steuerlich unbeschränkt absetzbaren Beiträgen abgezogen. Eine Aufteilung des Zuschusses im Verhältnis der unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge zu den beschränkt abzugsfähigen Beiträgen findet nicht statt.

Beitragsrückerstattungen:

In welcher Höhe und wann sind Beitragsrückerstattungen steuerlich zu berücksichtigen?

Im Rahmen der Beitragsrückerstattung wird unterschieden zwischen

  • Beitragsanteilen, die für die Basisabsicherung gezahlt werden und
  • Beitragsanteilen für Leistungen, die ausschließlich die private Krankenversicherung anbietet (z. B. Wahlleistungen im Krankenhaus - Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer -, Krankenhaustagegeld).

Ausschließlich die erhaltene Beitragsrückerstattung für die Basisabsicherung mindert im Kalenderjahr der Erstattung die steuerlich unbeschränkt berücksichtigungsfähigen Krankenversicherungsbeiträge. Hierzu ist das Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, der Finanzverwaltung neben den Beiträgen des Kalenderjahres auch die an den Versicherungsnehmer ausgezahlte Beitragsrückerstattung zu melden. Handelt es sich dabei um einen Tarif, der neben den Basisleistungen auch sogenannte Komfortleistungen enthält, ist auch die Beitragsrückerstattung entsprechend aufzuteilen.

Die Beitragsrückerstattung für das Jahr 2009, die im September des Jahres 2010 ausgezahlt werden wird, ist von den steuerlich absetzbaren Beiträgen für das Jahr 2010 abzuziehen.

Wirkt sich die Beitragsrückerstattung stets steuerschädlich aus?

Ob eine Beitragsrückerstattung sich negativ auf die Höhe der steuerlich absetzbaren Beträge auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Für Singles mit niedrigen Beiträgen wirkt sich eine Beitragsrückerstattung jedenfalls nicht steuerschädlich aus, wenn durch sie die Grenze von 1.900 Euro/2.800 Euro unterschritten wird und der Steuerpflichtige weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen nachweisen kann um den Höchstbetrag zu erreichen. Für Steuerpflichtige mit hohen Beiträgen (etwa Familien mit Kindern) kann sich die Beitragsrückerstattung hingegen steuerschädlich auswirken, wenn trotz der Beitragsrückerstattung die Höchstgrenzen alleine durch die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge überschritten werden. Die Debeka ist als Versicherer nicht in der Lage, die Auswirkung der Beitragsrückerstattung auf Ihre Steuerbelastung zu ermitteln, weil die für die Steuerberechnung erforderlichen Angaben nicht bekannt sind. Hierfür könnte z. B. ein Steuerberater befragt werden.

Um die Beitragsrückerstattung in Anspruch zu nehmen, habe ich mehrere Rechnungen nicht eingereicht, sondern selbst bezahlt. Kann ich diese Aufwendungen steuerlich absetzen?

Ausschließlich die tatsächlich gezahlten Beiträge für eine der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechende Absicherung können im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden. Werden Aufwendungen nicht bei der Versicherung geltend gemacht, um an der Beitragsrückerstattung teilnehmen zu können, so können diese Aufwendungen (bei Überschreiten der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG) als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Übermittlung der Daten:

Warum werden die Daten von der Debeka elektronisch übermittelt?

Der Gesetzgeber hat beschlossen, die Vorsorgeaufwendungen nur dann unbeschränkt in Ihrer Steuerveranlagung zu berücksichtigen, wenn die Daten vom Versicherungsunternehmen elektronisch übermittelt werden.

Wie erfolgt die Berücksichtigung der steuerlich absetzbaren Beitragsanteile bei Arbeitnehmern und Beamten?

Es ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr die für die Lohnabrechnung relevanten Daten aus einer zentralen Datenbank (ELSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen kann, wenn der Arbeitnehmer bzw. der Beamte zuvor einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Finanzamt gestellt hat.

Will der Arbeitnehmer nicht, dass der Arbeitgeber auf diese Daten zugreift, berücksichtigt der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren in der Lohnsteuerklasse III pauschal 3.000 Euro und in den übrigen Lohnsteuerklassen 1.900 Euro als Jahresbetrag. Diese Beträge setzt der Arbeitgeber auch dann an, wenn die an ELSTAM gemeldeten Beiträge unter diesen Summen liegen.

Für das Lohnsteuerabzugsverfahren 2010 steht die ELSTAM-Datenbank noch nicht zur Verfügung. Deshalb versendet die Debeka Ende dieses Jahres die entsprechenden Bescheinigungen über die zu berücksichtigenden Beiträge an die Versicherten zur Weitergabe an den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn.

Welche Daten werden von der Debeka an die Steuerbehörden übermittelt?

  • Die Höhe der jeweiligen im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beitragsanteile, die für eine dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechende Absicherung gezahlt werden und zur Pflegepflichtversicherung,
  • die Identifikationsnummer,
  • die Vertragsdaten,
  • das Datum der Einwilligung zur Datenübermittlung.

Ist der Datenschutz bei dem Übermittlungsverfahren gewahrt?

Um im Rahmen des elektronischen Übermittlungsverfahrens dem Datenschutz gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Übermittlung nur mit Einwilligung des Versicherungsnehmers erfolgen darf. Bei Versicherungen, die vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurden, sieht das Gesetz vor, dass das Versicherungsunternehmen von einer Einwilligung ausgehen darf, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer Information über die beabsichtigte Übermittlung widerspricht. Eine einmal erteilte Einwilligung ist solange gültig, bis sie ausdrücklich widerrufen wird.

Warum übermittelt die Debeka die Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund?

Nach § 10 Abs. 2a Einkommensteuergesetz hat der Versicherer die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund, die laut § 81 Einkommensteuergesetz die "zuständige Stelle" ist, zu übermitteln. Diese dient als Datensammelstelle und übermittelt die Daten an die Finanzverwaltung.

Was passiert, wenn ich bei der Debeka gegen die Datenübermittlung Widerspruch einlege?

In diesem Fall können die steuerlich unbeschränkt abziehbaren Beitragsanteile weder in der Einkommensteuererklärung noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Bei der  Lohnsteuerberechnung berücksichtigt der Arbeitgeber dann eine Vorsorgepauschale. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können die Beiträge nur noch bis zur Obergrenze von 2.800 Euro (Selbstständige) bzw. 1.900 Euro (Arbeitnehmer und Beamte) als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.

Ist der Widerspruch endgültig?

Nein. Sie können der Debeka auch nachträglich die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilen. Die übermittelten Daten werden von der Finanzverwaltung auch noch dann akzeptiert, wenn die Einwilligung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge geleistet wurden, erteilt wird. Die Einwilligung gilt dann auch für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn, sie widerrufen die Einwilligung erneut. Dieser Widerruf muss vor Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmals nicht gelten soll, bei der Debeka vorliegen.

Wie werden Änderungen beim Versicherungsschutz im laufenden Jahr berücksichtigt?

Die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgt einmal jährlich und zwar bis zum 28. Februar des Folgejahres. Gemeldet werden die unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge und Erstattungen des Vorjahres. Diese Daten bilden die Grundlage für die Lohnsteuerberechnung des laufenden Jahres. Soweit im laufenden Jahr Änderungen beim Versicherungsschutz bzw. bei den Beiträgen eintreten, werden diese erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Wird die Neuregelung auch bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt?

Bei Steuerpflichtigen, die keinen Arbeitgeber haben (z. B. Rentner, Selbstständige), werden bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung automatisch 80 % der  Krankenversicherungsbeiträge des letzten Veranlagungszeitraums angesetzt, soweit die für den aktuellen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Daten noch nicht vorliegen. Mindestens werden jedoch 1.500 Euro (bei Ehegatten 3.000 Euro) berücksichtigt. Sollten die zu berücksichtigenden Aufwendungen höher sein, können Sie auch einen entsprechenden Herabsetzungsantrag hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlung stellen. Zu weiteren Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Wie erfahre ich, welche meiner Daten die Debeka an die Steuerverwaltung übermittelt hat?

Über die übermittelten Daten erhalten Sie jährlich eine entsprechende Benachrichtigung.

Bin ich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn die Daten elektronisch übermittelt werden?

Die Übermittlung der Daten führt nicht zu einer generellen Abgabepflicht der
Einkommensteuererklärung. Sollten jedoch im Lohnsteuerabzugsverfahren höhere Beträge berücksichtigt worden sein, als Sie tatsächlich getragen haben (z. B. durch eine Beitragsrückerstattung, die erst im Laufe des Jahres fällig wurde), sind Sie ab 2010 verpflichtet, eine Erklärung abzugeben.

Kann ich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen?

Nein. Die Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt ausschließlich durch den Zugriff Ihres Arbeitgebers auf die ELSTAM-Datenbank, bzw. übergangsweise in 2010 mit Vorlage der Beitragsbescheinigung beim Arbeitgeber. Ein Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen kann nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

Hinweis:

Die vorstehenden Fragen und Antworten wurden mit aller Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für falsche oder unvollständige Informationen schließen wir jedoch aus. Es handelt sich im übrigen lediglich um allgemeine Hinweise, Fragen zur steuerlichen Auswirkung sollte der Steuerpflichtige mit seinem steuerlichen Berater klären.