Häufig gestellte Fragen - Riester-Rente

Wer bekommt die staatliche Förderung?

Zum Kreis der begünstigten Personen gehören unter anderem:

  • in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte. Dazu gehören auch Auszubildende und pflichtversicherte Selbstständige.
  • Beamte und Empfänger von Amtsbezügen (Richter, Soldaten) - Für den unmittelbaren Anspruch auf die staatliche Förderung ist die Abgabe einer Einwilligungserklärung bei der zuständigen Besoldungsstelle erforderlich!
  • Bundesfreiwilligendienstleistende
  • Mütter und Väter während der Kindererziehungszeit innerhalb von 36 Monaten nach der Geburt
  • Bezieher von voller Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie dienstunfähige Beamte mit entsprechenden Versorgungsbezügen
  • Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, auch dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen zu hohen Vermögens oder Einkommens ruht
  • Bezieher von Lohnersatzleistungen (wie z. B. Kranken-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld)
  • nicht erwerbsmäßig tätige private Pflegepersonen
  • geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Job), die rentenversicherungspflichtig sind
  • Pflichtversicherte in der Altersversicherung der Landwirte

Hinweis: Wenn nur ein Ehepartner zu diesem förderfähigen Kreis gehört, kann auch der andere Partner die Zulage erhalten. Bedingung: Für das Ehepaar müssen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vorliegen und sie müssen jeweils einen eigenen Vertrag abgeschlossen haben.

 

Wie hoch sind die Zulagen?

Jeder Förderberechtigte erhält, wenn er seinen Mindesteigenbeitrag erbracht hat, auf Antrag im Folgejahr eine Zulage. Diese setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen.

Bei Ehepaaren steht die Grundzulage jedem Ehepartner pro Vertrag gesondert zu. Ist nur ein Ehepartner förderberechtigt, erhält auch der andere eine Zulage, wenn beide Ehepartner einen eigenen Riester-Vertrag abgeschlossen haben und Beiträge zahlen. Der nicht förderberechtigte Ehepartner muss mindestens 60 Euro im Jahr einzahlen. Dieser erhält die volle Zulage, wenn der förderberechtigte Ehepartner seinen Mindesteigenbeitrag zahlt. Leistet dieser seinen Mindesteigenbeitrag nicht in vollem Umfang, dann wird auch bei dem nicht förderberechtigten Ehepartner die Zulage im gleichen Verhältnis gekürzt, wie dies beim förderberechtigten Ehepartner erfolgt. Die Kinderzulage wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gezahlt. Daher müssen die Eltern die Zuordnung der Kinderzulage festlegen. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern, bekommt nur der Elternteil die Kinderzulage, der kindergeldberechtigt ist.

Die Grundzulage beträgt 175 Euro. Die Kinderzulage beträgt für Kinder, die vor dem 01.01.2008 geboren sind, 185 Euro und für Kinder, die ab dem 01.01.2008 geboren sind, 300 Euro.

Junge Sparer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten zum Aufbau ihrer privaten Altersvorsorge mit der Riester-Rente zusätzlich einen einmaligen Startbonus in Höhe von 200 Euro.

 

Welche Beiträge können als Sonderausgaben abgezogen werden?

Unabhängig vom Einkommen kann jede förderberechtigte Person bis zu 2.100 Euro im Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Sofern ein mittelbarer Vertrag zu berücksichtigen ist, erhöht sich der Höchstbetrag für die steuerlich gemeinsam veranlagten Ehegatten auf 2.160 Euro im Jahr.

 

Wie viel muss ich aufwenden, um die maximale staatliche Förderung zu erhalten?

Da die staatliche Förderung eine Hilfe zur Eigenvorsorge darstellen soll, sieht das Einkommensteuergesetz bestimmte Mindesteigenbeiträge vor, die der Anspruchsberechtigte selbst aufbringen muss.

Um die staatliche Zulage in vollem Umfang zu erhalten, muss der Förderberechtigte 4 Prozent des im jeweiligen Vorjahr erzielten Bruttoarbeitseinkommens abzüglich der Zulage(n) zahlen.

Der Mindesteigenbeitrag bei der Debeka beträgt mindestens 15 Euro monatlich für unmittelbar Förderberechtigte.

Der nicht selbst förderberechtigte Ehepartner muss mindestens 5 Euro monatlich einzahlen. Dieser erhält die volle Zulage, wenn der förderberechtigte Ehepartner seinen Mindesteigenbeitrag leistet. Leistet dieser seinen Mindesteigenbeitrag nicht in vollem Umfang, dann wird auch bei dem nicht förderberechtigten Ehepartner die Zulage im gleichen Verhältnis gekürzt, wie dies beim förderberechtigten Ehepartner erfolgt.

Beim Mindesteigenbeitrag gibt es jedoch Höchstgrenzen. Einschließlich der Zulagen sind höchstens 2.100 Euro jährlich bzw., wenn ein Ehepartner nicht selbst förderberechtigt ist, 2.160 Euro jährlich als Anlagebetrag inklusive Zulagen möglich.

 

Woher erfahre ich, wie hoch mein Bruttoeinkommen des Vorjahres war?

Als Arbeitnehmer erhalten Sie einmal im Jahr eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung, aus der Sie erkennen können, wie hoch Ihr rentenversicherungspflichtiges Einkommen war. Meist wird das renten- bzw. sozialversicherungspflichtige Einkommen auch auf der letzten Gehaltsabrechnung eines Jahres ausgewiesen.

Wenn Sie selbstständig tätig und versicherungspflichtig sind, wird das Einkommen herangezogen, für das Sie Rentenversicherungsbeiträge entrichtet haben.

Beamte, Richter und Soldaten entnehmen den Betrag der Bezügemitteilung.

 

Was ist, wenn ich weniger als den Mindesteigenbeitrag einzahle?

Wenn Sie weniger als den festgelegten prozentualen Einkommensanteil anlegen möchten, erhalten Sie auch die entsprechende Zulage nur anteilig.

 

Was versteht man unter dem Sockelbetrag?

Bei niedrigem Einkommen und mehreren Kindern kann es vorkommen, dass allein durch die Zulagen der Mindesteigenbeitrag bereits abgedeckt ist. In diesem Fall muss der Sockelbetrag gezahlt werden, um die Vorsorge nicht ausschließlich durch die staatliche Förderung zu betreiben. Bei der Debeka ist jedoch unabhängig vom Sockelbetrag vom unmittelbar Förderberechtigten mindestens ein Beitrag von 15 Euro monatlich zu zahlen. Der nicht selbst förderberechtigte Ehegatte muss mindestens 5 Euro monatlich einzahlen.

 

Wie erhalte ich die Förderung?

Beantragung der Zulagen:

Die staatliche Zulage gibt es jedes Jahr automatisch von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), wenn Sie dem Versicherer eine Vollmacht für den Dauerzulageantrag erteilen. Dies kann direkt bei Vertragsabschluss erfolgen. Die ZfA prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und überweist die Zulage direkt an den Versicherer, der sie dem Vertrag des Versicherungsnehmers gutschreibt.

Beamten, Richter und Berufs-/Zeitsoldaten müssen ihrer zuständigen Besoldungsstelle eine Einwilligung zur Weitergabe der Bezüge an die ZfA erteilen, damit sie einen Anspruch auf die staatliche Förderung haben. Die Einwilligung ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber der Besoldungsstelle zu erteilen.

Ab dem Jahr 2019 muss die Einwilligung grundsätzlich im Beitragsjahr erteilt werden. Stellt sich dann heraus, dass diese vergessen wurde, kann die Einwilligung im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nachträglich, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nachgeholt werden.

Beantragung des Sonderausgabenabzugs:

Das zuständige Finanzamt prüft, ob der Sonderausgabenabzug gegenüber den Zulagen günstiger ist. Hierzu muss der Einkommensteuererklärung die Anlage AV beigefügt werden. Ist dies der Fall, werden die bereits ausgezahlten Zulagen mit der Steuervergünstigung verrechnet und der Differenzbetrag als Steuerrückzahlung erstattet.
Die Vorlage einer Beitragsbescheinigung ist nicht mehr notwendig, weil der Versicherer die Höhe der Beiträge dem Finanzamt elektronisch übermittelt.

 

Wann muss ich einen Vertrag abschließen, um die volle Förderung zu erhalten?

Sie können zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Jahres einen Vertrag abschließen. Die volle Förderung für das Jahr, in dem Sie den Vertrag abgeschlossen haben, erhalten Sie, wenn Sie den gesamten Mindesteigenbeitrag für das ganze Jahr einzahlen. Wir empfehlen Ihnen, den Vertrag so schnell wie möglich abzuschließen, um höhere Nachzahlungen zu vermeiden.

 

Muss ich an der geförderten Altersvorsorge teilnehmen?

Die geförderte Altersvorsorge ist freiwillig. Es handelt sich zwar nicht um eine Pflichtversicherung, die zusätzliche Vorsorge ist aufgrund der Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung aber unbedingt erforderlich.

 

Was bedeutet Zertifizierung?

Die Zertifizierung bedeutet, dass der Vorsorgevertrag die Voraussetzungen erfüllt, die der Staat an die Förderung stellt. Die Prüfung wird durch das Bundeszentralamt für Steuern vorgenommen.

   

Sind die Leistungen aus dem geförderten Vertrag steuerpflichtig?

Da die Beiträge durch staatliche Zulagen und Steuervorteile gefördert werden, sind die späteren Auszahlungen einkommensteuerpflichtig. Ob und in welchem Umfang diese Steuerpflicht tatsächlich zum Tragen kommt, hängt davon ab, welche weiteren Einkünfte während des Rentenbezugs vorliegen.

 

Was muss ich beachten, wenn ich im Alter ins Ausland ziehe?

Wird in der Rentenbezugszeit der ständige Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verlegt (z. B. Altersruhesitz auf Mallorca), müssen die Zulagen und Steuerersparnisse nicht zurückgezahlt werden. Nur bei einem Wegzug außerhalb der EU bzw. des EWR muss die Förderung zurückgezahlt werden.

 


Reicht die geförderte Rente aus, um die Versorgungslücke zu schließen?

Nein, die geförderte Rente allein reicht nicht aus, um die Versorgungslücke zu schließen. Sie soll nur in etwa die erneute Absenkung des Renten- bzw. Pensionsniveaus ausgleichen.