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Häufig gestellte Fragen: Krankenversicherung

Fragen zur Privaten Krankenversicherung

Wer kann sich privat krankenversichern?

Eine private Krankenvollversicherung können abschließen

  • Selbstständige und Beamte unabhängig vom Einkommen,
  • Arbeitnehmer mit einem (Brutto-) Arbeitsentgelt von mehr als 5.775 Euro im Monat (69.300 Euro im Jahr 2024).

Studenten können sich von der Versicherungspflicht in den gesetzlichen Krankenkassen befreien lassen und in die Private Krankenversicherung wechseln.

 

Beamte erhalten vom Arbeitgeber eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Nach den Vorschriften des Bundes und der meisten Länder deckt sie für den Berechtigten 50 % der Aufwendungen (70 % im Ruhestand), für Ehegatten 70 % und für Kinder 80 %. Die Debeka bietet auf die Beihilfe abgestimmte Tarife zu günstigen Beiträgen und ist der systemgerechte Versicherungsträger.

 

Angestellte und Arbeiter, deren Entgelt unter der oben genannten Grenze liegt, sind Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Sie können ihren Schutz durch private Ergänzungsversicherungen verbessern.

 

Welchen Versicherungsbeginn kann ich wählen?

In der Regel ist der Versicherungsbeginn der nächste Monatserste. Bis zum 15. eines jeden Monats kann jedoch auch der zurückliegende Erste des laufenden Monats als Versicherungsbeginn gewählt werden.

 

Wechseln Sie von einer gesetzlichen Krankenversicherung zu uns? Dann können wir Ihnen bis zu zwei Monate rückwirkend Versicherungsschutz anbieten.

Was sind Wartezeiten?

Wartezeiten sollen verhindern, dass die Versichertengemeinschaft schon gleich nach Vertragsbeginn mit Ausgaben belastet wird, die bereits vor Vertragsabschluss bestanden oder kurz danach auftreten. Es gibt zum einen die allgemeine Wartezeit von drei Monaten und zum anderen die besondere Wartezeit bei Zahnbehandlung bzw. -ersatz, Psychotherapie, kieferorthopädischer Behandlung und Entbindung von acht Monaten. Für die Pflegezusatzversicherung beträgt die Wartezeit drei Jahre. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. Je nach gewähltem Versicherungsschutz fallen unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel unmittelbarer Übertritt aus der Gesetzlichen Krankenversicherung, aus einer Privaten Krankenversicherung oder die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die Wartezeiten für die Krankenversicherung ganz oder teilweise weg.

Was geschieht, wenn die Beihilfe sich ändert?

Unsere Tarife B und WL sehen eine Anpassung des Versicherungsschutzes an Ihre neue Beihilfesituation ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten vor. Die Beihilfe kann sich zum Beispiel ändern durch:

  • Eintritt in den Ruhestand,
  • Veränderung der Kinderzahl durch Geburt eines Kindes,
  • Entstehen, Wegfall oder Änderung eines eigenen Beihilfeanspruchs des Ehegatten,
  • Wechsel der Dienststelle.

 

Muss ich bei Arztrechnungen in Vorleistung treten?

In der Privaten Krankenversicherung bleibt es - im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung - bei der Abrechnung zwischen Patient und Arzt. Bei stationärer Behandlung rechnen wir - auf Wunsch der Versicherten - die Unterkunftskosten direkt mit dem Krankenhaus ab.

 

Wir erstatten auch unbezahlte Rechnungen. Wichtig ist, dass wir das Original der Rechnung erhalten. Alternativ können Sie bequem ein Foto der Originalrechnung mit unserer Leistungs-App „Debeka Gesundheit“ übermitteln. Die Höhe der Erstattungen hängt vom gewählten Tarif ab.

 

Besteht eine Krankheitskostenvollversicherung, so empfehlen wir Ihnen - bevor Sie Kosten zur Erstattung einreichen - immer zu prüfen, ob die Beitragsrückerstattung günstiger für Sie wäre.

Bin ich bei der Debeka auch im Ausland ausreichend versichert?

Wir bieten Ihnen nach fast allen Tarifen auch im Ausland optimalen Versicherungsschutz. Bitte melden Sie sich bei uns, damit wir Ihren Vertrag prüfen und gegebenenfalls ergänzen können. In bestimmten Fällen (z. B. Auslandsstudium) kann eine besondere Bescheinigung erforderlich sein, die wir Ihnen auf Wunsch ausstellen.

 

Was ist zu tun, wenn ich im Ausland zum Arzt muss?

Bei "kleineren" Rechnungen treten Sie in Vorleistung; d. h. Sie begleichen die Rechnung direkt vor Ort. Die Originalrechnung mit Diagnose reichen Sie nach Ihrer Reise bei uns ein und bekommen dann die tarifliche Leistung. In besonderen Notfällen und bei "hohen Rechnungen", z. B. im Falle stationärer Krankenhausbehandlung, wenden Sie sich bitte an unsere 24-Stunden Notrufzentrale: +49 (0)2 61 4 98 - 99 01.

Was sind Alterungsrückstellungen?

Krankenversicherungsverträge sind auf Lebenszeit angelegt. Daher enthält bereits die Beitragskalkulation der Privaten Krankenversicherung Rückstellungen für das mit dem Alter steigende Krankheitsrisiko. Dies sind die sogenannten Alterungsrückstellungen. Für Verträge, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden, ist gesetzlich eine "Mitgabe" von Alterungsrückstellungen in der substitutiven Krankenversicherung vorgeschrieben, allerdings etwas begrenzt: Es werden die Rückstellungen auf den Versicherungsschutz beim Mitbewerber "übertragen", wie sie für eine Umstellung in den Basistarif (auf Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung) erforderlich wären.

Was ist eine Anwartschaft?

Mit einer Anwartschaft "frieren" Sie Ihren derzeitigen Gesundheitszustand ein. So haben Sie die Möglichkeit (z. B. für Heilfürsorgeempfänger), bei einem späteren Anspruch auf Beihilfe oder als Arbeitnehmer bei Aussicht auf Versicherungsfreiheit diese Anwartschaft in eine Krankheitskostenvollversicherung nach den dann erforderlichen Tarifen ohne erneute Gesundheitsprüfung umzustellen.

Was ist der gesetzliche Zuschlag von 10 %?

Seit dem 1. Januar 2000 zahlen alle neu privat krankenvollversicherten Personen einen gesetzlichen Zuschlag in Höhe von 10 % des Beitrags. Dieser ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt, zu erheben und endet in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet.

 

Dieser gesetzlich vorgeschriebene Zuschlag wird für Sie in voller Höhe angelegt und nach Vollendung des 65. Lebensjahres zur vollen bzw. teilweisen Finanzierung von Beitragsanpassungen verwendet. Ansonsten zahlen Sie diesen 10 %-igen Zuschlag, um zusätzliche Rückstellungen für das Alter zu bilden.

Wie erfolgt die Beitragszahlung?

Die Krankenversicherungsbeiträge sind monatlich im Voraus zu entrichten. Als privat krankenvollversicherter Angestellter erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber seinen Anteil zur Krankenversicherung mit Ihrem Gehalt ausgezahlt. Die Abbuchung des gesamten Beitrags erfolgt dann von Ihrem Konto.

Kann ich mich auch als Student privat krankenversichern?

Personen, die durch die Einschreibung als Student versicherungspflichtig werden, können sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn unmittelbar vor Aufnahme des Studiums eine Versicherungspflicht aus anderen Gründen bestand. In diesem Fall ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Student nur noch dann möglich, wenn eine Unterbrechung der Versicherungspflicht vor Aufnahme des Studiums vorlag. Der Antrag auf Befreiung kann formlos gestellt werden. Er muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Eine erneute Befreiungsmöglichkeit zu Beginn des nächsten Semesters gibt es nicht.

Erhalte ich bei der Debeka eine Chipkarte?

Die Debeka gibt zurzeit keine Versicherten-/Chipkarte aus. Die Produktion einer eigenen Chipkarte stellten wir zurück, weil der Gesetzgeber schon im Jahr 2006 eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) für die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) einführen wollte, an deren Entwicklung sich auch der Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV) beteiligte. Aktuell stellt das Foto des Versicherten auf der Vorderseite der eGK-Chipkarte die einzige Neuerung dar und soll vor Verwechslung und Missbrauch schützen.

 

Die derzeitigen Chip-Karten anderer Unternehmen dienen in den meisten Fällen zur Übertragung der persönlichen Daten in die Software der Arztpraxen. Die damit oft gewünschte Funktion einer Kostenübernahmeregelung hingegen trifft jedoch nur auf die stationären Fälle zu. Hier arbeiten wir ohne Chip-Karte mit einem funktionierenden System.

 

In unserer täglichen Arbeit hat sich die klassische Form der individuellen Kostenübernahme bei stationären Aufenthalten bewährt. Hierzu ist es ausreichend, wenn der Versicherte im Krankenhaus angibt, bei der Debeka versichert zu sein. Das Einverständnis des Versicherten vorausgesetzt, kann sich nahezu jedes Krankenhaus mit uns in Verbindung setzen und direkt mit uns abrechnen.

 

Nicht zuletzt wegen der aktuellen gesundheitspolitischen Lage, warten wir die Entwicklung zur eGK ab, um unsere Mitglieder nicht doppelt mit den Investitionskosten für eine solche Chip-Karte zu belasten.

 

Kann ich meine Beiträge zur privaten Krankenversicherung von der Steuer absetzen?

Vereinfacht ausgedrückt: Sie können den Anteil Ihrer Beiträge zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgabe geltend machen, der auf Versicherungsleistungen entfällt, die dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

 

Das heißt im Umkehrschluss: Der Teil Ihrer monatlichen Beiträge, der Ihnen Mehrleistungen wie Chefarzt-Behandlung, Ein-/Zweibettzimmer und vieles mehr zusichert, kann nicht von der Steuer abgesetzt werden.

 

Erhalten Sie am Jahresende eine Beitragsrückerstattung von uns, muss diese berücksichtigt und anteilig ebenfalls zwischen „Basis- und Mehrleistungen“ unterschieden werden.

Sie merken: Die Antwort auf diese Frage ist gar nicht so einfach. Einfacher ist es aber, Ihre Steuervorteile trotzdem auszuschöpfen. Denn Sie müssen sich um die komplizierte Berechnung der absetzbaren Beitragsanteile gar nicht kümmern. Die Debeka übermittelt alle notwendigen Informationen an die Finanzverwaltung, sodass Ihre Daten automatisch für Ihre Steuerfestsetzung vorliegen.

 

Wenn Sie sich sicher sein wollen, dass Sie den entsprechenden Steuervorteil auch nutzen, wenden Sie sich für die weiteren Details bitte an Ihren Steuerberater.

Sie möchten mehr zur Privaten Krankenversicherung wissen? Hier erhalten Sie weitere Informationen.

Fragen zur Ergänzungsversicherung für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung

Welche Zusatzleistungen kann ich erhalten?

Ambulant
Im Tarif EA oder EAplus:

  •  bei Naturheilverfahren, Homöopathie oder Akupunktur: für ambulante Behandlungen durch Ärzte mit entsprechender Zusatzbezeichnung
  • für heilpraktische Behandlungen
  • für Brillen und Kontaktlinsen
  • für Hilfs- und Heilmittel
  • für Fahrten und Transporte zu ambulanten Heilbehandlungen• für Arzneien und Verbandmittel

 

Ambulant und Zahnzusatz

Im Tarif EA55plus für Versicherte ab 55 Jahren:

  • für Brillen und Kontaktlinsen
  • für ärztlich verordnete Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind
  • für Zuzahlungen
  • für Fahrten und Transporte
  • für Assistenz z. B. bei der Vermittlung an Fachärzte oder Terminvereinbarungen
  • für Zahnersatz, Implantate, Einlagefüllungen wie Inlays oder Onlays, Reparaturen und Provisorien, Kompositfüllungen per Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik: 50 Prozent der Kosten

 

Zahnzusatz

Im Tarif EZ50, EZ50-Easy oder EZ70plus, EZ70-Easy:

  • für Zahnzusatz, Implantate, Einlagefüllungen wie Inlays oder Onlays und Kompositfüllungen per Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik
  • für Reparaturen und Provisorien: je nach vereinbartem Prozentsatz
  • im Tarif EZ70plus: zusätzlich für zwei professionelle Zahnreinigungen pro Jahr

 

Im Tarif EZ-Comfort oder EZ-Comf-Easy:
Bei Zahnbehandlungen und Zahnersatz stocken wir die Leistungen aus Tarif EZ70plus auf bis zur kompletten Kostenübernahme für:

  • endodontische Behandlungen (z. B. Wurzelbehandlungen)
  • funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Leistungen
  • besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung

 

Stationär
Im Tarif WKplus:

  • für Wahlleistungen im Krankenhaus wie Ein- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung
  • für ambulante Operationen
  • für vor- und nachstationäre Behandlungen

Im Tarif KHT:
Krankenhaustagegeld für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts (z. B. für Telefon, Fernseher oder Fahrtkosten von Angehörigen)

 


Krankentagegeld
Im Tarif KG:

Bei einem Verdienstausfall durch längere Arbeitsunfähigkeit zahlen wir das versicherte Krankentagegeld. Versicherbar ist die Lücke zwischen dem Nettokrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung und dem monatlichen Nettoeinkommen im letzten Jahr.

Welchen Versicherungsbeginn soll ich wählen?

In der Regel ist der Versicherungsbeginn der nächste Monatserste. Bis zum 15. eines jeden Monats können Sie jedoch auch den zurückliegenden Ersten als Versicherungsbeginn wählen. Bei der Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif AR kann ein taggenauer Versicherungsbeginn gewählt werden, frühestens jedoch der Tag des Antragseingangs bei der Debeka.

 

Wir empfehlen:

 

Wählen Sie den ersten des nächsten Monats als Versicherungsbeginn. Steht jedoch der Jahreswechsel bevor, empfiehlt es sich, sofern der 15. Dezember noch nicht erreicht ist, den 1. Dezember als Versicherungsbeginn zu wählen. Dies ist der letztmögliche Beginn, zu dem Sie noch Ihr diesjähriges niedrigeres Eintrittsalter haben. Denn ab dem 1. Januar sind Sie versicherungstechnisch ein Jahr älter und müssen dann auch mit einen höheren Beitrag eingestuft werden.

Wie erfolgt die Beitragszahlung?

Die Krankenversicherungsbeiträge sind monatlich im Voraus zu entrichten, die Abbuchung erfolgt jeweils am Monatsanfang von Ihrem Konto.

Was sind Wartezeiten?

Wartezeiten sollen verhindern, dass die Versichertengemeinschaft schon gleich nach Vertragsbeginn mit Ausgaben belastet wird, die bereits vor Vertragsabschluss bestanden oder kurz danach auftreten. Es gibt zum einen die allgemeine Wartezeit von drei Monaten und zum anderen die besondere Wartezeit von 8 Monaten z. B. bei Zahnbehandlung bzw. -ersatz. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.

Wie erhalte ich die Versicherungsleistung?

Von Ihrem Arzt, Heilpraktiker oder auch Optiker erhalten Sie eine Rechnung, die Sie bitte zunächst der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorlegen. Ihre GKV wird Ihnen mitteilen, ob und in welcher Höhe eine Kostenerstattung erfolgt. Die Rechnung und auch die Bestätigung Ihrer GKV reichen Sie dann bitte an die Debeka weiter. Die Versicherungsleistung wird Ihnen auf Ihr Konto überwiesen.

 

Bei Krankenhaustagegeldzahlungen reicht die Vorlage einer Bescheinigung des Krankenhauses mit Angabe der Verweildauer (Beginn und Ende), Diagnose und Stempel sowie Unterschrift aus.

 

Unser Rat:

 

Nutzen Sie für die Einreichung der Belege unseren Online-Leistungsauftrag oder unsere Leistungs-App "Debeka Gesundheit".

Welche Krankheiten muss ich im Antrag angeben?

Beantworten Sie bitte - auch im eigenen Interesse - alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß. Persönliche Einschätzungen wie: "Diese Krankheit ist nicht wichtig und muss deshalb nicht angegeben werden", sind nicht zulässig und wären gefährlich. Zur Beurteilung des Risikos ist der Versicherer auf Ihre wahrheitsgemäßen Angaben angewiesen. Unvollständige oder unrichtige Angaben können uns bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen oder diesen rückwirkend einseitig anzupassen, also den Beitrag zu erhöhen oder nicht angezeigte Gefahrumstände vom Versicherungsschutz auszuschließen.

In welcher Höhe kann ich eine Krankenhaustagegeldversicherung nach dem Tarif KHT abschließen?

Das Krankenhaustagegeld können Sie individuell nach Ihren Wünschen gestalten. Sie können in Fünfer-Schritten zwischen 5 und 150 Euro wählen.

Wie erhalte ich Krankenhaustagegeld?

Es genügt eine Bescheinigung des Krankenhausarztes (im Original, mit Stempel und Unterschrift), aus der Name und Geburtsdatum des Patienten, die Diagnose und die Verweildauer (Aufnahme- und Entlassungstag) hervor gehen.

Welche Tarifstufe soll ich für die Krankentagegeldversicherung wählen?

Überprüfen Sie dazu Ihre Deckungslücke zum mtl. Netto-Arbeitsentgelt und die Dauer der arbeitsvertraglichen Zusatzleistungen. Sie können je nach Deckungslücke die Höhe und den Beginn des Krankentagegeldes nach dem Tarif KG in verschiedenen Stufen wählen.

Muss ich bei einer Zahnersatzbehandlung einen Heil- und Kostenplan vorlegen?

Damit Sie sicher sein können, dass alle Kosten erstattet werden, empfehlen wir bei Gesamtkosten von über 10.000 Euro die Erstellung eines Heil- und Kostenplans, den Sie an uns weiterleiten. Sie erhalten dann eine detaillierte Auskunft über die möglichen Leistungen.

Was ist nicht versichert?
  • Versicherungsfälle, die vor dem Beginn der Versicherung eingetreten sind
  • Behandlungen, die medizinisch nicht notwendig sind
  • Krankheiten oder Unfälle samt Folgen, die vorsätzlich verursacht wurden
  • Behandlungen durch Ihre Eltern, Ihre Kinder oder den Ehe- und Lebenspartner nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
  • Die Höhe und Dauer der Versicherungsleistung hängt vom vertraglich vereinbarten Umfang ab.
  • Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme das medizinisch notwendige Maß, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
  • Das Krankentagegeld darf nur so hoch sein wie das auf den Kalendertag umgerechnete berufliche Nettoeinkommen.
Wo gilt der Versicherungsschutz?

Weltweit, lediglich der Tarif KG gilt nur innerhalb Europas.

Wozu bin ich verpflichtet?
  • Bei der Gesundheitsprüfung vor dem Abschluss des Vertrags beantworten Sie alle Fragen zu Beschwerden und Erkrankungen wahrheitsgemäß und vollständig.
  • Sie informieren uns über alles, was wir benötigen, um den Leistungsanspruch und den Umfang der Leistungen zu ermitteln.
  • Sie informieren uns im Hinblick auf das Krankentagegeld unverzüglich, wenn das Nettoeinkommen der versicherten Person länger als nur vorübergehend sinkt oder sie den Beruf wechselt.
  • Sie schließen nur mit unserer Zustimmung eine neue Krankentagegeldversicherung ab oder erhöhen ein bestehendes Krankentagegeld.
Wann und wie zahle ich die Beiträge?

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Sie zahlen je nach Wunsch entweder zu Beginn des Versicherungsjahres oder in monatlichen Raten. Der erste Beitrag oder die erste Rate sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.

 

Sie können Ihre Beiträge selbst überweisen oder uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

 

Es ist wichtig, dass Sie die Beiträge rechtzeitig zahlen. Denn sonst können Sie den Versicherungsschutz verlieren.

Wann beginnt und wann endet mein Versicherungsschutz?

Wann der Versicherungsschutz beginnt, steht im Versicherungsschein. Frühestens beginnt er mit dem Vertragsabschluss und nach den vereinbarten Wartezeiten. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde und es im Tarif nicht anders angegeben ist, endet das Versicherungsverhältnis in diesen Fällen:

  • Die versicherte Person stirbt.
  • Die versicherte Person hält sich nicht mehr gewöhnlich in der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf.
  • Die versicherte Person ist nicht mehr in Deutschland gesetzlich krankenversichert oder gleichartig abgesichert (z. B. Freie Heilfürsorge).
    Wenn nichts anderes vereinbart wurde, endet die Krankentagegeldversicherung in diesen Fällen
  • Eine im Tarif festgelegte Voraussetzung ist für die Versicherungsfähigkeit nicht mehr erfüllt.
  • Die versicherte Person wird berufsunfähig.
  • Die versicherte Person ist nicht mehr gesetzlich krankenversichert.
  • Der Vertrag wird beendet.
  • Die versicherte Person stirbt
  • Die versicherte Person hält sich nicht mehr gewöhnlich in der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf.
Wann kann ich kündigen?

Kündigen können Sie das Versicherungsverhältnis immer bis drei Monate vor Ende des Versicherungsjahrs.

 

Wenn wir den Beitrag erhöhen, können Sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Der Versicherungsschutz endet dann zu dem Tag, ab dem der Beitrag steigt.

 

Den Vertrag für eine versicherte Person können Sie kündigen, wenn Sie diese nachweislich darüber informiert haben.

Kann ich den Vertrag widerrufen?

Ja, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang des Versicherungsscheins. Alle Details zu Ihrem Recht auf Widerruf und den Rechtsfolgen erhalten Sie mit dem Versicherungsschein.

Fragen zur Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif AR

Für welche Höchstreisedauer schützt mich die Auslandreise-Krankenversicherung nach Tarif AR?

Die Auslandsreise-Krankenversicherung der Debeka schützt Sie bis zu einer Höchstreisedauer von 70 Tagen. Ist dann eine Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich der Versicherungsschutz bis die versicherte Person wieder transportfähig ist.

Welche zusätzlichen Leistungen kann ich erhalten?
  • ambulante ärztliche Behandlungen
  • schmerzstillende zahnärztliche Behandlungen
  • notwendige Füllungen und provisorischer Zahnersatz (jeweils in einfacher Ausführung)
  • Reparatur von Prothesen
  • Arznei-, Verband- und Heilmittel
  • Strahlendiagnostik
  • Operationen und weitere stationäre Behandlungen im Krankenhaus
  • ambulante Heilbehandlungen durch Heilpraktiker, Chirotherapeuten oder Osteopathen
  • medizinisch notwendige Krankentransporte zur erforderlichen Erstversorgung beim nächsten geeigneten Arzt oder Krankenhaus
  • medizinisch notwendige Krankentransporte von der Erstversorgungseinrichtung ins nächste geeignete Krankenhaus
  • Rücktransport zum nächsten geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person
  • Überführung bei Tod einer versicherten Person
  • Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson im Krankenhaus, wenn ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt wird
  • Betreuung der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder, wenn die Eltern sie durch einen medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthalt oder gar Tod nicht betreuen können
  • bis zu 5.000 Euro für Such-, Rettungs- und Bergungskosten infolge von Erkrankung, Unfall oder Tod einer versicherten Person im Ausland
  • Kosten für den Telefonkontakt zu unserem 24-Stunden-Notrufservice
Bietet die Debeka auch für einen längeren Zeitraum eine Auslandsreise-Krankenversicherung an?

Ja, nach Tarif ARL sind Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres aufnahmefähig, die für einen vorübergehenden Zeitraum (mind. 70 Tage bis max. 36 Kalendermonate) ins Ausland reisen, so lange sie sich in der Berufsausbildung (z. B. als Student oder Referendar) oder in der Berufsvorbereitung (z. B. als Sprachschüler, Austauschschüler oder in Au-Pair-Tätigkeit) befinden, sowie deren nichtberufstätige Ehegatten, nicht berufstätigen Lebenspartner und Kinder.

 

Wichtig: Die Antragstellung muss rechtzeitig vor Beginn des Auslandsaufenthaltes erfolgen!

Ist in dem Tarif AR (Auslandsreise-Krankenversicherung) der Rücktransport mitversichert?

Wenn Ihr Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, werden wir selbstverständlich die Kosten dafür übernehmen. Und wenn Sie Hilfe brauchen, rufen Sie einfach die Debeka-Notrufzentrale an unter Telefon +49 261 498 - 9901. Auch das zahlen wir.

Wo gilt der Versicherungsschutz?
Verlängert sich mein Vertrag automatisch?

Der Vertrag nach Tarif AR gilt zunächst für ein Versicherungsjahr. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt wird.

Wenn ich im Ausland lebe, kann ich dann trotzdem verreisen und habe Versicherungsschutz über den Tarif AR (Auslandsreise-Krankenversicherung)?

Sie haben keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland? Dann sind Sie leider nicht über uns versichert. Bei unserer Auslandsreise-Krankenversicherung gehen wir davon aus, dass Sie in Deutschland wohnen und auch hier krankenversichert sind.

Was ist nicht versichert?
  • Versicherungsfälle, die vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind
  • infolge vorhersehbarer Kriegsereignisse oder aktiver Teilnahme an inneren Unruhen: Krankheiten und deren Folgen sowie Unfallfolgen
  • vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen
  • Behandlungen zwecks Entgiftung, Entzug oder Entwöhnung
  • Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen
  • Hypnose
  • psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen
  • Neuanfertigung von Zahnersatz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie
  • Kosten für eine Unterbringung im Zusammenhang mit Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung
  • Krankheiten und deren Folgen sowie Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wurde
Gibt es Deckungsbeschränkungen?

Bei Maßnahmen über das medizinisch notwendige Maß hinaus können wir Leistungen kürzen.
Versicherungsschutz hat eine versicherte Person während der ersten 70 Tage jeder Auslandsreise innerhalb des Versicherungsjahrs.

Wozu sind ich und alle versicherten Personen verpflichtet?
  • Sie informieren uns über alles, was wir benötigen, um den Leistungsanspruch und den Umfang der Leistungen zu ermitteln.
  • Sie lassen sich von einem durch uns beauftragten Arzt untersuchen, wenn wir dies verlangen.
  • Sie ermöglichen es uns, erforderliche Auskünfte einzuholen (z. B. durch Schweigepflichtentbindung).
  • Sie mindern den Schaden nach Möglichkeit und tun nichts, was die Genesung behindern könnte.
  • Sie informieren Sie uns im Versicherungsfall unverzüglich darüber, wenn eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer eine Auslandsreise-Krankenversicherung hat.
Wann und wie zahle ich die Beiträge?
  • Der Beitrag für den Tarif AR ist ein Jahresbeitrag. Sie zahlen jeweils für ein Versicherungsjahr im Voraus. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem ersten Tag des Versicherungsschutzes. Es endet mit dem gleichen Monat im folgenden Jahr.
  • Sie können den Beitrag nur per SEPA-Lastschriftmandat einziehen lassen.
  • Es ist wichtig, dass Sie die Beiträge rechtzeitig zahlen. Denn sonst können Sie den Versicherungsschutz verlieren.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?

Die Versicherung beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Versicherungsbeginn kann nicht vor dem Vertragsabschluss liegen.

 

Der Versicherungsschutz endet in diesen Fällen:

  • Der Versicherungsnehmer verstirbt.
  • Versicherungsnehmer oder versicherte Person ziehen aus der Bundesrepublik Deutschland weg.
  • Die versicherte Person kehrt aus dem Ausland zurück.
  • Die ersten 70 Tage einer Auslandsreise sind vorbei.
Was passiert, wenn die Rückreise vor dem Ende des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich ist?

Dann zahlen wir die vereinbarten Leistungen, bis die versicherte Person wieder transportfähig ist.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Sie können bis einen Monat vor Ende des Versicherungsjahrs schriftlich kündigen: entweder für alle oder nur für einzelne Personen.
Ändern sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder die Beitragshöhe, können Sie innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Der Versicherungsschutz endet dann zu dem Tag, ab dem die Änderung wirksam wird.

Kann ich den Vertrag widerrufen?

Ja, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang des Versicherungsscheins. Alle Details zu Ihrem Recht auf Widerruf und den Rechtsfolgen erhalten Sie mit dem Versicherungsschein.

Sie möchten mehr über unsere Auslandsreise-Krankenversicherung wissen? Hier erhalten Sie weitere Informationen.

FAQ-Broschüre zum Download