Häufig gestellte Fragen: Krankenversicherung
Fragen zur Privaten Krankenversicherung
Fragen zur Ergänzungsversicherung für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung
Im Tarif EA oder EAplus:
- bei Naturheilverfahren, Homöopathie oder Akupunktur: für ambulante Behandlungen durch Ärzte mit entsprechender Zusatzbezeichnung
- für heilpraktische Behandlungen
- für Brillen und Kontaktlinsen
- für Hilfs- und Heilmittel
- für Fahrten und Transporte zu ambulanten Heilbehandlungen• für Arzneien und Verbandmittel
Im Tarif EA55plus für Versicherte ab 55 Jahren:
- für Brillen und Kontaktlinsen
- für ärztlich verordnete Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind
- für Zuzahlungen
- für Fahrten und Transporte
- für Assistenz z. B. bei der Vermittlung an Fachärzte oder Terminvereinbarungen
- für Zahnersatz, Implantate, Einlagefüllungen wie Inlays oder Onlays, Reparaturen und Provisorien, Kompositfüllungen per Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik: 50 Prozent der Kosten
Im Tarif EZ50, EZ50-Easy oder EZ70plus, EZ70-Easy: - für Zahnersatz, Implantate, Einlagefüllungen wie Inlays oder Onlays und Kompositfüllungen per Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik
- für Reparaturen und Provisorien: je nach vereinbartem Prozentsatz
- im Tarif EZ70plus: zusätzlich für zwei professionelle Zahnreinigungen pro Jahr
Im Tarif EZ-Comfort oder EZ-Comf-Easy:
Bei Zahnbehandlungen und Zahnersatz stocken wir die Leistungen aus Tarif EZ70plus auf bis zur kompletten Kostenübernahme für:
- endodontische Behandlungen (z. B. Wurzelbehandlungen)
- funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Leistungen
- besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
Im Tarif WKplus:
- für Wahlleistungen im Krankenhaus wie Ein- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung
- für ambulante Operationen
- für vor- und nachstationäre Behandlungen
Im Tarif KHT:
Krankenhaustagegeld für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts (z. B. für Telefon, Fernseher oder Fahrtkosten von Angehörigen)
Im Tarif KG:
Bei einem Verdienstausfall durch längere Arbeitsunfähigkeit zahlen wir das versicherte Krankentagegeld. Versicherbar ist die Lücke zwischen dem Nettokrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung und dem monatlichen Nettoeinkommen im letzten Jahr.
- Versicherungsfälle, die vor dem Beginn der Versicherung eingetreten sind
- Behandlungen, die medizinisch nicht notwendig sind
- Krankheiten oder Unfälle samt Folgen, die vorsätzlich verursacht wurden
- Behandlungen durch Ihre Eltern, Ihre Kinder oder den Ehe- und Lebenspartner nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz
- Die Höhe und Dauer der Versicherungsleistung hängt vom vertraglich vereinbarten Umfang ab.
- Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme das medizinisch notwendige Maß, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
- Das Krankentagegeld darf nur so hoch sein wie das auf den Kalendertag umgerechnete berufliche Nettoeinkommen.
Weltweit, lediglich der Tarif KG gilt nur innerhalb Europas.
- Bei der Gesundheitsprüfung vor dem Abschluss des Vertrags beantworten Sie alle Fragen zu Beschwerden und Erkrankungen wahrheitsgemäß und vollständig.
- Sie informieren uns über alles, was wir benötigen, um den Leistungsanspruch und den Umfang der Leistungen zu ermitteln.
- Sie informieren uns im Hinblick auf das Krankentagegeld unverzüglich, wenn das Nettoeinkommen der versicherten Person länger als nur vorübergehend sinkt oder sie den Beruf wechselt.
- Sie schließen nur mit unserer Zustimmung eine neue Krankentagegeldversicherung ab oder erhöhen ein bestehendes Krankentagegeld.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Sie zahlen je nach Wunsch entweder zu Beginn des Versicherungsjahres oder in monatlichen Raten. Der erste Beitrag oder die erste Rate sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Sie können Ihre Beiträge selbst überweisen oder uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
Es ist wichtig, dass Sie die Beiträge rechtzeitig zahlen. Denn sonst können Sie den Versicherungsschutz verlieren.
Wann der Versicherungsschutz beginnt, steht im Versicherungsschein. Frühestens beginnt er mit dem Vertragsabschluss und nach den vereinbarten Wartezeiten. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde und es im Tarif nicht anders angegeben ist, endet das Versicherungsverhältnis in diesen Fällen:
- Die versicherte Person stirbt.
- Die versicherte Person hält sich nicht mehr gewöhnlich in der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf.
- Die versicherte Person ist nicht mehr in Deutschland gesetzlich krankenversichert oder gleichartig abgesichert (z. B. Freie Heilfürsorge).
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, endet die Krankentagegeldversicherung in diesen Fällen - Eine im Tarif festgelegte Voraussetzung ist für die Versicherungsfähigkeit nicht mehr erfüllt.
- Die versicherte Person wird berufsunfähig.
- Die versicherte Person ist nicht mehr gesetzlich krankenversichert.
- Der Vertrag wird beendet.
- Die versicherte Person stirbt
- Die versicherte Person hält sich nicht mehr gewöhnlich in der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf.
Kündigen können Sie das Versicherungsverhältnis immer bis drei Monate vor Ende des Versicherungsjahrs.
Wenn wir den Beitrag erhöhen, können Sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Der Versicherungsschutz endet dann zu dem Tag, ab dem der Beitrag steigt.
Den Vertrag für eine versicherte Person können Sie kündigen, wenn Sie diese nachweislich darüber informiert haben.
Ja, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang des Versicherungsscheins. Alle Details zu Ihrem Recht auf Widerruf und den Rechtsfolgen erhalten Sie mit dem Versicherungsschein.
Fragen zur Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif AR
Wenn Ihr Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, werden wir selbstverständlich die Kosten dafür übernehmen. Und wenn Sie Hilfe brauchen, rufen Sie einfach die Debeka-Notrufzentrale an unter Telefon +49 261 498 - 9901. Auch das zahlen wir.
Sie haben keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland? Dann sind Sie leider nicht über uns versichert. Bei unserer Auslandsreise-Krankenversicherung gehen wir davon aus, dass Sie in Deutschland wohnen und auch hier krankenversichert sind.
- Versicherungsfälle, die vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind
- infolge vorhersehbarer Kriegsereignisse oder aktiver Teilnahme an inneren Unruhen: Krankheiten und deren Folgen sowie Unfallfolgen
- vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen
- Behandlungen zwecks Entgiftung, Entzug oder Entwöhnung
- Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen
- Hypnose
- psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen
- Neuanfertigung von Zahnersatz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie
- Kosten für eine Unterbringung im Zusammenhang mit Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung
- Krankheiten und deren Folgen sowie Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wurde
Bei Maßnahmen über das medizinisch notwendige Maß hinaus können wir Leistungen kürzen.
Versicherungsschutz hat eine versicherte Person während der ersten 70 Tage jeder Auslandsreise innerhalb des Versicherungsjahrs.
- Sie informieren uns über alles, was wir benötigen, um den Leistungsanspruch und den Umfang der Leistungen zu ermitteln.
- Sie lassen sich von einem durch uns beauftragten Arzt untersuchen, wenn wir dies verlangen.
- Sie ermöglichen es uns, erforderliche Auskünfte einzuholen (z. B. durch Schweigepflichtentbindung).
- Sie mindern den Schaden nach Möglichkeit und tun nichts, was die Genesung behindern könnte.
- Sie informieren Sie uns im Versicherungsfall unverzüglich darüber, wenn eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer eine Auslandsreise-Krankenversicherung hat.
- Der Beitrag für den Tarif AR ist ein Jahresbeitrag. Sie zahlen jeweils für ein Versicherungsjahr im Voraus. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem ersten Tag des Versicherungsschutzes. Es endet mit dem gleichen Monat im folgenden Jahr.
- Sie können den Beitrag nur per SEPA-Lastschriftmandat einziehen lassen.
- Es ist wichtig, dass Sie die Beiträge rechtzeitig zahlen. Denn sonst können Sie den Versicherungsschutz verlieren.
Die Versicherung beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Versicherungsbeginn kann nicht vor dem Vertragsabschluss liegen.
Der Versicherungsschutz endet in diesen Fällen:
- Der Versicherungsnehmer verstirbt.
- Versicherungsnehmer oder versicherte Person ziehen aus der Bundesrepublik Deutschland weg.
- Die versicherte Person kehrt aus dem Ausland zurück.
- Die ersten 70 Tage einer Auslandsreise sind vorbei.
Dann zahlen wir die vereinbarten Leistungen, bis die versicherte Person wieder transportfähig ist.