Pflegebedürftigkeit ist keine Frage des Alters. Auch junge Menschen können durch Unfall oder Krankheit auf dauerhafte Pflege angewiesen sein. Ob durch Angehörige, einen Pflegedienst oder stationäre Pflegeeinrichtung – im Pflegefall stehen Betroffene oft völlig unvorbereitet vor großen Herausforderungen.
Unsere Unterstützung vom Antrag bis zur individuellen Pflege
Antragsverfahren und Begutachtung
Was ist zu tun, wenn der Ernstfall eintritt?
Wie stelle ich den Antrag auf Pflegebedürftigkeit?
Wie erfolgt die Begutachtung?
Kann die Begutachtung vorgezogen werden?
Wie kann ich mich vorbereiten?
Wie kommen die Pflegegrade zustande?
Pflegeberatung
compass private pflegeberatung GmbH
Benötigen Sie Beratung oder weitere Informationen? Vom Leistungsantrag bis zur Bewältigung des Alltags – das Thema Pflege wirft für Betroffene und Angehörige viele Fragen auf. Umso hilfreicher, wenn man eine zentrale Anlaufstelle hat.
Die compass private pflegeberatung, eine Initiative des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V., steht Ihnen zur Seite – kurzfristig am Telefon und nach Terminabsprache auch virtuell oder direkt bei Ihnen zu Hause.
Egal, ob es um die Beantragung von Pflegeleistungen, die Auswahl eines Pflegeheims oder die Unterstützung bei der häuslichen Pflege geht – compass bietet Ihnen kompetente Hilfe in allen Bereichen der Pflege.
Pflegeberatung.de
Wünschen Sie einen umfassenden Überblick über Pflege und konkrete Hilfsangebote? Suchen Sie eine passende Pflegeeinrichtung oder möchten Sie die Kosten für einen Pflegedienst abschätzen? Der praktische Online-Ratgeber der Privaten Krankenversicherung bietet deutschlandweit kostenfreie Unterstützung.
Sie finden dort grundlegende Informationen rund um das Thema Pflege und können sich mit anderen Betroffenen und Pflegeberatern austauschen.
Einen ersten Eindruck erhalten Sie in diesem kurzen Videobeitrag des PKV Pflegeportals.
Leistungen
Welche Leistungen gehören zur häuslichen Pflege?
Welche Leistungen gehören zur vollstationären Pflege?
Was ändert sich ab 2026 in der Pflegepflichtversicherung?
Ab dem 1. Januar 2026 ändern sich folgende Leistungen in der privaten Pflegepflichtversicherung.*
- Für Pflegegeldbezieher ändern sich die Zeiträume, in denen ein Beratungsbesuch in Anspruch zu nehmen ist:
Bei Pflegegrad 2 - 5 sind Sie verpflichtet, einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch, z.B. durch die Pflegeberatung von compass oder einen Pflegedienst, in Anspruch zu nehmen.
Bei Pflegegrad 4 oder 5 können Sie vierteljährlich einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. - Erstattet werden bei Pflegegrad 1 - 5 Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen bis zu insgesamt 40 Euro im Kalendermonat und für ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen bis zu insgesamt 30 Euro im Kalendermonat.
- Die Erstattung der Kosten für Verhinderungspflege setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Durchführung der Verhinderungspflege folgt.
- Neu hinzugekommen sind Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung. In dieser Wohnform besteht für Pflegebedürftige ein Anspruch auf einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege und auf bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung.
Bei Pflegegrad 1 – 5 sind das Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel, Verbrauchshilfsmittel, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen, zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 besteht darüber hinaus ein Anspruch auf häusliche Pflegehilfe, anteiliges Pflegegeld, Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen sowie auf Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen.
- Neu ist auch, dass Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergewährt wird. Bislang waren es sechs Wochen im Kalenderjahr.
- Statt in den ersten vier Wochen wird nun in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 SGB XI entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld weitergezahlt.
- Auch die Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen werden nunmehr für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder bei Erholungsurlaub der Pflegeperson oder in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation des Pflegebedürftigen weitergezahlt.
- Im Rahmen des Pflegezeitgesetzes laufen die Zahlungen für die Pflegezeit bis zum Ende der Pflegezeit weiter, auch wenn die pflegebedürftige Person vorher verstirbt. Wird die Pflegezeit vorzeitig beendet, enden auch die Zahlungen. Zusätzlich können die notwendigen Bescheinigungen für das Pflegeunterstützungsgeld auch von Pflegefachkräften ausgestellt werden, nicht mehr nur durch Ärzte.
* Die Änderung erfolgt aufgrund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege in Verbindung mit § 1 Abs. 12 MB/PPV.
Plötzlich Pflegefall - was tun?
Unterstützung & Anträge für Pflegepersonen
Leistungen für Pflegepersonen
Folgende Leistungen für die pflegende Person gibt es:
- Pflegekurse für Angehörige: Buchen Sie zum Beispiel unkompliziert einen Pflegekurs über compass
- soziale Absicherung von ehrenamtlichen Pflegekräften
- Pflegezeit und soziale Absicherung
- Familienpflegezeit und soziale Absicherung
- kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Weitere Informationen und Voraussetzungen entnehmen Sie bitte der Pflegebroschüre.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Auch Pflegepersonen werden krank, brauchen eine Auszeit oder fahren in den Urlaub.
Ist die Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert, leisten wir für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege.
Muss die Pflegeperson selbst eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nehmen, kann die pflegebedürftige Person unter bestimmten Voraussetzungen in der gleichen Einrichtung mit versorgt werden.
Weitere Informationen und Voraussetzungen entnehmen Sie bitte der Pflegebroschüre in unserem Downloadbereich.
Pflegeunterstützungsgeld
Für insgesamt bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr können sich Ihre nahen Angehörigen von der Arbeit freistellen lassen, wenn die Pflegesituation akut eintritt und die Freistellung notwendig ist, um Ihre Pflege sicherzustellen oder zu organisieren. Für diese Freistellung zahlen wir Pflegeunterstützungsgeld. Dieses wird ähnlich wie das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet und gezahlt.
Mentale & körperliche Unterstützung
Nicht nur die pflegebedürftige Person braucht Unterstützung, auch die Angehörigen sind oft sowohl mental als auch körperlich stark belastet.
Was müssen pflegende Angehörige beachten?
Mit wem arbeitet die Debeka zusammen?
Wir arbeiten mit Pflegediensten zusammen, die die außerklinische Intensivpflege für unsere Versicherten bundesweit sicherstellen. Professionelle Case Manager (übersetzt „Fall-Manager", sogenannte Patientenlotsen und -begleiter) unserer Kooperationspartner koordinieren die Zusammenarbeit verschiedener medizinischer Fachbereiche. Individuell auf den Fall und die Bedürfnisse des Patienten abgestimmt, optimieren sie damit die Versorgung unserer Versicherten.
Besondere Bedürfnisse: Künstliche Beatmung und Tracheostoma
Bei einem Tracheostoma und einer künstlichen Beatmung stellt sich regelmäßig die Frage, ob dies dauerhaft notwendig ist. Auch hier unterstützen wir Sie gerne mit unseren Kooperationspartnern. Sie können klären, ob und wie sie vom Tracheostoma oder der Beatmung entwöhnt werden können.