Zum Hauptinhalt wechseln

ePA & E-Rezept

Ihre digitalen Gesundheitsservices

Informationen zur elektronischen Patientenakte (ePA) und zum E-Rezept

Die Debeka bereitet aktuell die Beantragung der KVNR sowie die Nutzung der ePA und des E-Rezeptes für ihre Mitglieder vor. Die Einführung der ePA sowie des E-Rezeptes bei der Debeka wird im Laufe des Jahres 2025 erfolgen.

 

Seit 1. Januar 2024 müssen Arztpraxen in der Lage sein, ein E-Rezept auszustellen.

 

Für privatversicherte Mitglieder hat diese Änderung vorerst keine Auswirkungen. Das Rezept für Privatversicherte gibt es weiterhin in Papierform – damit erfolgt der Bezug der Medikamente weiterhin auf die herkömmliche Weise in der Apotheke. Anschließend kann der Papierausdruck samt Quittung der Apotheke über die App „Debeka Gesundheit“ bei uns eingereicht werden.

 

Das E-Rezept ersetzt zunächst lediglich das rosafarbene Kassenrezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Gesetzlich Versicherte haben verschiedene Möglichkeiten, das E-Rezept einzulösen:

  • über die elektronische Gesundheitskarte, 
  • mittels der E-Rezept-App der gematik und 
  • durch einen Papierausdruck mit dem Rezept-Code. 

Für unsere zusatzversicherten Mitglieder gilt:

  • Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die aus der Apotheke bezogen werden, benötigen wir die Quittung des Leistungserbringers (Apotheke) mit folgenden Angaben:
        o Art und Menge des bezogenen Präparats
        o Preis   
        o Name des Patienten
  • Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (grünes Rezept) benötigen wir analog zum privatversicherten Mitglied das bedruckte Rezept. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können noch nicht als E-Rezept ausgestellt werden. Sie gibt es weiterhin in Papierform.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)

FAQ zur elektronischen Patientenakte (ePA)

FAQ zum E-Rezept

Widerspruch gegen die KVNR bzw. die elektronische Patientenakte

Gemäß der aktuellen Gesetzeslage ist die Beantragung der KVNR sowie die Nutzung der ePA und des E-Rezeptes für privat Versicherte freiwillig.

 

Die Anlage der KVNR erfolgt ausschließlich auf Antrag der Versicherten. Somit ist ein Widerspruch gegen die Beantragung bzw. Anlage der KVNR nicht erforderlich. Um Verzögerungen bei der Behandlung mit Implantaten zu vermeiden, ist die KVNR jedoch zwingend erforderlich. Daher empfehlen wir unseren Versicherten die Beantragung der KVNR vorzunehmen.

 

Sobald die Debeka die ePA anbietet, werden wir unsere Versicherten rechtzeitig hierüber informieren und auch explizit auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisen. Für alle Versicherten, die bereits eine KVNR haben und die nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Information zur ePA der Einrichtung widersprechen, wird eine ePA angelegt. Sofern Sie bereits heute der Anlage der ePA widersprechen möchten, richten Sie Ihren Widerspruch bitte an kvnr@debeka.de.

Haben Sie noch Fragen zur ePA oder dem E-Rezept?

Dann rufen Sie uns gerne unter 
0261 4984570 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Fragen zur Krankenversicherung

Sie haben Fragen zu Leistungen Ihrer Krankenversicherung?

Rufen Sie uns gerne unter 0800 888008220 an oder senden Sie uns Ihre Anfrage über das Kontaktformular.