Informationen zur elektronischen Patientenakte (ePA) und zum E-Rezept
Die Debeka bereitet aktuell die Beantragung der KVNR sowie die Nutzung der ePA und des E-Rezeptes für ihre Mitglieder vor.
Seit 1. Januar 2024 müssen Arztpraxen in der Lage sein, ein E-Rezept auszustellen.
Für privatversicherte Mitglieder hat diese Änderung vorerst keine Auswirkungen. Das Rezept für Privatversicherte gibt es weiterhin in Papierform – damit erfolgt der Bezug der Medikamente weiterhin auf die herkömmliche Weise in der Apotheke. Anschließend kann der Papierausdruck samt Quittung der Apotheke über die App „Debeka Gesundheit“ bei uns eingereicht werden.
Das E-Rezept ersetzt zunächst lediglich das rosafarbene Kassenrezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Gesetzlich Versicherte haben verschiedene Möglichkeiten, das E-Rezept einzulösen:
- über die elektronische Gesundheitskarte,
- mittels der E-Rezept-App der gematik und
- durch einen Papierausdruck mit dem Rezept-Code.
Für unsere zusatzversicherten Mitglieder gilt:
- Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die aus der Apotheke bezogen werden, benötigen wir die Quittung des Leistungserbringers (Apotheke) mit folgenden Angaben:
o Art und Menge des bezogenen Präparats
o Preis
o Name des Patienten - Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (grünes Rezept) benötigen wir analog zum privatversicherten Mitglied das bedruckte Rezept. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können noch nicht als E-Rezept ausgestellt werden. Sie gibt es weiterhin in Papierform.
FAQ zur elektronischen Patientenakte (ePA)
Was ist die elektronische Patientenakte?
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein sicherer digitaler Speicher für persönliche Gesundheitsdaten wie z. B. Arztbriefe, Berichte und die Medikationsliste. Sie bietet Ihnen sowie an Ihrer Behandlung beteiligten Personen einen Überblick über Ihre Gesundheitsgeschichte. So stehen Informationen genau dann zur Verfügung, wenn sie gebraucht werden. Bald werden diese Dienste auch bei der Debeka bereitgestellt. Auch Sie werden zukünftig jederzeit bequem auf Ihre ePA zugreifen können, die enthaltenen Daten organisieren und steuern, wer außer Ihnen selbst noch Zugriff haben darf.
Welche Vorteile habe ich, wenn ich die elektronische Patientenakte nutzen kann?
- Daten sicher speichern
In der ePA können Sie Gesundheitsdokumente sicher digital ablegen und abrufen.
- Die Behandlung unterstützen
Stellen Sie Leistungserbringern wie Ärztinnen und Ärzten mit der ePA Gesundheitsdokumente einfach und schnell zur Verfügung, damit diese bei Ihrer Behandlung berücksichtigt werden können.
- Dokumente direkt digital erhalten
Lassen Sie sich Behandlungsberichte, Laborwerte und weitere Dokumente direkt in die ePA einstellen.
- Medikamente sicher einnehmen
In der Medikationsliste können Sie und berechtigte Leistungserbringer nachvollziehen, welche Medikamente Ihnen als E-Rezepte verordnet wurden.
- Vertretungsfunktion nutzen
Richten Sie vertraute Personen als ePA-Vertreter ein oder vertreten Sie andere. So können Sie sich gegenseitig bei Gesundheitsangelegenheiten unterstützen.
- Über Zugriffe entscheiden
Sie entscheiden, welche Einrichtungen auf die ePA zugreifen dürfen. Sie können die Zugriffe und Berechtigungen jederzeit nachvollziehen und anpassen.
Wie erhalte ich meine elektronische Patientenakte?
Wir informieren Sie, sobald die Debeka eine ePA anbietet.
Ich möchte keine elektronische Patientenakte – was muss ich tun?
Gemäß der aktuellen Gesetzeslage ist die Beantragung der KVNR sowie die Nutzung der ePA und des E-Rezeptes für privat Versicherte freiwillig.
Die Anlage der KVNR erfolgt ausschließlich auf Antrag der Versicherten. Somit ist ein Widerspruch gegen die Beantragung bzw. Anlage der KVNR nicht erforderlich. Um Verzögerungen bei der Behandlung mit Implantaten zu vermeiden, ist die KVNR jedoch zwingend erforderlich. Daher empfehlen wir unseren Versicherten die Beantragung der KVNR vorzunehmen.
Sobald die Debeka die ePA anbietet, werden wir unsere Versicherten rechtzeitig hierüber informieren und auch explizit auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisen. Für alle Versicherten, die bereits eine KVNR haben und die nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Information zur ePA der Einrichtung widersprechen, wird eine ePA angelegt. Sofern Sie bereits heute der Anlage der ePA widersprechen möchten, richten Sie Ihren Widerspruch bitte an kvnr@debeka.de.
Erhalte ich als gesetzlich versicherte Person mit privater Zusatzversicherung zwei oder mehrere elektronische Patientenakten?
Nein. Jede versicherte Person in Deutschland kann nur eine elektronische Patientenakte führen.
FAQ zum E-Rezept
Wie kann ich das E-Rezept nutzen?
Zu gegebener Zeit möchten auch wir unseren Mitgliedern die Möglichkeit geben, E-Rezepte bequem einzulösen. Grundvoraussetzung für die Nutzung des Services ist die Krankenversichertennummer (KVNR).
Wir werden Sie informieren, sobald eine Nutzung der digitalen Gesundheitsservices möglich ist. Ob Sie diese zukünftig nutzen möchten, ist jedoch allein Ihre Entscheidung.
Sie erhalten von uns unaufgefordert ein Schreiben, mit dem Sie Ihre KVNR beantragen können. Aufgrund der großen Zahl unserer Versicherten wird es mehrere Monate dauern, bis alle das Schreiben erhalten.
Weitere Infos rund um die KVNR finden Sie hier.
Kann ich das E-Rezept auch ausgedruckt in Papierform verwenden?
Ja, denn als privatversicherte Person erhalten Sie kein E-Rezept. Sie erhalten weiterhin einen Ausdruck Ihres Rezeptes, dieses lösen Sie wie bisher in der Apotheke ein.
Wie kann ich den Kostenbeleg für ein E-Rezept als privat zusatzversicherte Person bei der Debeka einreichen?
Laden Sie sich den Kostenbeleg des E-Rezeptes als PDF aus der E-Rezept-App der gematik herunter. Öffnen Sie anschließend Ihre App „Debeka Gesundheit“ um das PDF dort hochzuladen. In dieser können Sie die Belege auch sammeln und später einreichen.
Alternativ können Sie den in der Apotheke ausgedruckten Kostenbeleg wie gewohnt bei der Debeka einreichen: per „Debeka Gesundheit“, „Online-Leistungsauftrag“ oder per Post.
Welchen Beleg erhalte ich, wenn ich privat zusatzversichert bin?
Sofern Sie bei der Debeka privat zusatzversichert sind, kann Ihnen die Apotheke nach dem Einlösen des Rezepts einen geeigneten Beleg (Nachweisdatensatz 15a) ausstellen. Dieser Beleg enthält jedoch keine Informationen über Zuzahlungen. Wenn es um eine Zuzahlungsbefreiung geht, lassen Sie sich bitte zusätzlich eine Quittung geben.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?
Die E-Rezept-App ist eine Anwendung der gematik. Weitere Informationen finden Sie auf der E-Rezept-Website. Dort gibt es auch Kontaktinformationen.
Bei Fragen zur Krankenversichertennummer (KVNR) wenden Sie sich gerne an: 0800 888008221
Bei allen weiteren Fragen rund um die Krankenversicherung wenden Sie sich gerne an: 0800 888008220
Widerspruch gegen die KVNR bzw. die elektronische Patientenakte
Gemäß der aktuellen Gesetzeslage ist die Beantragung der KVNR sowie die Nutzung der ePA und des E-Rezeptes für privat Versicherte freiwillig.
Die Anlage der KVNR erfolgt ausschließlich auf Antrag der Versicherten. Somit ist ein Widerspruch gegen die Beantragung bzw. Anlage der KVNR nicht erforderlich. Um Verzögerungen bei der Behandlung mit Implantaten zu vermeiden, ist die KVNR jedoch zwingend erforderlich. Daher empfehlen wir unseren Versicherten die Beantragung der KVNR vorzunehmen.
Sobald die Debeka die ePA anbietet, werden wir unsere Versicherten rechtzeitig hierüber informieren und auch explizit auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisen. Für alle Versicherten, die bereits eine KVNR haben und die nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Information zur ePA der Einrichtung widersprechen, wird eine ePA angelegt. Sofern Sie bereits heute der Anlage der ePA widersprechen möchten, richten Sie Ihren Widerspruch bitte an kvnr@debeka.de.