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Haftpflichtversicherung

Allgemeine Fragen zur Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung tritt ein, wenn Sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Wenn Sie einen Schaden verursacht haben, setzen wir uns mit den Forderungen des Geschädigten auseinander. Zunächst prüfen wir, ob die Ansprüche, die gegen Sie erhoben werden, rechtlich begründet sind. Wenn dem Geschädigten eine Entschädigung zusteht, zahlen wir den zur Wiedergutmachung erforderlichen Betrag aus. Werden Sie zu Unrecht auf Schadensersatz in Anspruch genommen, übernehmen wir für Sie die Abwehr dieser Forderungen.

Sie können Ihren Versicherungsschutz aus folgenden Tarifen zusammenstellen:

  • Privathaftpflichtversicherung für die Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens
  • Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den öffentlichen Dienst
  • Tierhalterhaftpflicht für Hunde- und Pferdehalter
  • Bauherrenhaftpflichtversicherung
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Häuser, Grundstücke und Wohnungen
  • Gewässerschadenhaftpflichtversicherung für Öltankinhaber
  • Wassersporthaftpflichtversicherung für Segel- und Motorboote
  • Jagdhaftpflichtversicherung

Wenn feststeht, dass Sie zum Schadensersatz verpflichtet sind, bezahlen wir an den Geschädigten einen Betrag in Höhe des nachgewiesenen Schadens (zum Beispiel: Zeitwert eines beschädigten Gegenstandes, Behandlungskosten und Schmerzensgeld bei Personenschäden). Hat der Geschädigte den Schaden selbst mitverschuldet, muss er einen Teil des Schadens selbst tragen.

 

Wir leisten bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs steht maximal das Doppelte der Deckungssumme zur Verfügung.

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, sofern Sie den ersten Beitrag unverzüglich gezahlt haben. Am einfachsten ist es, wenn Sie uns ein Lastschriftmandat erteilen. Dann gilt nämlich der erste Beitrag zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zudem Ihr Lastschriftmandat bei uns eingeht. Vorausgesetzt, dass wir den Beitrag ohne Rückbelastung von Ihrem Konto abbuchen können.

 

Eine rückwirkende Versicherung vor Antragseingang bei der Debeka ist nicht möglich.

Melden Sie uns bitte jeden Schaden unverzüglich. Dies können Sie bequem online über unseren Online-Schadensservice erledigen.

 

In der Haftpflichtversicherung richtet sich die Höhe unserer Leistung nicht nach festen Auszahlungssummen, sondern nach den Schadensersatzforderungen des Geschädigten. Die Höhe der Ansprüche ist von der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung abhängig. So führen zum Beispiel steigende Stundensätze in Reparaturwerkstätten zu höheren Schadensaufwendungen. Ein unabhängiger Treuhänder prüft jedes Jahr zum 1. Juli, wie sich die Kosten entwickelt haben und in welchem Umfang die Haftpflichtbeiträge zu erhöhen oder zu senken sind.

 

Ja. Wenn Sie fahrlässig einen Schaden verursachen, besteht Versicherungsschutz. Der Grad der Fahrlässigkeit (einfach, mittel, grob) beeinflusst den Versicherungsschutz nicht. Ausgeschlossen sind nur vorsätzlich herbeigeführte Schäden.

Fragen zur Privathaftpflichtversicherung

Für jeden Schaden, den Sie einem Dritten schuldhaft zufügen, können Sie schadensersatzpflichtig gemacht werden. Sie haften mit Ihrem gesamten Einkommen und Vermögen. Kleinere Beträge können Sie vielleicht noch selbst aus dem Ersparten begleichen. Aber solche Schäden gehen auch schnell in die Tausende oder noch höher. So sind bei Personenschäden sechsstellige Summen keine Seltenheit. Diese Beträge sind kaum zu verkraften und können Ihre finanzielle Situation langfristig beeinträchtigen.

Ihre Haftpflichtversicherung deckt Schäden, die Sie einem anderen zugefügt haben. Versichert sind die Schadensersatzansprüche, die gegen Sie gerichtet werden. Schäden an eigenen Sachen sind deshalb nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung.

Teilen Sie uns bitte Ihre Heirat mit. Ihr/e Ehepartner/in ist dann vom Tag der Eheschließung an in Ihrem Vertrag mitversichert, ohne dass der Name Ihres Ehepartners in den Versicherungsschein aufgenommen werden muss. Wenn Sie noch einen Single-Tarif haben, stellen wir Ihren Vertrag mit der Eheschließung auf den Familien-Tarif um.

 

Hat Ihr Ehepartner noch eine eigene Privathaftpflichtversicherung, können Sie einen Ihrer Verträge aufheben und den Beitrag sparen. Wir helfen Ihnen bei der Aufhebung der Mehrfachversicherung und klären mit dem anderen Versicherer, wessen Vertrag fortgeführt wird.

Die Haftpflicht aus der Haltung von zahmen Haustieren (Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Kanarienvögel u. Ä.) ist ohne zusätzlichen Beitrag von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Das Gleiche gilt für Assistenzhunde (z. B. Blindenführ- oder Behindertenbegleithunde). Die Haltung von sonstigen Hunden und Pferden muss jedoch gesondert versichert werden. Hierfür bieten wir Ihnen unsere Tierhalterhaftpflichtversicherung an.
In der Privathaftpflichtversicherung mitversichert ist aber das nicht gewerbsmäßige Hüten von fremden Hunden oder Pferden.

Für dienstlich verursachte Sach- und Personenschäden benötigen Sie die Amtshaftpflichtversicherung. Diese beinhaltet auch Ihre Haftpflicht aus dem Verlust von Dienstschlüsseln und Regressansprüchen Ihres Dienstherrn wegen Schäden durch den Gebrauch eines Dienstfahrzeugs. Für dienstlich verursachte Vermögensschäden benötigen Sie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

 

Folgendes Schaubild soll das Zusammenspiel unserer Haftpflichttarife für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst verdeutlichen:

 

Haftpflichtrisiken im privaten Bereich = Privathaftpflichtversicherung
Berufliche Haftpflichtrisiken wegen Personen- und Sachschäden = Amtshaftpflichtversicherung
Berufliche Haftpflichtrisiken wegen Vermögensschäden = Vermögensschadenhaftpflichtversicherung


Nur die Kombination der Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bietet eine umfassende Berufshaftpflichtversicherung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.

Die Schadensersatz-Ausfalldeckung tritt ein, wenn Sie oder eine mitversicherte Person durch einen Dritten geschädigt werden und kein Schadensersatz erlangt werden kann. Sie werden dann so gestellt, als ob für den Schädiger Versicherungsschutz über eine eigene Privathaftpflichtversicherung bestehen würde. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche gegenüber Haltern und Hütern von Tieren.

Versicherungsschutz besteht auch für Personenschäden, die von dem Dritten vorsätzlich herbeigeführt worden sind.

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz aus der Schadensersatz-Ausfalldeckung:
 

  • Der berechtigte Schadensersatzanspruch beträgt mindestens 1.500 Euro,
  • gegen den Schädiger liegt ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel vor,
  • eine Zwangsvollstreckung ist fehlgeschlagen oder aussichtslos,
  • der Schädiger hat zum Schadenszeitpunkt einen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und
  • es ist kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kfz-Kasko-Versicherer) leistungspflichtig.

Die Höchstleistung beträgt 15 Millionen Euro je Schadensereignis und das Doppelte dieser Deckungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs.

Kinder unter sieben Jahren haften nicht, da sie noch nicht deliktsfähig sind. Die Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ist dies nicht der Fall, hat der Geschädigte keinerlei Ansprüche gegen den Versicherten. Wir verzichten auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung bei Schäden durch Kinder unter sieben Jahren bis 50.000 Euro. Das Gleiche gilt für Kinder zwischen 7 und 10 Jahren, wenn sie an einem Unfall mit einem Kfz, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn beteiligt waren und einem Dritten einen Schaden zugefügt haben.

Versichert sind Schäden an gemietetem Wohnraum sowie an zugehörigen Balkonen, Terrassen, Loggien, Ein- und Anbauküchen (sog. Mietsachschäden). Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an gemietetem Inventar, z. B. bei möblierten Mietwohnungen. Diese sind lediglich bei Ferienunterkünften mitversichert.

 

Zudem sind Schäden an sonstigen geliehen oder gemieteten beweglichen Sachen bis 50.000 Euro mitversichert, ausgenommen Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Schmuck, Wertsachen und Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen.

 

Nicht versichert sind Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung. Ferner besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an Heizungsanlagen und dergleichen sowie für Glasschäden, sofern sich der Mieter einer Wohnung dagegen über eine andere Versicherung, wie z. B. die Haushalts-Glasversicherung, schützen kann.

Ja, Ihr selbst genutztes Ein- bzw. Zweifamilienhaus ist mitversichert. Dieser Versicherungsschutz ist zum Beispiel wichtig für Glatteisunfälle vor Ihrem Haus oder bei Schäden durch herabfallende Gebäudeteile.

 

Ja, als Miteigentümer von Gemeinschaftsflächen, die zu Ihrem selbst genutzten Ein- bzw. Zweifamilienhaus gehören, haben Sie Versicherungsschutz.

Nein, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung einer Einliegerwohnung oder Wohnung in Ihrem mitversicherten Ein- bzw. Zweifamilienhaus ist in der Privathaftpflichtversicherung ohne zusätzlichen Beitrag versichert.

Ja. Für Ihr selbst genutztes Ein- bzw. Zweifamilienhaus oder Ihre selbst genutzte Wohnung ist auch die Räum- und Streupflicht mitversichert.

In vielen Mehrfamilienhäusern gibt es heute moderne Schließanlagen. Ihr Schlüssel passt in diesen Fällen sowohl für die Haustür, als auch für die Eingangstür zu Ihrer Wohnung. Sollten Sie Ihren Schlüssel verlieren, wird Ihr Vermieter darauf bestehen, den Schließzylinder für die Haustür und Ihre Wohnungstür auszutauschen. Schließlich will er sichergehen, dass ein eventueller Finder den Schlüssel nicht zu einem Einbruch benutzen kann. Da aber alle anderen Hausbewohner den gleichen Schlüssel haben wie Sie, müssen auch deren Schlösser ausgewechselt werden. Schnell entstehen Kosten von einigen Tausend Euro, die Sie mit dem Comfort Plus-Paket der Debeka-Privathaftpflichtversicherung abdecken können.

Versichert ist die Haftpflicht aus dem Verlust sowohl privat als auch beruflich genutzter fremder Schlüssel und Schlüsselcodekarten. Kein Versicherungsschutz besteht für Schlüssel zu eigenen Immobilien.

Nein. Die Existenzabsicherung über die Schadensersatz-Ausfalldeckung greift bei Schäden ab 1.500 Euro. Es handelt sich bei diesem Betrag nicht um eine Selbstbeteiligung, sondern um eine Leistungsgrenze. Einen Schaden über 1.500 Euro übernehmen wir komplett.

Nein. Voraussetzung für die Leistung ist ein rechtskräftiger Titel und die erfolglose Zwangsvollstreckung. Solange der Schadensverursacher nicht bekannt ist, kann man aber ein Urteil oder einen sonstigen Titel nicht erlangen.

Ja. Aber der Schädiger muss seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Beispiel: Skiunfall in den Schweizer Alpen. Der Schädiger lebt in Deutschland.

Sie möchten mehr über unsere Privathaftpflichtversicherung wissen? Hier erhalten Sie weitere Informationen.

Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung für den öffentlichen Dienst:

Sämtliche ersatzfähigen Folgen eines Schadens lassen sich in Personen-, Sach- und Vermögensschäden einteilen. Innerhalb der Vermögensschäden sind wiederum unechte und echte (oder "reine") Vermögensschäden zu unterscheiden:
 
Auch Personen- oder Sachschäden haben Auswirkungen auf das Vermögen des Betroffenen. Das sind so genannte unechte Vermögensschäden (z. B. Verdienstausfall nach einem Personenschaden; Nutzungsausfall nach einem PKW-Schaden). Der unechte Vermögensschaden ist dem vorangegangenen Personen- oder Sachschaden zuzuordnen und wird bei der Schadensregulierung über die Privat- oder Amtshaftpflichtversicherung auch dementsprechend behandelt. Solche Schäden sind nicht Gegenstand der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH)!
 
Echte (oder "reine") Vermögensschäden sind solche Schäden, die nicht auf Personen-oder Sachschäden zurückzuführen sind. Vereinfacht gesagt sind dies Schäden, die sich "nur" auf einem Bankkonto zeigen. Für solche Schäden ist die VSH gedacht.
 
Beispiel: Ein Finanzbeamter setzt die Körperschaftsteuer für einen Gewerbebetrieb um 15.000 Euro zu niedrig fest. Als die interne Revision den Fehler feststellt, ist der Steuerbescheid schon rechtskräftig geworden, sodass der Betrag nicht mehr von dem Steuerschuldner nachgefordert werden kann. Der Fehlbetrag hat nichts mit einem Personen- oder Sachschaden zu tun. Durch den Steuerausfall ist dem Fiskus ein reiner Vermögensschaden entstanden: Hätte der Beamte den Steuerfall korrekt bearbeitet, wäre der Steuerfiskus jetzt um 15.000 Euro reicher.

Die Haftpflichtversicherung hat im Wesentlichen zwei Aufgaben: 1. Die Regulierung berechtigter Schadensersatzansprüche 2. Die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen.

 

Die zweite Leistungskomponente nennt man auch "passiven Rechtsschutz", weil die Versicherung hier ähnlich einer Rechtsschutzversicherung Ihre Kosten für die Abwehr eines Anspruchs trägt. In einer Rechtsschutzversicherung ist dagegen der "aktive Rechtsschutz", also die Durchsetzung Ihrer eigenen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger gedeckt.

 

Im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung hat die passive Rechtsschutzfunktion besondere Bedeutung. Wenn jemand wegen grobfahrlässiger Pflichtverletzung im Dienst auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat dies weit reichende Konsequenzen, die über den eigentlichen materiellen Schaden hinausgehen. Wenn ein gravierender Fehler in der Personalakte festgehalten ist und möglicherweise ein Disziplinarverfahren durchgeführt wurde, werden das berufliche Ansehen und die Laufbahnperspektiven des Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Für den Versicherten ist es deshalb sehr wichtig, dass der Haftpflichtversicherer in seinem Interesse schon die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach Möglichkeit abwehrt, damit auch die beschriebenen Folgewirkungen erst gar nicht eintreten.

 

Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie bei der Ausübung Ihrer dienstlichen Tätigkeiten verursachen. Schadensfälle aus der Praxis finden Sie in unserer Beispielsammlung.
 

Nutzen Sie auch unser Beratungsangebot zur Ermittlung Ihres speziellen Haftpflichtrisikos in Ihrem Arbeitsgebiet.

Wir versichern Angehörige des öffentlichen Dienstes. Aufnahmefähig sind somit Beamte, Angestellte und Arbeiter von Bund, Ländern, Städten, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Kein Versicherungsschutz kann Vorständen und leitenden Angestellten privatrechtlicher Unternehmen (GmbH, AG) geboten werden, auch dann nicht, wenn sie von öffentlichen Stellen betrieben werden oder öffentliche Aufgaben übernehmen. Für die Organe von juristischen Personen des Privatrechts ist eine D&O-Versicherung zu empfehlen.
 

Für Sparkassenangestellte ist unsere Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht geeignet. Insbesondere sind Schäden aus Kassenführung und Vermittlung von Grundstücks- und Geldgeschäften sowie aus bankmäßigem Betrieb ausgeschlossen.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) bietet dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines Vermögensschadens, den er bei seiner dienstlichen Tätigkeit verursacht, in Anspruch genommen wird. Die VSH deckt zusammen mit der Amtshaftpflichtversicherung, die auf Personen- und Sachschäden zugeschnitten ist, die beruflichen Haftungsrisiken des Beamten oder Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst ab.

 

Folgendes Schaubild soll das Zusammenspiel unserer Haftpflichttarife für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst verdeutlichen:

 

Haftpflichtrisiken im privaten Bereich = Privathaftpflichtversicherung
Berufliche Haftpflichtrisiken wegen Personen- und Sachschäden = Amtshaftpflichtversicherung
Berufliche Haftpflichtrisiken wegen Vermögensschäden = Vermögensschadenhaftpflicht-versicherung

 

Die Kombination von Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bietet eine umfassende Berufshaftpflichtversicherung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.

Folgende Haftungskonstellationen können wegen dienstlich verursachter Schäden eintreten:

 

  1. Direktansprüche eines geschädigten Dritten (Privatpersonen oder Unternehmen)
  2. Regressansprüche Ihres Dienstherrn wegen zuvor an Dritte erbrachten Schadensersatzleistungen
  3. Schadensersatzansprüche wegen Eigenschäden Ihres Dienstherrn

Für alle genannten Anspruchsrichtungen besteht Versicherungsschutz in der Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Ja. Solche Ansprüche sind ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen.

Sie möchten mehr über unsere Amtshaftpflichtversicherung wissen? Hier erhalten Sie weitere Informationen.

Fragen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung

Eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung ist erforderlich, wenn Sie Hunde oder Pferde halten. Kleintiere wie Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Kanarienvögel und Ähnliches sind schon in der Debeka- Privathaftpflichtversicherung mitversichert.

Wir versichern Tiere, die zu rein privaten Zwecken gehalten werden. Keine Versicherungsmöglichkeit besteht bei gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tierhaltung, z. B. bei Hunde- oder Pferdezucht und -dressur, Tier- und Viehhandel, Reitschulen, Pferdeverleih.

 

Grundsätzlich nicht versicherbar sind Listenhunde. Das sind Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht. Dies gilt besonders für folgende Hunde: American Bulldog , Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, (American) Pit-Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, (American) Staffordshire Terrier, Tosa Inu sowie für Kreuzungen mit diesen Rassen. In Ausnahmefällen versichern wir jedoch auf Anfrage auch diese Rassen, wenn das betreffende Tier nicht die typischerweise erhöhte Gefährlichkeit aufweist (Verhaltensprüfung, grüne Plakette).

 

Ja, auch der Tierhüter ist über den Vertrag des Tierhalters mitversichert. Tierhüter ist, wer anstelle des Tierhalters die Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt. "Durch Vertrag" bedeutet nicht unbedingt, dass eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden muss. Es kommt auf die tatsächlichen Umstände an. Tierhüter ist z. B. der Nachbar, der Ihren Hund für 14 Tage in Pflege nimmt. Unerheblich ist, ob der Tierhüter das Tier gegen ein Entgelt oder unentgeltlich beaufsichtigt. Wenn er allerdings gewerbsmäßig tätig ist, entfällt die Mitversicherung.

Im Gesetz ist Ihre Haftung als Tierhalter wie folgt geregelt:

 

"Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." (§ 833 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches)

 

Wie der Wortlaut zeigt, verlangt das Gesetz für die Schadensersatzverpflichtung kein persönliches Verschulden des Tierhalters. Der Halter haftet allein deswegen, weil von seinem Tier Gefahren für andere ausgehen. Die Tierhalterhaftung ist also eine reine Gefährdungshaftung.

 

Beispiel: Sie führen Ihren Hund eng an der Leine. Plötzlich schnappt der Hund nach einem vorbeifahrenden Radfahrer. Sie haften hier für Schäden des Radfahrers, obwohl Sie Ihren Hund angeleint hatten und nicht einmal sehen konnten, dass sich jemand näherte.

Für Jagdhunde, die über Ihre Jagdhaftpflichtversicherung versichert sind, benötigen Sie keine zusätzliche Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Sie möchten mehr über unsere Tierhalterhaftpflichtversicherung wissen? Hier erhalten Sie weitere Informationen.

Fragen zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Ja, unbedingt und zwar aus folgenden Gründen:

 

  1. Den Geschädigten interessiert die interne Regelung zur Streupflicht nicht. Er kann sich trotzdem an den Eigentümer halten. Zwar kann der Eigentümer später bei seinem Mieter Regress nehmen. Ob sich der Regressanspruch auch erfolgreich durchsetzen lässt, ist aber eine andere Frage, besonders dann, wenn der Mieter selbst nicht haftpflichtversichert ist.

  2. Den Eigentümer kann sogar die alleinige Haftung treffen, wenn er den Streudienst schlecht organisiert hat. Es reicht nicht, nur einen Streudienstplan aufzustellen. Der Eigentümer muss die Durchführung auch überwachen und notfalls selbst einspringen.

  3. Es gibt außer der Streupflichtverletzung noch eine Reihe von anderen Schadensursachen, für die eine HuG wichtig ist. Vergleichen Sie hierzu bitte die Frage: Welche gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen treffen einen Gebäudeeigentümer?

Folgende gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind hier wichtig:

 

  • Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (§ 823 BGB), z. B. wegen
    • schlechter Beleuchtung des Hauseingangs
    • unterlassener Schneeräumung / Salzstreuen
    • mangelnder Absicherung bei Reparaturarbeiten

  • Haftung des Gebäudebesitzers durch das Ablösen von Gebäudeteilen (§ 836 BGB), z. B. wegen
    • herabfallender Dachziegel
    • Wasserschäden nach einem Rohrbruch
    • Abrutschen von Eiszapfen vom Dach

  • Sonderfall Räum- und Streupflicht
    Der Grundstückseigentümer haftet auch dann, wenn er die Streupflicht auf den Mieter oder einen gewerblichen Streudienst übertragen hat ("Gesamtschuldnerische Haftung"). Zwar kann der Eigentümer später bei seinem Mieter Regress nehmen. Ob sich der Regressanspruch auch erfolgreich durchsetzen lässt, ist aber eine andere Frage, besonders dann, wenn der Mieter selbst nicht haftpflichtversichert ist.

Den Eigentümer kann sogar die alleinige Haftung treffen, wenn er den Streudienst schlecht organisiert hat. Es reicht nicht, nur einen Streudienstplan aufzustellen. Der Eigentümer muss die Durchführung auch überwachen und notfalls selbst einspringen. Deshalb benötigt er in jedem Fall eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Im Bereich der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung kommt es häufig zu Personenschäden. Personenschäden sind im Durchschnitt deutlich höher als Sachschäden. Auch bei einfachen Glatteisunfällen mit Verletzungen ohne Dauerschäden kommen schnell Beträge von einigen Tausend Euro zusammen.

 

Beispiel: Beinbruch und Prellungen nach Ausrutschen auf dem ungestreuten Gehweg:

 

  • Ansprüche des Verletzten (z. B. Schmerzensgeld; Hilfsmittel und Medikamente, die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden; Hose und Jacke zerrissen)
  • Regress der Krankenkasse für Behandlungskosten und Krankengeld
  • Regress des Arbeitgebers des Verletzten für geleistete Lohnfortzahlung
  • Haushaltsführungsschaden

Fragen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

Ja. Zu den versicherten Rettungskosten gehören z. B. Aufwendungen für das Ausbaggern, Abfahren und Ausglühen verseuchten Erdreichs, wenn dadurch ein drohender Grundwasserschaden verhindert werden soll. Die Kosten werden auch dann ersetzt, wenn es trotzdem zu einem Gewässerschaden kommt, die Rettungsmaßnahmen also erfolglos waren.

Öltanks oder andere Anlagen mit gewässerschädlichen Substanzen sind besonders gefährlich - vor allem für das Grundwasser. Deshalb haftet nach § 89 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Inhaber eines Öltanks bzw. einer solchen Anlage für einen Schaden in unbegrenzter Höhe und auch dann, wenn er diesen nicht selbst verursacht hat.

 

Ob der Inhaber zum Auslaufen seines Tanks beigetragen hat oder ob die Schadensursache von einem anderen gesetzt wurde (z. B. Tankhersteller oder Installateur), ist unerheblich. Es kommt allein darauf an, dass die gewässerschädigende Substanz aus der Anlage des Inhabers in das Grundwasser gelangt ist (Gefährdungshaftung).

 

Bei drohender Verseuchung des Grundwassers leiten die Behörden in der Regel unverzüglich die erforderlichen Rettungsmaßnahmen ein. Gelingt es, durch Ausbaggern des verschmutzten Erdreichs, Anlegen von Sperrgürteln oder Sperrbrunnen oder den Einsatz von chemischen Bindemitteln einen Gewässerschaden zu verhindern, so haftet der Anlageninhaber für die Kosten solcher Rettungsmaßnahmen.

Ja, die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung deckt nicht nur Schadensersatzansprüche Dritter, sondern auch die Kosten für die Schadensbehebung an Ihrem eigenen Gebäude. Die Selbstbeteiligung für solche Eigenschäden beträgt 250 Euro.

Fragen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung

Nein, der Fertighaustarif gilt nur für "echte" Fertighäuser, bei denen vormontierte Gebäudeteile zusammengefügt werden.

Ja, auch der Wert der Eigenleistungen zählt zu den Gesamtbaukosten. Zusätzlich wird aus diesem Wert der Zuschlag für das höhere Risiko bei Eigenleistungen berechnet.

Nein, die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für das Baugrundstück ist während der versicherten Bauzeit in der Bauherrenhaftpflichtversicherung eingeschlossen. Eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist also während der Bauzeit nicht erforderlich. Sie sollte aber im Anschluss an die Bauherrenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Bei einem selbst genutzten Einfamilienhaus genügt nach Fertigstellung eine Privathaftpflichtversicherung.

Wenn Ihre Bautätigkeit nach zwei Jahren noch nicht abgeschlossen ist, können Sie gegen einen Beitragszuschlag die Versicherungsdauer um sechs Monate verlängern. Zeigen Sie bitte die Bauzeitverlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Versicherung an, damit keine Deckungslücken entstehen.

Jeder, der für Flächen verantwortlich ist, die dem öffentlichen oder privaten Verkehr zugänglich sind, muss andere Personen vor Gefahren schützen. Mit anderen Worten: Er hat die Pflicht, den Verkehr in seinem Einflussbereich zu sichern.

 

Beispiele:
 

» Ein spielendes Kind fällt in einen nicht abgesicherten Kellerschacht und verletzt sich schwer.
» Ein Besucher der Baustelle wird durch herabfallende Gerüstteile verletzt.
» Während der Ausschachtungsarbeiten kommt es auf der verschmutzten Straße zu einem Verkehrsunfall.


Wer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt, haftet für dadurch entstandene Schäden. Hier schützt Sie die Bauherrenhaftpflichtversicherung.

Fragen zur Wassersporthaftpflichtversicherung

In der Privathaftpflichtversicherung besteht Deckung für

 

» Schäden durch eigene oder fremde (z. B. gemietete oder geliehene) Ruderboote, Paddelboote, Schlauchboote oder Kanus ohne Motor oder Segel.
» Schäden durch fremde Segelboote oder fremde Wind- oder Kitesurfgeräte.


Für diese Fahrzeuge ist keine zusätzliche Wassersporthaftpflichtversicherung erforderlich. Schäden am Fahrzeug selbst sind jedoch nicht mitversichert.

Ja, das Ziehen von Wasserskiläufern ist über die Wassersporthaftpflichtversicherung für Motorboote mitversichert. Damit ist allerdings die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers selbst nicht abgedeckt. Er kann sich jedoch mit einer Privathaftpflichtversicherung schützen.

Ja, Ihre persönliche gesetzliche Haftpflicht wegen Gewässerschäden ist mitversichert.

Fragen zur Jagdhaftpflichtversicherung

In der Jagdhaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten von zwei Jagdgebrauchshunden versichert. Für weitere Hunde ist zusätzlich eine Tierhalterhaftpflichtversicherung erforderlich.

Zu Beginn des Versicherungsschutzes erhalten Sie einen Versicherungsschein, den Sie der Jagdbehörde als Nachweis vorlegen können. Für die Folgejahre erhalten Sie rechtzeitig vor Beginn des Jagdjahres (1. April) eine Versicherungsbescheinigung; in der Regel alle drei Jahre; auf Wunsch auch jedes Jahr.