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Abgeltungsteuer

Allgemeines

Mit der Abgeltungsteuer wurde die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen mit Wirkung ab 2009 neu geordnet. Vorher wurden Kapitalerträge und Kursgewinne ganz unterschiedlich besteuert. Um eine bessere Übersichtlichkeit herzustellen, wurden ab 2009 die Steuersätze auf Erträge aus Kapitalanlagen vereinheitlicht. Zudem sollte durch die Abgeltungsteuer auch die Kapitalflucht ins Ausland unterbunden werden, denn für Personen mit einem persönlichen Steuersatz oberhalb des Abgeltungsteuersatzes kam es durch die Einführung der Abgeltungssteuer zu einer mitunter deutlichen Steuerentlastung, so dass eine Kapitalanlage im Ausland weniger attraktiv ist.

Betroffen sind grundsätzlich alle Kapitalerträge, z. B. Dividenden und Zinsen (einschließlich Guthabenzinsen und Bonifikationen auf Bausparverträgen und auf Lebensversicherungen).
Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, unterliegen grundsätzlich auch der Abgeltungsteuer. Unter der Voraussetzung, dass der Vertrag mindestens 12 Jahre läuft, gilt die Steuerfreiheit weiterhin.

 

Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die zwischen 01.01.2005 und 31.12.2011 abgeschlossen wurden, unterliegen dem Grunde nach auch der Abgeltungsteuer. Besonderheit: Wenn der Vertrag bei Auszahlung der Versicherungsleistung mindestens 12 Jahre bestanden und der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hat und die Erträge somit nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, greift die Abgeltungsteuer nicht. Die steuerpflichtigen Erträge werden mit dem individuellen Steuersatz belegt.

 

Für Verträge, die ab dem 01.01.2012 abgeschlossen werden gilt das vorgenannte mit der Maßgabe, dass die hälftige Besteuerung der Erträge nur dann zum Tragen kommt, wenn der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung das 62. Lebensjahr vollendet hat.

 

Das gleiche gilt für die Kapitalabfindung aus einer privaten Rentenversicherung. Wird bei einer solchen privaten Rentenversicherung stattdessen die lebenslange Rentenzahlung gewählt, fallen für die Kapitalerträge aus der Ansparphase keine Steuern an. Über die sogenannte Ertragsanteilsbesteuerung werden nur die Kapitalerträge in der Rentenphase steuerlich erfasst.

 

Die Abgeltungsteuer gilt auch für Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren wie zum Beispiel Aktien und Fondsanteile. Die frühere Spekulationsfrist von einem Jahr, nach deren Ablauf Veräußerungen steuerfrei waren, gilt nur noch für Wertpapiere, die vor 2009 angeschafft wurden. Nicht hierunter fallen Gewinne aus dem Verkauf von Lebensversicherungen. Diese sind, wenn der Vertrag ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde steuerpflichtig, jedoch kommt hier der individuelle Steuersatz zur Anwendung.

 

Für Erträge aus dem Verkauf von Immobilien greift die Abgeltungssteuer nicht. Insoweit bleibt es auch bei der bisherigen Spekulationsfrist von 10 Jahren.

Der einheitliche Steuersatz für alle Kapitalerträge beträgt pauschal 25 %. Hinzu kommen ggf. der Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Einkommensteuer sowie die Kirchensteuer.

Die Abgeltungsteuer greift für alle Privatpersonen, die im Inland Kapitalerträge erzielen. Hat der Steuerpflichtige in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, kann er, wenn bei Auszahlung der Erträge Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, obwohl das maßgebliche Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist, über das Bundeszentralamt für Steuern die Erstattung beantragen.

Im Unterschied zur früheren Rechtslage hat die neue Steuer „abgeltende“ Wirkung, d. h. Sie haben nach dem Abzug der Abgeltungsteuer Ihre Steuerpflicht erfüllt. Dagegen stellten die früheren Steuerabzüge, wie der Zinsabschlag von 30 % bei „normalen“ Zinseinkünften bzw. 25 % Kapitalertragsteuer bei Erträgen aus Kapitallebensversicherungen, nur eine Vorauszahlung dar. Sie mussten nach alter Rechtslage die Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Freibetrages im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung letztlich mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern, so dass die Kapitalerträge mit bis zu 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet werden konnten.

Die kontoführenden Institute bzw. Versicherungsunternehmen müssen die anfallende Steuer sofort bei Gutschrift der Erträge abziehen und an das Finanzamt abführen. Für die Privatperson als Steuerschuldner sind die Steuern auf die Kapitalerträge abgegolten. Kapitalerträge, bei denen eine Abgeltungsteuer erhoben wurde, müssen dann vom Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Der Sparer-Pauschbetrag beläuft sich seit 2023 bei Alleinstehenden auf 1.000,00 Euro, bzw. auf 2.000,00 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten.

Der Steuerabzug kann wie bisher durch die Vorlage eines Freistellungsauftrages vermieden werden. Es können Kapitalerträge bis zur maximalen Höhe von 1.000,00 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.000,00 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten) freigestellt werden. Sind die Freistellungsaufträge für die jeweils anfallenden Kapitalerträge ausreichend bemessen, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Andernfalls empfehlen wir Ihnen, sofern dies im Hinblick auf die Höchstgrenzen möglich ist, den Freistellungsbetrag zu erhöhen.

Auch hier ergeben sich keine Änderungen. Bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung wird wie bisher kein Steuerabzug vorgenommen.

Wer mit seinem individuellen Steuersatz unter 25 % liegt, kann sich die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt zurückholen. Hierzu erhalten Sie von uns eine Bescheinigung über die erzielten und einbehaltenen Erträge, die alle für die Veranlagung erforderlichen Daten enthält. Das Finanzamt wird dann eine so genannte Günstigerprüfung vornehmen und gegebenenfalls auch auf die Kapitaleinkünfte den geringeren individuellen Einkommensteuersatz anwenden.

Lebens-/Rentenversicherung

Die Antwort hängt davon ab, wann die Versicherung abgeschlossen wurde.

 

  • Wurde der Vertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen und sind zum Zeitpunkt der Auszahlung die früheren Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt (insbesondere 12 Jahre Laufzeit und 5 Jahre Beitragszahlung), bleibt es bei der Steuerfreiheit der Auszahlung. Die Abgeltungsteuer greift nicht.

  • Wurde der Vertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen und sind zum Zeitpunkt der Auszahlung die früheren Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt (z. B. weil die Auszahlung vor Ablauf der 12-Jahresfrist erfolgt, eine steuerschädliche Vertragsänderung vorgenommen oder die Versicherung steuerschädlich zur Sicherung oder Tilgung eines Darlehens eingesetzt wurde), so greift die Abgeltungsteuer.

  • Wurde der Vertrag nach dem 31.12.2004 und vor dem 01.01.2012 abgeschlossen und sind zum Zeitpunkt der Auszahlung die Voraussetzungen für die nur hälftige Steuerpflicht der Kapitalerträge erfüllt (insbesondere mind. 12 Jahre Laufzeit und Vollendung des 60.Lebensjahres des Steuerpflichtigen), so bleibt es dabei, dass nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig ist. Die Abgeltungsteuer greift für diese Fälle nicht. Das Versicherungsunternehmen muss bei Fälligkeit der Leistung zunächst jedoch 25 % Kapitalertragsteuer auf die vollen Kapitalerträge einbehalten. Erst über die Einkommensteuerveranlagung, bei der die Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden, wird berücksichtigt, dass in diesem Fall nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig ist. Der Steuerpflichtige erhält daher in jedem Fall eine Steuererstattung.

  • Wurde der Vertrag nach dem 31.12.2012 abgeschlossen und sind zum Zeitpunkt der Auszahlung die Voraussetzungen für die nur hälftige Steuerpflicht der Kapitalerträge erfüllt (insbesondere mind. 12 Jahre Laufzeit und Vollendung des 62.Lebensjahres des Steuerpflichtigen), so bleibt es dabei, dass nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig ist. Die Abgeltungsteuer greift für diese Fälle nicht. Das Versicherungsunternehmen muss bei Fälligkeit der Leistung zunächst jedoch 25 % Kapitalertragsteuer auf die vollen Kapitalerträge einbehalten. Erst über die Einkommensteuerveranlagung, bei der die Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden, wird berücksichtigt, dass in diesem Fall nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig ist. Der Steuerpflichtige erhält daher in jedem Fall eine Steuererstattung.

  • Wurde der Vertrag nach dem 31.12.2004 und vor dem 01.01.2012 abgeschlossen und sind zum Zeitpunkt der Auszahlung die Voraussetzungen für die nur hälftige Steuerpflicht der Kapitalerträge nicht erfüllt (z. B. weil der Vertrag bei Auszahlung noch keine 12 Jahre lief) greift die Abgeltungsteuer.

  • Wurde der Vertrag nach dem 31.12.2012 abgeschlossen gilt das vorgenannte mit der Maßgabe, dass der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Leistung das 62. Lebensjahr vollendet hat.

Bei privaten Rentenversicherungen sind die Erträge während der Ansparphase steuerfrei und nur der Ertragsanteil in den Rentenleistungen wird besteuert. Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht statt der Rente eine Kapitalauszahlung gewünscht, richtet sich deren steuerliche Behandlung nach den für Kapitallebensversicherungen geltenden Vorschriften.

Die Abgeltungsteuer hat auf die steuerliche Behandlung der Leistungen aus einer Förderrente keine Auswirkung. Steuersystematisch handelt es sich bei der Leistung aus der Förderrente um eine „sonstige Leistung“ im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG, die, jedenfalls soweit die Leistung auf geförderten Beiträgen beruht, in vollem Umfang der Besteuerung unterliegt. Zwar müssen diese Leistungen an die Finanzverwaltung (über die „Zentrale Stelle“) gemeldet werden, Kapitalertrag- bzw. Abgeltungsteuer muss aber selbst dann nicht einbehalten werden, wenn die Leistung ausnahmsweise förderschädlich (z. B. bei vorzeitiger Kündigung) kapitalisiert wird.

Die Abgeltungsteuer hat auf die steuerliche Behandlung der Leistungen aus einer Basisrente keine Auswirkung. Steuersystematisch handelt es sich bei der Leistung aus der Basisrente um eine „sonstige Leistung“ im Sinne des § 22 Nr.1 a aa) EStG, die, je nach Kalenderjahr des Rentenbeginns zwischen 50 und 100 % der Besteuerung unterliegt. Bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2040 ist sie in vollem Umfang steuerpflichtig. Zwar müssen diese Leistungen vom Versicherer an eine zentrale Stelle gemeldet werden, Kapitalertrag- bzw. Abgeltungsteuer muss aber nicht einbehalten werden.

Die Abgeltungsteuer hat auf die steuerliche Behandlung der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich keine Auswirkung. Steuersystematisch handelt es sich bei Leistungen aus einer Pensionskasse oder Direktversicherung um „sonstige Leistungen“ im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG, die, jedenfalls soweit die Leistungen auf Beiträgen beruhen, die über § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt waren, in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen. Zwar müssen diese Leistungen an die Finanzverwaltung (über die „Zentrale Stelle“) gemeldet werden, Kapitalertrag- bzw. Abgeltungsteuer muss aber für den Arbeitnehmer nicht einbehalten werden.

Bei unserer Überschussverwendungsart „Chance“ werden die über die rechnungsmäßigen Erträge hinausgehenden Überschüsse in Investmentfonds angelegt und bei Fälligkeit in der Regel zusammen mit der Hauptleistung ausgezahlt. Dazu werden die zum Auszahlungszeitpunkt angesammelten Lieferansprüche auf Fondsanteile zum dann maßgeblichen Kurswert in Geld umgerechnet.

 

  • Kapitallebensversicherung

    Ebenso wie bei einer reinen fondsgebundenen Kapitallebensversicherung führt die Einbindung der Fondsanlage in den Versicherungsvertrag dazu, dass die Finanzverwaltung - im Gegensatz zur Direktanlage in Investmentfonds - während der Ansparhase die erzielten Erträge steuerfrei belässt und die Versteuerung erst bei Auszahlung der Leistung erfolgt. Die Erträge aus der Überschussverwendungsart Chance teilen steuerlich das Schicksal der Hauptleistung. Insofern gelten dann die Ausführungen zur Versteuerung von Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Abgeltungsteuer entsprechend.
    Dies hat also zur Folge, dass beispielsweise bei einem Vertrag, der nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde und bei dem die Voraussetzungen für die nur hälftige Versteuerung der Erträge erfüllt sind, auch die Erträge aus der Fondsanlage - anders als bei der Direktanlage in Investmentfonds - nur zur Hälfte steuerpflichtig sind.

  • Private Rentenversicherung

    Auch bei aufgeschobenen Rentenversicherungen sind die bis zum Ende der Aufschubzeit über die Überschussverwendungsart „Chance“ aufgebauten Fondsanteile steuerfrei. Die zum Ende der Aufschubzeit vorhandenen Fondsanteile werden dann in der Regel von uns veräußert und der Gegenwert wird zur Erhöhung der monatlichen Rentenleistungen verwandt. Dadurch profitieren auch diese Erträge von der günstigen Ertragsanteilsbesteuerung.
    Bei Ausübung des Kapitalwahlrechts tritt die Steuerpflicht hingegen mit Auszahlung der Kapitalleistung ein. Es gelten dann die für die Besteuerung von Leistungen aus Kapitallebensversicherungen geltenden Regelungen.

  • Förderrente/ Basisrente/Betriebliche Altersvorsorge

    Auch bei der Förderrente, der Basisrente und in der betrieblichen Altersvorsorge führen die Erträge aus der Überschussverwendungsart „Chance“ regelmäßig zur Erhöhung der Rentenleistung und teilen insoweit das steuerliche Schicksal der Hauptleistung.

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Bausparkasse

Alle Sparverträge, bei denen Kapitalerträge erwirtschaftet werden, fallen grundsätzlich unter die Abgeltungsteuer. Dies sind in erster Linie Bausparverträge, Festgeldanlagen, Prämien- und Entnahmedepots.

Ja. Kapitalerträge unterliegen seit der Einführung der Abgeltungsteuer ohne Rücksicht auf eine ggf. vorliegende Arbeitnehmer-Sparzulagen- oder Wohnungsbauprämien-Berechtigung dem Steuerabzug. Dieser kann nur noch durch einen ausreichend bemessenen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vermieden werden.

Wie bisher sind wir auch in diesen Fällen grundsätzlich zum Einbehalt und zur Abführung der Steuer verpflichtet, es sei denn, uns liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vor. Gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.05.2022 sind Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die mit einem Vorfinanzierungsdarlehen gekoppelt sind, jedoch einkommensteuerrechtlich unbeachtlich, sofern der Finanzierungsvertrag bis zum 30.06.2010 abgeschlossen wurde. Unter diesen Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung sich von Ihrem Finanzamt die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer anrechnen zu lassen.

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